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1

Samstag, 20. Oktober 2012, 18:04

[Verwaltungsgericht Freie Stadt Bergen]

Das Verwaltungsgericht mit Sitz in der FSB ist eines der Fachgerichte in Bergen. Es entscheidet über Verwaltungsverfahren erstinstanzlich. Präsident ist Dr. Hans Tessin.
Der wichtigste Senat ist dabei der erste Senat (insgesamt sind 6 Senate eingerichtet), der zuständig ist für den Senat und die Staatsregierung betreffende Angelegenheiten. Dabei ist der Senat selbst eher als Abteilung zu sehen, denn die Verfahren werden durch Einzelrichter entschieden.

Beruf: Rechtsanwalt

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2

Samstag, 20. Oktober 2012, 21:58

[Verwaltungsgericht] Posteingang



An das
Verwaltungsgericht

K L A G E



Namens und im Auftrag meines Mandanten

Björn Davíðsson
ORKA AG (Niederlassung Bergen)
Litha Str. 31
4054 Port Cartier

ORKA AG (Hauptsitz)
Ártorgi 21
Höfudfjörður
Eldeyja

- Kläger -


beantrage ich

RA Prof. Dr. Matthias Hansen
Hansen Schröter Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Hohentalstr. 24
1204 Freie Stadt Bergen

- Prozessbevollmächtigter -


kraft Prozessvollmacht vom 30. September 2012 (Anlage zu 2), dass das Gericht wie folgt beschließen möge:

Die am 25. September 2012 durch das Staatsministerium für Wirtschaft und Finanzen erlassene "Verordnung zur vorläufigen Untersagung von bestimmten Aktivitäten im Bereich der Forschung und Nutzung radioaktiven Materials" wird aufgehoben.


Sachverhalt:
Nach einer vorausgegangen öffentlichen politischen Debatte über eine mögliche zivile Nutzung der Nuklearenergie erließ das Staatsministerium für Wirtschaft und Finanzen, vertreten durch den Staatsminister Dr. Sebastian Königskamp, am 25. September 2012 in Gebrauchmachung der Ermächtigung nach Art. 30 S. 1 VdRB die "Verordnung zur vorläufigen Untersagung von bestimmten Aktivitäten im Bereich der Forschung und Nutzung radioaktiven Materials" (Atomsperrverordnung; Anlage zu 1). § 1 lit. c der Atomsperrverordnng untersagt es Forschung zu betreiben, die dem Zweck von Produktion, Lagerung und Transport atomarer Waffen innerhalb der Bundesrepublik Bergen oder der Betreibung, in Betrieb nahme oder Errichtung von Anlagen, die der Energiegewinnung mittels Kernspaltung dienen, dient.

Begründung:
§ 3 lit. c der Atomsperrverordnung verletzt die Forschungsfreiheit nach Art. 3 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 VdRB und ist im Rahmen der Normenkontrollklage nach § 3 Abs. 2 S. 2 APO durch das Gericht aufzuheben.

Nach § 5 lit. b GVG ist das Verwaltungsgericht in diesem besonderen Verwaltungsverfahren sachlich zuständig. Aufgrund ihres der verbindlichen Ausführung Unterliegen nach § 30 S. 1 VdRB ist die Atomsperrverodnung eine abstrakt-generelle Rechtsnorm und unterliegt damit als Gesetz im materiellen Sinne der richterlichen Normenkontrolle nach § 3 Abs. 2 S. 2 APO. Die Klage ist somit zulässig.

Die Klage ist auch begründet. Art. 3 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 VdRB garantiert die Forschungsfreiheit. Ihr Schutzbereich umfasst jede Tätigkeit, die nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist, mithin auch den Erkenntnisgewinn auf dem Gebiet der zivilen und militärischen Nutzung der Kernspaltung. § 3 lit. c der Atomsperrverordnung der diese Forschung vollkommen untersagt, stellt als finaler, unmittelbarer Rechtsakt, der mit Zwang durchsetzbar ist, auch einen Eingriff in dieses Grundrecht dar. Dieser ist nicht gerechtfertigt. Zur Rechtfertigung mag der Schutz der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 VdRB) sowie das Staatsziel des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 17 VdRB) angeführt werden. Allerdings handelt es sich bei der Forschungsfreiheit aufgrund seiner schrankenlosen Gewährleistung um ein Grundrecht herausragender Wichtigkeit. Dieses ist obendrein im vorliegenden Fall in der denkbar intensivsten Weise beeinträchtigt, in dem jegliche wissenschaftliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Kernenergie ausnahmslos verboten ist. Damit sind auch rein theoretische Untersuchungen umfasst, die nicht im entfernsten geeignet die körperliche Unversehrtheit oder natürliche Lebensgrundlagen zu beeinträchtigen. Die Forschungsfreiheit muss daher vorliegend überwiegen und ist somit verletzt.



Mit freundlichen Grüßen


RA Prof. Dr. Matthias Hansen


In der Anlage befindet sich eine Kopie der Prozessvollmacht sowie der Atomsperrverordnung.
RA Prof. Dr. iur. Matthias Hansen
Managing Partner der Sozietät Hansen Schröter Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Beruf: Richter

Region: Bergen-Hauptstadt

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3

Sonntag, 21. Oktober 2012, 12:41

Liest die Klageschrift und macht sich mit den Umständen vertraut
Dr. Hans Tessin
Verfassungsrichter am Bergischen Gerichtshof

Beruf: Rechtsanwalt

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4

Donnerstag, 1. November 2012, 19:59

[Verwaltungsgericht Bergen] Flur

Tritt mit Davíðsson vor die Tür des Gerichtssaals.

