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1

Samstag, 11. August 2012, 14:55

223-PL-029 | 201208/2-AU Reform des Senates, betreffend Geschäftsordnung und Präsidium

Die Fraktion der SLP beantragt ein Reformpaket im Bezug auf den Senat.

Reformgesetz im Bezug auf den Senat
§ 1 - Änderung der Geschäftsordnung des Senats
1. Als § 17, Absatz 4, Satz 2 und 3 der GOS wird angefügt: "Die Geschäftsordnung des Senates gilt auch für nachfolgende Legislaturperioden fort, ohne das es einer Bestätigung bedarf. Eine Änderung oder Neufassung der Geschäftsordnung kann durch Beschluss herbeigeführt werden."

§ 2 - Änderung der Verfassung

1. An Artikel 26 VdRB wird ein Absatz 4 angefügt: "Findet sich in der konstituierenden Sitzung des Senates kein Kandidat für das Amt des Präsidenten, so wird der Staatspräsident zum Senatspräsidenten. Die Aufgabe der Stellvertretung des Staatspräsidenten fällt dem Staatskanzler zu, ersatzweise dem Stellvertreter des Staatskanzlers, Absatz 2, Halbsatz 2 bleibt unberührt. Der Senat kann jederzeit einen Präsidenten wählen und damit die Regelung dieses Absatzes beenden."

§ 3 - Inkrafttreten
1. Das Gesetz tritt mit Verabschiedung in Kraft. Es ändert die Verfassung und die Geschäftsordnung des Senates.


Der Antragsteller hat das Wort.
Staatspräsident a.D.

2

Samstag, 11. August 2012, 15:06

Theo Müller, parl. Geschäftsführer
Herr Präsident,
werte Kollegen,

die Fraktion der SLP hat heute einen Entwurf eingebracht, der unter anderem unsere Verfassung ändert. Die Verfassung ist die Grundlage eines Staates, sie soll stabil sein, sie soll nicht unüberlegt geändert werden, deshalb gaben die Väter der Verfassung ihr eine Regelung mit, wonach heute mindestens 150 Senatoren diesem Gesetz zustimmen müssen und das ist auch gut so.
Diese Legislaturperiode hat gezeigt, dass die Vertretung des Senatspräsidenten durch den Staatspräsidenten auch über einen langen Zeitraum möglich ist und nicht nur für wenige Tage. Nun gibt es aber eine kontraproduktive Verknüpfung in diesem Fall: Der Senatspräsident vertritt den Staatspräsidenten. Was aber ist, wenn der Staatspräsident verhindert ist? Soll er sich selbst vertreten?
Dieser Entwurf schafft Abhilfe, für diesen Fall wird der Staatskanzler ausnahmsweise Vertreter des Staatspräsidenten.

Das ist der eine Teil, der andere ist ebenso sinnvoll. Wir haben in jeder Legislaturperiode eine konstituierende Sitzung, in der meistens die alte Geschäftsordnung wieder beschlossen wird. Das ist unnötiger Arbeitsaufwand, daher möchten wir die Regelung der automatischen Übernahme einführen.

Danke.

Fraktion

:klatsch: :klatsch: :klatsch: :klatsch: :klatsch:
Sozialliberale Partei

3

Samstag, 11. August 2012, 15:19

Dies ist eine sehr sinnvolle Regelung. Daher ist unsere Zustimmung sicher.
Dr. Susanne Koch-Runge
Staatsministerin für Soziales

