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[Zentrum | Römhild] Amtsgericht Bergen-Zentrum

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Mittwoch, 17. Juli 2013, 14:28

[Amtsgericht Bergen]

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An das
Amtsgericht Bergen

Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Namensänderung der LD


- Antragssteller -

VIOL
Industriestraße 1-53
$PLZ Dyon

Noranda

beantrage ich,

dass das Gericht wie Feststellen möge:
dass die Umbenennung der LD in SPB nichtig und unwirksam ist und
dass alle Satzungsänderungen seit dem letzten Parteitag nichtig und unwirksam sind.


Daten des Beklagten:

SPB
Platz der Republik 39
12200 Bergen
FSB

Sachverhalt:

Im Juli 2013 änderte die Beklage urplötzlich nach der Senatswahl Ihren Namen und wesentliche Teile ihrer Satzung.

Begründung:
Die Änderung des Namens ist ein Verstoß gegen die Satzung der LD und ist somit da unzulässig aufzuheben.
Die Änderung der Satzung ist ein Verstoß gegen die Satzung der LD und ist somit da unzulässig aufzuheben.

Nach § 4 Absatz 1 GVG ist das Amtssgericht in diesem Verfahren sachlich zuständig. Aufgrund der nicht Anforderung eines Innerparteilichen Schiedsgerichtes und auf Grundlage dessen, dass die Änderung der Satzung zum Ausschluss der VIOL aus der Partei LD/SPB geführt hat, ist der Rechtsweg bis hierhin als beschritten anzusehen. Die Klage ist somit zulässig.

Die Klage ist auch begründet. § 57 Abs. 1 BGB legt eindeutig fest, dass der Name ein Element der Satzung zu sein hat. Die Satzung ließ eine Änderung der Satzung nur durch einen Parteitag zu. Sollte dies nicht geregelt worden sein, so muss angenommen werden, dass § 33 Abs. 1 Satz 1 BGB Beziehungsweise § 32 Abs. 2 BGB anzuwenden ist.

Die SPB/LD hat folgendes verkündet:

Zitat von »http://suedbergische.wordpress.com/2013/07/15/sozialdemokraten-wieder-geeint-ld-ist-in-spb-aufgegangen/«

... Unterschriften von LD-Mitgliedern für einen Mitgliederbeschluss gesammelt wurden, [sodass] der Beschluss mit der Zustimmung durch 104.754 LD-Mitglieder offiziell verkündet werden konnte. Damit wurde die Zwei-Drittel-Mehrheit erreicht.


Dies verstößt ganz offensichtlich gegen §32 Abs 2 BGB.

Aufgeführtes gilt entsprechend für übrige Satzungsänderungen.

Ich beantrage daher, wie o.g. die Feststellung, dass die Änderung der Satzung in allen Punkten und somit auch die Namensänderung nichtig sind und für Unwirksam erklärt werden.

Hochachtungsvoll

Ralf Trichter
Rechtsanwalt

 Spoiler



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2

Mittwoch, 17. Juli 2013, 18:59

Der Antrag wird in der Registratur mit einem Poststempel versehen und an die zuständige Kammer weitergereicht.

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3

Mittwoch, 17. Juli 2013, 19:34


Sozialdemokratische Partei Bergens
Parteizentrale

An das
Amtsgericht Bergen

Sehr geehrte Damen und Herren,


wir müssen feststellen, dass der Antrag der VIOL vom 17.07.2013 mangelhaft ist, da dort von einer "Namensänderung" gesprochen wird. Tatsächlich gab es in der LD keine Namensänderung. Deswegen kann keine Namensänderung der LD als unzulässig erklärt werden.
Diese Mitteilung wird als Kopie an den Antragsteller weitergeleitet.


