An das
Verwaltungsgericht
K L A G E
Namens und im Auftrag meines Mandanten
Björn Davíðsson
ORKA AG (Niederlassung Bergen)
Litha Str. 31
4054 Port Cartier
ORKA AG (Hauptsitz)
Ártorgi 21
Höfudfjörður
Eldeyja
- Kläger -
beantrage ich
RA Prof. Dr. Matthias Hansen
Hansen Schröter Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Hohentalstr. 24
1204 Freie Stadt Bergen
- Prozessbevollmächtigter -
kraft Prozessvollmacht vom 30. September 2012 (
Anlage zu 2), dass das Gericht wie folgt beschließen möge:
Die am 25. September 2012 durch das Staatsministerium für Wirtschaft und Finanzen erlassene "Verordnung zur vorläufigen Untersagung von bestimmten Aktivitäten im Bereich der Forschung und Nutzung radioaktiven Materials" wird aufgehoben.
Sachverhalt:
Nach einer vorausgegangen öffentlichen politischen Debatte über eine mögliche zivile Nutzung der Nuklearenergie erließ das Staatsministerium für Wirtschaft und Finanzen, vertreten durch den Staatsminister Dr. Sebastian Königskamp, am 25. September 2012 in Gebrauchmachung der Ermächtigung nach Art. 30 S. 1 VdRB die "Verordnung zur vorläufigen Untersagung von bestimmten Aktivitäten im Bereich der Forschung und Nutzung radioaktiven Materials" (Atomsperrverordnung;
Anlage zu 1). § 1 lit. c der Atomsperrverordnng untersagt es Forschung zu betreiben, die dem Zweck von Produktion, Lagerung und Transport atomarer Waffen innerhalb der Bundesrepublik Bergen oder der Betreibung, in Betrieb nahme oder Errichtung von Anlagen, die der Energiegewinnung mittels Kernspaltung dienen, dient.
Begründung:
§ 3 lit. c der Atomsperrverordnung verletzt die Forschungsfreiheit nach Art. 3 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 VdRB und ist im Rahmen der Normenkontrollklage nach § 3 Abs. 2 S. 2 APO durch das Gericht aufzuheben.
Nach § 5 lit. b GVG ist das Verwaltungsgericht in diesem besonderen Verwaltungsverfahren sachlich zuständig. Aufgrund ihres der verbindlichen Ausführung Unterliegen nach § 30 S. 1 VdRB ist die Atomsperrverodnung eine abstrakt-generelle Rechtsnorm und unterliegt damit als Gesetz im materiellen Sinne der richterlichen Normenkontrolle nach § 3 Abs. 2 S. 2 APO. Die Klage ist somit zulässig.
Die Klage ist auch begründet. Art. 3 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 VdRB garantiert die Forschungsfreiheit. Ihr Schutzbereich umfasst jede Tätigkeit, die nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist, mithin auch den Erkenntnisgewinn auf dem Gebiet der zivilen und militärischen Nutzung der Kernspaltung. § 3 lit. c der Atomsperrverordnung der diese Forschung vollkommen untersagt, stellt als finaler, unmittelbarer Rechtsakt, der mit Zwang durchsetzbar ist, auch einen Eingriff in dieses Grundrecht dar. Dieser ist nicht gerechtfertigt. Zur Rechtfertigung mag der Schutz der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 VdRB) sowie das Staatsziel des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 17 VdRB) angeführt werden. Allerdings handelt es sich bei der Forschungsfreiheit aufgrund seiner schrankenlosen Gewährleistung um ein Grundrecht herausragender Wichtigkeit. Dieses ist obendrein im vorliegenden Fall in der denkbar intensivsten Weise beeinträchtigt, in dem jegliche wissenschaftliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Kernenergie ausnahmslos verboten ist. Damit sind auch rein theoretische Untersuchungen umfasst, die nicht im entfernsten geeignet die körperliche Unversehrtheit oder natürliche Lebensgrundlagen zu beeinträchtigen. Die Forschungsfreiheit muss daher vorliegend überwiegen und ist somit verletzt.
Mit freundlichen Grüßen
RA Prof. Dr. Matthias Hansen