Um keine unnötigen Verzögerung zu verursachen (ich gehe wegen der Zeitverschiebung gleich erst ins Bett), poste ich jetzt schon mal die Klage. Bitte behandelt es so, als seie das nach der Aufnahme der Personalien geschehen.
Herr Tessin, wie aus der Klageschrift hervorgeht, beantragen wir die Atomsperrverordnung vom 25. September 2012 aufzuheben.
Das Staatsministerium für Wirtschaft und Finanzen hat diese in Gebrauchmachung der Ermächtigung nach Art. 30 S. 1 VdRB erlassen. Dabei wurde aber die Maßgabe des selben Artikels, dass Verordnungen innerhalb der Verfassung liegen müssen, überschritten, da § 1 lit. c der Atomsperrverordnung die Forschungsfreiheit nach Art. 3 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 VdRB verletzt.
Der Schutzbereich der Forschungsfreiheit umfasst jede Tätigkeit, die nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist, mithin auch den Erkenntnisgewinn auf dem Gebiet der zivilen und militärischen Nutzung der Kernspaltung. § 1 lit. c der Atomsperrverordnung der diese Forschung vollkommen untersagt, stellt als finaler, unmittelbarer Rechtsakt, der mit Zwang durchsetzbar ist, auch einen Eingriff in dieses Grundrecht dar. Dieser ist nicht gerechtfertigt. Zur Rechtfertigung mag der Schutz der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 VdRB) sowie das Staatsziel des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 17 VdRB) angeführt werden. Allerdings handelt es sich bei der Forschungsfreiheit aufgrund seiner schrankenlosen Gewährleistung um ein Grundrecht herausragender Wichtigkeit. Dieses ist obendrein im vorliegenden Fall in der denkbar intensivsten Weise beeinträchtigt, in dem jegliche wissenschaftliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Kernenergie ausnahmslos verboten ist. Damit sind auch rein theoretische Untersuchungen umfasst, die nicht im entfernsten geeignet die körperliche Unversehrtheit oder natürliche Lebensgrundlagen zu beeinträchtigen. Die Forschungsfreiheit muss daher vorliegend überwiegen und ist somit verletzt. Im Rahmen einer Normenkontrollklage nach § 3 Abs. 2 S. 2 APO verlangen wir daher nach Aufhebung der Atomsperrverordnung.