Mit freundlichen Grüßen


i.A. Rufus Feierabend
Kommissarischer Generalsekretär der SPB

4

Mittwoch, 17. Juli 2013, 21:31

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An das
Amtsgericht Bergen

Ergänzung zu [Hier Identifikationsnummer des Verfahrens vorstellen]

Hohes Gericht,
Sehr geehrte Damen und Herren,


wir mussten leider Feststellen, dass wir Ihnen die Fassung übermittelt haben, welche nicht korrigiert wurde. Wir entschuldigen uns vielmals für diesen Irrtum. Die Namensänderung sollte nicht Teil des Verfahrens werden. Richtig hätte es lauten müssen,

hiermit beantrage ich,

dass das Gericht feststellen möge:
dass die Verschmelzung der LD mit der SPB nichtig und unwirksam ist und
dass alle Satzungsänderungen seit dem letzten Parteitag nichtig und unwirksam sind.

Sachverhalt:

Im Juli 2013 verschmielz die Beklage urplötzlich nach der Senatswahl mit der LD und änderte wesentliche Teile ihrer Satzung.

Begründung:
Die Verschmelzung ist Formal falsch also gegen die Satzung der LD erfolgt und ist somit da unzulässig aufzuheben.
Die Änderung der Satzung ist ein Verstoß gegen die Satzung der LD und ist somit da unzulässig aufzuheben.

Nach § 4 Absatz 1 GVG ist das Amtssgericht in diesem Verfahren sachlich zuständig. Aufgrund der nicht Anforderung eines Innerparteilichen Schiedsgerichtes und auf Grundlage dessen, dass die Änderung der Satzung zum Ausschluss der VIOL aus der Partei LD/SPB geführt hat, ist der Rechtsweg bis hierhin als beschritten anzusehen. Die Klage ist somit zulässig.

Die Klage ist auch begründet. Die Satzung ließ eine Änderung der Satzung nur durch einen Parteitag zu. Sollte dies nicht geregelt worden sein, so muss angenommen werden, dass § 33 Abs. 1 Satz 1 BGB Beziehungsweise § 32 Abs. 2 BGB anzuwenden ist.

Die SPB/LD hat folgendes verkündet:

Zitat von »http://suedbergische.wordpress.com/2013/07/15/sozialdemokraten-wieder-geeint-ld-ist-in-spb-aufgegangen/«

... Unterschriften von LD-Mitgliedern für einen Mitgliederbeschluss gesammelt wurden, [sodass] der Beschluss mit der Zustimmung durch 104.754 LD-Mitglieder offiziell verkündet werden konnte. Damit wurde die Zwei-Drittel-Mehrheit erreicht.


Dies verstößt ganz offensichtlich gegen §32 Abs 2 BGB. Zumal über die Änderungen der Satzung keine Informationen genannt werden und diese auch nicht Teil der Befragung waren.

Auch die Verschmelzung mit der SPB erfolgte nicht Satzungsgemäß. In der Satzung war keine Verschmelzung vorgesehen, daher sind hier die einschlägigen Normen anzuwenden. § 41 BGB weißt einer Mitgliederversammlung das Auflösungsrecht mit dreiviertel Mehrheit zu. Da eine Verschmelzung ein nicht weniger Schwerereingriff in die Existenz eines nicht Rechtsfähigen Vereins ist, ist davon auszugehen, dass die Regelung analog gilt, schließlich wird einer der beiden Vereine elemeniert. Die LD hat jedoch augenscheinlich nicht auf einem Parteitag diese Entscheidung getroffen. Die LD hat angaben zufolge auch nicht die Hürde von § 32 Abs. 2 BGB überwunden. Auch bleibt zu bezweifeln, dass die SPB einer Verschmelzung zugestimmt hat.

Ich beantrage daher, wie o.g. die Feststellung, dass die Änderung der Satzung in allen Punkten und die Verschmelzung der LD mit der SPB nichtig und unwirksam sind.


Hochachtungsvoll

Ralf Trichter
Rechtsanwalt


SimOff :schnüff: Jetzt habe ich die Seite mit §32 BGB angerissen, alles nur wegen dir BLUM!

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5

Samstag, 16. Mai 2015, 17:56

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