Ich würde es ein wenig ändern:
Getragen von dem gemeinsamen Willen friedvoller internationaler
Zusammenarbeit auf allen Ebenen des politischen, kulturellen und
wirtschaftlichen Lebens streben die unterzeichnenden Staaten in
gegenseitigem Respekt vor den geschichtlichen, gesellschaftlichen und
kulturellen Leistungen ihrer Völker eine fortlaufende Verbesserung und
Vertiefung der gegenseitigen Kontakte und Beziehungen an und vereinbaren
als gemeinsames Fundament künftigen Handelns diesen Grundlagenvertrag.
Allgemeine Beziehungen
§ 1 – Anerkennung
Die Republik Bergen (im folgenden Bergen) und der Freistaat Fuchsen
(im folgenden Fuchsen) erkennen sich als souveräne, gleichberechtigte Staaten an.
§ 2 – Hoheitsgebiete
Bergen und Fuchsen erkennen die Grenzen zur Vertragsunterzeichnung, und
bis auf Widerruf jede Veränderung dieser, sowie die nationalen
Hoheitsgewässer des anderen an.
§ 3 – Einmischung
Die Partner pflegen den Dialog und Meinungsaustausch zu politischen
Fragen. Auf die Einmischung in innerstaatliche Angelegenheiten wird,
soweit diese nicht den jeweiligen Vertragspartner betreffen, abgesehen.
§ 4 - Grenzen
Die Partner sagen es zu, Grenz- und Zollkontrollen zwischen dem
Freistaat Fuchsen und der Republik Bergen wegfallen zu lassen. Dies schließt Kontrollen im Einzelfall nicht aus. Die
Bürger beider Staaten erhalten im jeweils anderen Land eine unbegrenzte
Aufenthaltserlaubnis.
Einschränkungen dieser Bestimmung sind für einen begrenzten Zeitraum zulässig, der andere Vertragspartner wird darüber schnellstmöglich unterrichtet. Beschränkungen über längere Zeit bedürfen dem beiderseitigen Einvernehmen.
Diplomatische Kontakte
§ 5 – Diplomatisches Personal
Die Vertragspartner ermöglichen - zum dauerhaften Dialog - die
Einrichtung diplomatischer Vertretungen im jeweils anderen Land. Die
Gesandten in den Vertretungen werden vom jeweiligen Empfangsstaat
akkreditiert und besitzen diplomatische Immunität.
§ 6 – Internationale Angelegenheiten
Nicht nur auf Grund der räumlichen Nähe, beschließen Bergen und Fuchsen eine
enge Zusammenarbeit bei internationalen Angelegenheiten. Dazu ist es der
Wille der Vertragspartner, im Rahmen der OIK und der UVNO (bzw.
äquivalenter supranationaler Institutionen) gemeinsame Positionen zu
erarbeiten und umzusetzen. Eine regelmäßige Konsultation der
entsprechenden Entscheidungsträger wird angestrebt.
§ 7 – Klassifizierung der Beziehungen
Findet eine Klassifizierung der diplomatischen Beziehungen statt, so
stufen die Vertragspartner sich mindestens als "freundschaftlich" oder
dem sinnverwandt ein.
Wirtschaft
§ 8 – Kooperation
Die Vertragspartner streben eine enge Zusammenarbeit in wirtschaftlichen
Fragen an. Details dazu sollen in einem späteren möglichen
Wirtschaftsvertrag festgelegt werden.
§ 9 – Zwischenstaatlicher Handel
Die Vertragspartner vereinbaren bei der Ein- und Ausfuhr von Waren keine Zölle zu erheben.
Bildung
§ 10 – Zusammenarbeit
Anerkennend, dass eine gute und umfangreiche Bildung der Schlüssel zu
einer freien Gesellschaft ist, streben Bergen und Fuchsen eine enge
Zusammenarbeit in Bildungsfragen an.
§ 11 – Hochschulkooperationen
Die Vertragspartner vereinbaren eine gemeinsame Vorgehensweise im Auf-
und Ausbau hochschulischer Strukturen. Insbesondere die Kooperation der
nationalen Universitäten und der Austausch im Rahmen des Dachverbandes
Mikronationaler Hochschulen wird angestrebt.
§ 12 – Anerkennung von Qualifikationen
Bergen und Fuchsen verpflichten sich zur gegenseitigen Anerkennung der
in einem der Länder erworbenen schulischen-, universitären- und
beruflichen Qualifikationen. Dies schließt vor allem auch die
Anerkennung akademischer Titel ein.
Frieden
§ 13 – Friedenspflicht
Bergen und Fuchsen verpflichten sich in ihren internationalen
Beziehungen auf Drohung mit Gewalt oder ihrer Anwendung zu verzichten
und ihre internationalen Streitfragen mit friedlichen Mitteln zu lösen.
§ 14 – Nichtangriffspakt
Die Vertragspartner verpflichten sich insbesondere, keinerlei
Aktivitäten gegen den Partner zu unternehmen. Bei unlösbaren Konflikten
ist der Internationale Gerichtshof anzurufen wird eine Vermittlung vereinbart.
§ 15 – Geheimdienstverbot
Dieser Vertrag verbietet Aktivitäten von Geheimdiensten,
Nachrichtendiensten oder ähnlichen Organisationen auf dem Territorium
eines anderen Unterzeichnerstaates, sofern sich diese gegen den Staat
und seine Integrität richten. Eine mögliche Zusammenarbeit der
Geheimdienste ist hiervon nicht betroffen.
Schlussbestimmungen
§ 16 – Laufzeit
Der Vertrag hat eine unbefristete Laufzeit und gilt auch für entsprechende Rechtsnachfolger der unterzeichnenden Staaten fort.
§ 17 – Kündigung
Die Partner vereinbaren, den Vertrag nur im gegenseitigen Einvernehmen
aufzukündigen. Andernfalls kann er von einem der Partner nur mit einer
Frist von 14 Tagen gekündet werden. Verstößt ein Vertragspartner in für den anderen Vertragspartner schädlicher Weise absichtlich gegen diesen Vertrag, so kann der geschädigte Vertragspartner den Vertrag für nichtig erklären.
§ 18 – Inkrafttreten
Dieser Vertrag tritt mit dem Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Sehr gerne.