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4

Montag, 13. August 2012, 10:45

Mit den Änderungen der Verfassung wäre die UBK einverstanden. Die Regelung der Geschäftsordnung betreffend halte ich jedoch für sehr fragwürdig. So steht in der Verfassung, dass sich der Senat selbst eine Geschäftsordnung gibt. Nach Ende einer Legislaturperiode besteht ein Senat nicht mehr in der gleichen Zusammensetzung, also ist es nicht mehr die gleiche Kammer, sondern eine Neue und müsste sich somit eine neue Geschäftsordnung geben.
Durch diese Geschäftsordnung würde der alte Senat somit Regelungen treffen für einen zukünftigen Senat, ihm also seine Ansicht aufzwingen. Auch fraglich ist hier, ob diese alte Geschäftsordnung noch Bestand hätte für den folgenden Senat, mit oder ohne dieser Regelung. Jeder Senat sollte sich weiterhin eine eigene Geschäftsordnung geben, auch wenn es nur zu einer kurzen Abstimmung kommt ohne größere Diskussion. So wird sichergestellt, dass sich der neue Senat selbst nocheinmal mit der Geschäftsordnung beschäftigt hat und diese auch will. Daher wird die UBK diese Änderung ablehnen. Sollten beide Anträge verbunden werden, so wird es auch kollektiv dazu ein Nein geben.

Danke.

Fraktion

:klatsch: :klatsch: :klatsch:

5

Montag, 13. August 2012, 13:11

Zwischenruf
Die Regelung der Geschäftsordnung betreffend halte ich jedoch für sehr fragwürdig. So steht in der Verfassung, dass sich der Senat selbst eine Geschäftsordnung gibt. Nach Ende einer Legislaturperiode besteht ein Senat nicht mehr in der gleichen Zusammensetzung, also ist es nicht mehr die gleiche Kammer, sondern eine Neue und müsste sich somit eine neue Geschäftsordnung geben.

Durch diese Geschäftsordnung würde der alte Senat somit Regelungen treffen für einen zukünftigen Senat, ihm also seine Ansicht aufzwingen. Auch fraglich ist hier, ob diese alte Geschäftsordnung noch Bestand hätte für den folgenden Senat, mit oder ohne dieser Regelung. Jeder Senat sollte sich weiterhin eine eigene Geschäftsordnung geben, auch wenn es nur zu einer kurzen Abstimmung kommt ohne größere Diskussion. So wird sichergestellt, dass sich der neue Senat selbst nocheinmal mit der Geschäftsordnung beschäftigt hat und diese auch will. Daher wird die UBK diese Änderung ablehnen.

Eine Änderung ist doch jederzeit möglich, es muss nur ein Antrag gestellt werden!
Sozialliberale Partei

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6

Montag, 13. August 2012, 13:29

Das ändert nichts daran, dass Sie hier einem zukünftigem Senat Ihre Geschäftsordnung aufzwingen wollen, obwohl er sie sich laut der Verfassung selbst zu geben hat.

7

Montag, 13. August 2012, 13:31

Zwischenruf
Kann er doch auch!
Sozialliberale Partei

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Region: Noranda

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8

Montag, 13. August 2012, 13:39

Sie verstehen aber nicht, dass er sich diese Geschäftsordnung, dann nicht mehr selbst gibt, wenn sie weiterbesteht. Fraglich ist ja auch, ob sie überhaupt für ihn Rechtswirkung besteht.
Ich möchte hier auch gleich für die UBK-Fraktion verkünden, dass wir im Falle einer Annahme dagegen rechtliche Schritte in Erwägung ziehen werden. Nur weil Sie die Mehrheit haben, heißt das nicht, dass Sie hier tun und lassen können, was Sie wollen.

9

Montag, 13. August 2012, 13:42

Zwischenruf
Klagen statt gestalten, war ja klar.
leises Gelächter in der Fraktion
Sozialliberale Partei

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10

Montag, 13. August 2012, 13:46

Schüttelt den Kopf bei dieser Aktion der SLP-Fraktion.

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11

Montag, 13. August 2012, 13:53

Werte Senatoren,
ich möchte darum bitten, die Debatte auf einer sachlichen und nicht auf einer persönlichen Ebene zu führen, wir sind hier im Parlament und nicht im Kindergarten.
Danke.
Staatspräsident a.D.

