Der Grundsatz der Wahlgleichheit ist ein zentraler Grundsatz der Wahl, das möchte ich betonen, und dennoch greift die Verfassung selbst in diesen ein, wenn sie eine Regelung wie in Art. 24, Abs. 1, S. 1 trifft.
Dieser Eingriff ist einer Angemessenheitskontrolle oder überhaupt einer Rechtfertigung in unserer Auslegung nicht zugänglich, denn die Verfassung bildet eine Einheit, die nicht gegen sich selbst verstoßen kann. Ich sehe auch keinen einschlägigen Verstoß gegen zwingendes Verfassungsrecht, der durch ein Änderungsgesetz entstanden sein könnte.
Die Ratio der Norm steht dem derzeitigen Vorgehen auch nicht entgegen, denn es ist gerade der Zweck der Norm, eine unterste Grenze der Senatorenzahl für den Beginn der Legislaturperiode festzulegen. Dass der Gesetzgeber diese Untergrenze gleichzeitig als Regelmitgliederzahl gewählt hat, ist hier nicht relevant, wichtig ist nur: Weniger geht nicht.
Die Liste der KPB war leider erschöpft, ehe ihr Stimmanteil berücksichtigt werden konnte - das ist aber nicht auf das Vorgehen des Staates oder seiner Organe, sondern auf die Partei selbst zurückzuführen. Der einzige Eingriff in die Erfolgschance ist durch die KPB selbst entstanden, und hat die Wahlkommission sogar zu einer besonderen Rückfrage bewegt, da solche Listen unüblich sind. Sie werden indes nicht ausgeschlossen, aber das muss dann wiederum zwingend bedeuten, dass jedes Risiko durch den Listensteller getragen wird.
Da die Sitze nun einmal zu besetzen sind, blieb mangels anderer Bestimmungen - und nach Auffassung der Staatswahlkommission auch als einzig zulässige Lösung einer Reaktion des Gesetzgebers - die Zuweisung der übrigen Sitze entsprechend des Wahlergebnisses. Die Vorschriften auf die Sitzverteilung wurden also wegen einer planwidrigen Regelungslücke analog auf die Vergabe der übrigen Mandate angewendet, da diese Vorschriften deutlich interessenähnlich sind.