hiermit eröffne ich die Sitzung des Senats. Auf der Tagesordnung steht der Antrag der Staatsregierung über ein Entwurf des Bankgesetzes mit dem Aktenzeichen 2012/2.
Bankgesetz (BankGe)
§1 – Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt die Bedingungen und Vorraussetzungen zur Kontoführung bei der Bergischen
Nationalbank.
(2) Die Bank dient der Verwaltung von Steuern, Zinsen und Gehaltszahlungen.
§2 – Kontentypen
(1) Die Bergischen Nationalbank führt folgende Kontotypen
• Privatkonto
• Firmenkonto
• Staatskonto
• Ministeriumskonto
• Institutionskonto
(2) Ein Privatkonto darf von jedem Staatsbürger der Bundesrepublik Bergen beantragt und geführt werden.
• Jeder Staatsbürger muss mindestens eines und darf maximal drei Privatkonten führen.
(3) Firmenkonten können nur von eingetragenen bergischen Firmen geführt werden.
• Jede Firma muss ein Konto führen.
(4) Staatskonten dürfen nur von der Bundesrepublik Bergen geführt werden.
• Die Bundesrepublik Bergen besitzt ein Staatskonto.
• Das Staatskonto wird vom Finanzministerium verwaltet.
(5) Ministerienkonten werden von den einzelnen Ministerien geführt.
• Jedes Ministerium führt ein Ministeriumskonto.
• Diese Konten werden vom jeweiligen Ministerium verwaltet.
(6) Institutionskonten dürfen von Gerichten oder anderweitigen staatlichen Institutionen geführt werden.
• Jeder Institution steht ein Konto zu.
• Jede Institution ist für die Verwaltung selbst verantwortlich.
(7) Auslandskonten sind für Unternehmen und Institutionen aus dem Ausland gedacht.
• Für diese Kontenart trifft §3 Abs. 4 Satz 2. nicht zu.
müsste doch IV S. 4 sein und nicht zwei, da ja auch Ausländer ihren richtigen Namen angeben müssen, aber
Ausländer ja keine Staatsbürger sind.
§3 – Eröffnen von Konten
(1) Um ein Konto zu eröffnen muss man sich bei der Bergischen Nationalbank (
http://bank.mn-bergen.de)
registrieren.
(2) Bei der Registration ist der vollständige Name anzugeben.
(3) Das Finanzministerium oder der von diesem berufene Bankdirektor überprüft die Angaben und schaltet das
Konto nach eingehender Überprüfung frei.
(4) Die Eröffnung des Kontos kann verweigert werden wenn
• persönliche Angaben unvollständig sind,
• der Antragsteller kein bergischer Staatsbürger ist,
• er schon die maximale Anzahl an Konten hat.
§4 - Bankdirektor
(1) Der Bankdirektor wird vom Wirtschafts- & Finanzminister für die Dauer einer Legislaturperiode ernannt.
Solange kein Bankdirektor ernannt ist, übernimmt der Wirtschafts- & Finanzminister dieses Amt stellvertretend.
(2) Bankdirektor der Bergischen Nationalbank kann werden
• wer bergischer Staatsbürger ist
• nicht Mitglied des Senats ist
• nicht Mitglied der Judikative ist
(3) Veto gegen die Ernennung gem. §4 Abs. 1 S. 1 kann vom
• Senat,
• Staatskanzler,
einlegt werden.
(4) Aufgaben das Bankdirektors sind
• Überweisen der Staatsgehälter (Liste bekommt er vom Wirtschafts- & Finanzminister),
• Staatsguthaben verwalten
• Konteneröffnungen durchführen,
• Kontrolle über die eingestellten Steuersätze nach dem bergischen Steuergesetz (SteG) (Steuergesetz
(SteG)),
• Zinsfestlegung aktuell halten,
• Auflösen von Konten und Rückführung des Geldes
(5) Die Anwendungen von § 4 II, III ist nicht gültig, wenn der Wirtschafts- & Finanzminister das Amt des
Bankdirektors wahrnimmt.
§5 – Grundbeträge
(1) Jedes Privatkonto erhält als Grundbetrag 5.000 BM.
(2) Jedes Firmenkonto erhält als Grundbetrag 10.000 BM.
(3) Das Staatskonto erhält als Grundbetrag 2.000.000.000 BM.
(4) Diese Grundbeträge sind Einmalzahlungen des Staates.
§6 – Private Kredite
(1) Jeder Bürger, der ein Konto bei der Bergischen Nationalbank führt, ist berechtigt Privatkredite anzubieten,
insofern diese nicht den vorgeschriebenen Maximalzinssatz des Staates übersteigen.
(2) Den Maximalzinssatz gibt das Wirtschafts- & Finanzministerium in Zustimmung des Senats vor. Für diese
Festlegung reicht eine einfache Mehrheit.
(3) Kredite dürfen eine Maximallaufzeit von 6 Monaten nicht überschreiten. Ausnahmen sind zulässig und
müssen beim Wirtschafts- & Finanzministerium beantragt werden.
§7 – Gewerbliche Kredite
(1) Gewerbliche Kredite dürfen nur vom Staat oder von Unternehmen angeboten werden.
(2) Diese unterliegen allerdings auch §6 Abs. 2.
(3) Diese Kredite haben eine Maximallaufzeit von bis zu 24 Monaten. Ausnahmen sind beim Wirtschafts- &
Finanzministerium zu beantragen.
§8 – Bezahlungen von Leistungen
(1) Jeder Bürger ein Konto bei der Bergischen Nationalbank besitzt, hat für Leistungen, die er in Anspruch
genommen hat, zu bezahlen.
(2) Jedem Firmeninhaber steht es zu, sein Geld für geleistete Leistungen vom Schuldner zu fordern.
(3) §7 Abs. 2 greift nur wenn §7 Abs. 1 erfüllt ist.
§9 – Kontenauflösung
(1) Ein Konto kann aufgelöst werden wenn
• die Person dies wünscht
• die Person ausgebürgert wurde
• die Person gestorben ist
• die Person ausgewandert ist
(2) Mit Person ist der Kontobesitzer und Bevollmächtigter gemeint.
§10 – Bankgeheimnis
(1) Alle Daten (Kundendaten, Überweisungsdaten, Kontodaten) unterliegen dem Bankgeheimnis.
(2) Der Bankdirektor ist zu absoluter Geheimhaltung verpflichtet.
(3) §10 Abs. 2 gilt auch wenn der Wirtschaftsminister den Posten des Bankdirektors ausübt.
(4) Kundenbezogene Daten dürfen nur auf richterlichem Beschluss rausgegeben werden.
Schlussbestimmungen
§11 – In-Kraft-Treten
Das Gesetz tritt mit Verkündung und Bekanntgabe im Gesetzesblatt in Kraft.
Zur Antragsbegründung erteile ich das Wort dem Staatskanzler der Republik Bergen, Senator Prof. Dr. Wilhelm von Graubünden.