nimmt einen Stift zur Hand und notiert einiges
Freundschaftsvertrag
zwischen der Republik Bergen und dem Kaiserreich Dreibürgen
§1 Allgemeines:
(1) Die Republik Bergen und das Kaiserreich Dreibürgen streben hiermit diplomatische Beziehungen und eine friedliche Zusammenarbeit an.
(2) Beide Vertragspartner erkennen einander als unabhängige und souveräne Staaten an. Die Vertragsstaaten bemühen sich um stets freundschaftliche Beziehungen zueinandern.
(3) Beide Vertragspartner stufen die Diplomatischen Beziehungen untereinander mindestens als "gut" oder dem entsprechend ein.
§2 Einreise- und Rechtsbestimmungen
(1) Jedem Staatsbürger der Republik Bergen und des Kaiserreichs Dreibürgen ist es jederzeit möglich, visumsfrei in das Land des Vertragspartners zu reisen.
(2) Die Vertragsstaaten vereinbaren, dass sie Personen, die in einem der beiden Staaten ein Verbrechen begangen haben und in dem jeweils anderen Vertragsstaat gesichtet oder festgenommen werden, an den Staat im Rahmen der verfassungsmäßigen Möglichkeiten auszuliefern, in dem das Verbrechen begangen wurde. Personen, die die Staatsbürgerschaft des Staates, in dem das Verbrechen nicht begangen wurde, innehaben, werden nicht ausgeliefert.
§3 Frieden und Sicherheit
(1) Die Republik Bergen und das Kaiserreich Dreibürgen haben für die Erhaltung des Friedens und der Sicherheit untereinander zu garantieren. Die Vertragsstaaten erklären, dass sie von jeglicher militärischer Aggression gegeneinander absehen.
(2) Militärische, Paramilitärische oder Geheimdienstliche Operationen auf dem Staatsgebiet des Vertragspartners sind für beide Staaten verboten, ausser sie erfolgen mit Wissen und ausdrücklicher Erlaubnis des Vertragspartners.
(3) Beide Staaten haben Einmischungen in die Innenpolitik des Vertragspartners zu unterlassen. Konstruktive Kritik ist aber erlaubt und erwünscht.
(4) Beide Staaten sind angehalten humanitäre Hilfe zu leisten, wenn der jeweils andere Staat dies im berechtigten Fall verlangt.
§4 Botschaften
(1) Die Republik Bergen und das Kaiserreich Dreibürgen stimmen dem Austausch von Botschaftern zu. Die Botschafter werden an ihrer Arbeit nicht gehindert, und genießen politische Immunität und den Schutz des Gastgeberlandes. Nur unter Angabe von Gründen kann die gastgebende Nation Angehörige des diplomatischen Korps der Vertragspartner ausweisen.
(2) Beide Staaten ermöglichen die Einrichtung von Botschaften ihres Vertragspartners im eigenen Lande. Das gesamte Gelände der Botschaft ist geschütztes Gebiet des Staates, der sie betreibt. Polizeiliche Aktionen sind nur auf Aufforderung zu leisten.
§6 Wirtschaftliche und Politische Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsstaaten sichern einander Amtshilfe in den Fällen von Kriminalitäts- und Terrorismusbekämpfung.
(2) Die Landeswährungen werden zu einem festen Umtauschkurs zueinander reguliert.
(3) Die Republik Bergen und das Kaiserreich Dreibürgen vereinbaren eine wirtschaftliche Zusammenarbeit. Investitionen und die Ansiedlung von Unternehmen wird gefördert. Außerdem wird eine Handelspartnerschaft wird vereinbart. Näheres sollen Regierungskonsultationen regeln.
§6 Gültigkeit und Kündigung
(1) Dieser Vertrag ist ab dem Zeitpunkt der Ratifizierung zeitlich unbegrenzt gültig, ausser er wird von einem oder beiden Vertragspartnern gekündigt.
(2) Änderungen dieses Vertrages sind jederzeit möglich. Sie sind nur mit der ausdrücklichen Zustimmung beider Vertragspartner gültig.
(3) Dieser Vertrag kann nur mit schriftlicher Begründung an den Vertragspartner gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen, wobei diese Zeit dazu genutzt werden sollte, um herrschende zwischenstaatliche Konflikte zu lösen.
(4) Verstößt ein Vertragspartner in für den anderen Vertragspartner
schädlicher Weise absichtlich gegen diesen Vertrag, so kann der
geschädigte Vertragspartner den Vertrag für nichtig erklären.
Majestät, ich habe einige Ergänzungen vorgenommen.