Herr Davíðsson, sind Sie mit dem letzten Vorschlag des Minister?
RA Prof. Dr. iur. Matthias Hansen
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5

Freitag, 2. November 2012, 00:09

Ich sehe bereits ein auf uns zukommen. Allerdings habe ich die Befürchtung, das man uns überrumpeln wird und wir zB später Sicherheitsprobleme vorgeworfen bekommen, die durch das Ministerium jetzt vorausgesetzt werden. Sie sehen ich bin mir unsicher, ob es wirklich besser wird. Sicher alles ist besser als nichts zu machen...

Beruf: Rechtsanwalt

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6

Freitag, 2. November 2012, 00:24

Diese Probleme, würden sich jetzt allerdings nicht beheben lassen. Ich glaube, dass eine Verändrung der Verordnung im genannten Sinne ein ordentliches Ergebnis ist, würde aber darauf bestehen die Rechtswidrigkeit der aktuellen Verordnung im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage feststellen zu lassen.
RA Prof. Dr. iur. Matthias Hansen
Managing Partner der Sozietät Hansen Schröter Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

7

Freitag, 2. November 2012, 12:35

Was müssten wir dann jetzt machen?

Beruf: Rechtsanwalt

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8

Freitag, 2. November 2012, 18:27

Ich würde genau diesen Vorschlag in der Verhandlung unterbreiten. Dann wäre es am Staatsministerium.
RA Prof. Dr. iur. Matthias Hansen
Managing Partner der Sozietät Hansen Schröter Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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9

Mittwoch, 7. November 2012, 21:06

Wendet sich an seinen Mandanten.

Ich hoffe, Sie sind zufrieden. :)
RA Prof. Dr. iur. Matthias Hansen
Managing Partner der Sozietät Hansen Schröter Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

10

Mittwoch, 7. November 2012, 21:59

Vielen dank, Herr Hansen. Sie haben nicht nur uns, sondern der gesamten Menschheit geholfen. :)

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11

Donnerstag, 8. November 2012, 01:04

SimOffMist, habe gerade gesehen, dass das gar nicht der Prozessthread ist. Bitte ab meinem letzten Post abtrennen und dorthin oder auf den Flur verschieben.
Sorry.
RA Prof. Dr. iur. Matthias Hansen
Managing Partner der Sozietät Hansen Schröter Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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12

Freitag, 11. August 2017, 15:38

Es gehen Anträge der Anwaltskanzlei Schelper und Kollegen ein, gerichtet auf den Erlass eines Feststellungsurteils, dass Hausverbot, damit einhergehend Platzverweis und Festnahmen der namentlich genannten Mandanten (allesamt Studenten der SU Bergen) aus Anlass der Demonstration vor 2 Tagen rechtswidrig waren.
Gleichzeitig begehrt man für die Mandanten eine billige Entschädigung im Sinne des § 19 VerwHG wegen ebendieser rechtswidriger Maßnahmen einerseits gegen die SU Bergen, andererseits gegen die Polizei.

13

Samstag, 12. August 2017, 08:09

Die Universät Bergen verwahrt sich gegen den plumpen Versuch einer unbekannten Rechtsanwaltskanzlei aus der rechtmäßigen Auflösung der Demonstration, einen kriminellen Akt zu machen. Dier Justiziar der Universität erklärt , es bestehe immer noch das Hausrecht der Alma Mater und Demonstrationen auf dem Gelände der Alma Mater sind verboten, so wie in der Hausordnung beschrieben. Ergo sei man im recht gewesen die Polizei zur Hilfe zu Holen, Es sei nicht Sache der Universität sich zur Arbeit der Polizei zu äußern.

14

Samstag, 12. August 2017, 08:18

Die Rechtsabteilung der Polizei weisst die Fordererung der Kanzlei Schelper und Kollegen zurück. Es sei von Seiten der Universität Anzeige wegen Hausfriedensbruch und Verletzung der Hausordnung erstattet wurden. darauf hin sind Beamte zur Alma Mater gefahren, haben im Rahmen ihrer polizeilichen Verfügungsgewalt nach Recht und Gesetz gehandelt , in dem sie Platzverweise aussprach und jene welche partout nicht gehen wollen wegen Behinderung polizeilicher Maßnahmen festnahmen. Sie, die Rechtsabteilung habe den Fall durch die Innere Revision prüfen lassen und auch dort wurden die Maßnahmen für rechtens erkannt, so das der Grund einer Klage nichtig ist. Vorausschauent erstattet aber die Rechtsabteilung Anzeige gegen alle Demonstranten wegen Hausfriedensbruch und Behinderung polizeilicher Maßnahmen.

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15

Samstag, 12. August 2017, 14:11

Rechtsanwältin Schelper erwidert daraufhin in einem kurzen Schriftsatz, dass die Universität als öffentliche Einrichtung verpflichtet gewesen sei, die Versammlungsfreiheit zu achten. Das Gelände sei für die Allgemeinheit zugänglich gewesen, die Demonstration habe auch die Veranstaltung im Hörsaal in keiner Weise gestört. Soweit die Hausordnung ein Demonstrationsverbot vorsehe, sei dies verfassungswidrig und unbeachtlich. Daraus ergebe sich, dass das Handeln der Polizei unrechtmäßig gewesen sei.
Für Strafanzeigen hingegen sei das Verwaltungsgericht schlicht unzuständig.