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12

Montag, 13. August 2012, 14:01

Werte Senatoren,
mit Ihrem Einverständnis würde ich mich als derzeitiger Präsident gerne zur Sache äußern:
Wenn wir schon daran Arbeiten, eine möglichst lückenlose Amtsführung des Senatspräsidenten zu ermöglichen, möchte ich anregen, darüber nachzudenken, ob man nicht ein Präsidium bildet, dass durch den Senat gewählt wird und für das jede Fraktion das Vorschlagsrecht für einen Sitz hat.
Das hieße, man würde den Senatspräsidenten wie bisher wählen und dazu noch weitere Vizepräsidenten.
Erst wenn diese verhindert sind, würde der Staatspräsident übernehmen.
Staatspräsident a.D.

13

Donnerstag, 16. August 2012, 20:23

Theo Müller, parl. Geschäftsführer

Herr Präsident, die SLP-Fraktion beantragt, die Anträge zu trennen, jedoch gemeinsam zu behandeln.
Sozialliberale Partei

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14

Donnerstag, 16. August 2012, 20:25

Werte Senatoren,
ich gebe dem Antrag statt, denn es handelt sich hier zwar um ähnliche Materie, jedoch werden zwei Änderungen vorgenommen. Deshalb wird zu gegebener Zeit eine getrennte Abstimmung eingeleitet.
Staatspräsident a.D.

15

Donnerstag, 16. August 2012, 20:47

Theo Müller, parl. Geschäftsführer

Danke, Herr Präsident.
Bezugnehmend auf Ihren Vorschlag möchte ich eine weitere Alternative vorlegen.


Beschluss zur Änderung der Geschäftsordnung des Senates und der Verfassung im Bezug auf die Leitung des Senates

1. Die Verfassung der Republik Bergen wird wie folgt geändert:
i). Die Überschrift des Artikels 26 wird geändert in "Präsidium des Senates"
ii). Artikel 26, Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: "Zu seiner Stellvertretung regelt die Geschäftsordnung des Senates die Wahl von Vizepräsidenten. Ist die Vertretungsfolge des Senatspräsidenten nach der Geschäftsordnung ausgeschöpft, so nimmt der Staatspräsident die Vertretung wahr."
iii) Artikel 21, Absatz 4 wird ergänzt: "Bei Verhinderung des Senatspräsidenten fällt die Vertretung seinen Stellvertretern in der Altersfolge zu. Sind auch diese verhindert, so übernimmt der Staatskanzler, ersatzweise sein Stellvertreter die Vertretung des Staatspräsidenten."
2. In der Geschäftsordnung wird der komplette Paragraph 4 gestrichen und wie folgt neu gefasst:


§ 4 - Präsidium
(1) Der Senat wählt in der konstituierenden Sitzung einen Präsidenten aus seiner Mitte.
(2) Ebenfalls in der konstituierenden Sitzung wird eine vom Senat festgelegte Anzahl von Stellvertretern gewählt, die den Senatspräsidenten vertreten. Der Senatspräsident kann sie jederzeit mit der Sitzungsführung betrauen.
(3) Der Präsident und die Vizepräsidenten bilden das Präsidium, das gemeinsam die oberste Instanz im Senat darstellt. Es unterstützt den Präsidenten bei seiner Entscheidungsfindung und übt mit ihm gemeinsam die Amtsaufsicht über Bedienstete des Senats aus. Der Ausschluss eineS Senators über einen Zeitraum, der die laufende Sitzung übersteigt, bedarf des Beschlusses des Präsidiums. Das Präsidium entscheidet mit einer einfachen Mehrheit.
Das Präsidium ist zudem Leiter der Senatsverwaltung, die ihn in
allen Angelegenheiten seiner Amtsführung unterstützt.
(4) Kommt das Präsidium zu keinem mehrheitlichen Beschluss, so gibt die Stimme des Senatspräsidenten den Ausschlag.

Sozialliberale Partei