Bergen wird seit April 2021 im Rahmen eines Forenverbundes (aber als weiterhin selbstständiges Projekt) fortgesetzt. Wir sind jetzt hier zusammen mit Dreibürgen, Nordhanar, der Nordmark u.a. zu finden. Ihr könnt euch ganz normal mit eurem gewohnten Passwort dort anmelden, die Daten wurden erfolgreich übernommen.
Dieses Forum ist ein Archiv.
Lieber Besucher, herzlich willkommen bei: Republik Bergen.
Falls dies Ihr erster Besuch auf dieser Seite ist, lesen Sie sich bitte die Hilfe durch. Dort wird Ihnen die Bedienung dieser Seite näher erläutert.
Darüber hinaus sollten Sie sich registrieren, um alle Funktionen dieser Seite nutzen zu können.
Benutzen Sie das Registrierungsformular, um sich zu registrieren oder informieren Sie sich ausführlich über den Registrierungsvorgang.
Falls Sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert haben, können Sie sich hier anmelden.
Ihrem Vortrag kann ich insoweit folgen, als dass ich auch zwei miteinander kollidierende Postulate der Verfassung sehe. Dies gilt es in einen möglichst schonenden Ausgleich zu bringen.
Was aber meinen Sie mit einer virtuellen Sitzverteilung?
Dr. Simon Weitz
Vorsitzender Richter am Bergischen Gerichtshof
Diese Lösung ist nicht ganz unbedenklich, würde Sie doch dazu führen, dass durch die Berücksichtigung für das Quorum die virtuellen Plätze wie Nein-Stimmen wirken würden.
Möchten Sie noch etwas erwidern, Herr Bordeleau?
Dr. Simon Weitz
Vorsitzender Richter am Bergischen Gerichtshof
Ich denke, dass unsererseits die Argumente der Antragstellerin vollends entkräftet sind. Ich möchte noch einmal betonen, dass eine Idee mit "virtuellen Mandaten" schlicht verfassungswidrig ist, ansonsten bleiben meine Ausführungen so stehen, wenn Sie keine Nachfragen mehr haben.
Bordeleau erhebt sich danach - zum vorletzten Mal. Den Standpunkt der Wahlkommission hatte er deutlich gemacht, jetzt war es an Richter Weitz.
Hohes Gericht, die Beschwerdeführerin verkennt völlig die von uns vorgebrachten Einwände gegen ihren Antrag: Das Vorgehen der Staatswahlkommission war nicht rechtswidrig, sondern verfassungsrechtlich notwendig. Die Beschwerde ist somit unbegründet und die Rechtmäßigkeit des Vorgehens und damit der Zusammensetzung des Senats festzustellen.