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1

Montag, 27. August 2012, 18:14

224-PL-003 | 223-PL-030 | 201208/3-AU Senatsbefragungsgesetz

Werte Senatoren,
die Staatsregierung schlägt folgenden Entwurf vor:


Gesetz über Befragungen des Senats


§ 1 – Zweck und Anwendung
(1) Dieses Gesetz regelt Befragungen des Senates.
(2) Es kann nur auf Personen angewandt werden, die dem Senat nicht aufgrund einer Verfassungs- oder Gesetzespflicht rechenschafts- oder auskunftspflichtig sind.

§ 2 – Zitierungsrecht
(1) Wer
  1. im Auftrag einer Behörde oder öffentlichen Einrichtung gearbeitet hat,
  2. öffentliche Fördermittel erhält oder erhalten hat,
  3. mit öffentlichen Mitteln gearbeitet hat,
  4. Mitarbeiter im öffentlichen Dienst ist,
  5. mit einer Untersuchung des Senates in Verbindung steht,
    kann vom Senat jederzeit dazu aufgefordert werden, sich einer Befragung zu unterziehen oder eine Stellungnahme abzugeben.
    Die Befolgung ist verpflichtend.


§ 3 – Bitte um Stellungnahme
(1) Wer nachweislich zur Arbeit des Senates beitragen kann, kann vom Senat um die Abgabe einer Stellungnahme oder Teilnahme an einer Befragung gebeten werden.

§ 4 – Ladung
(1) Wer nach 2 oder 3 gemäß der Bestimmungen der Geschäftsordnung des Senates oder, sofern nichts anderes bestimmt ist, auf Verlangen einer Fraktion oder 10 Abgeordneter, durch den Senat geladen wurde, ist durch das Präsidium davon in Kenntnis zu setzen.

§ 5 – Nichtbefolgung
(1) Wer sich einer verpflichtenden Ladung (§ 2) entzieht, kann vom Senat mit einem Ordnungsgeld belegt werden, dessen Höhe 5.000 BM nicht überschreiten darf.
(2) Wer nach wiederholter Aufforderung durch das Präsidium nicht erscheint, kann auf Antrag des einer Fraktion oder 10 Abgeordneter durch den BGH gemäß § 25, Absatz 4 des Justizgesetzes vor dem Senat vorgeführt werden.

§ 6 – Vereidigung und Rechtsfolgen von Aussagen
(1) Ein Geladener ist vor Beginn der Befragung durch den Präsidenten des Senates mit der in § 30 Justizgesetz vorgesehenen Eidesformel zu vereidigen.
(2) Der Präsident bzw. ein fragender Senator steht während der Befragung einem Richter gleich.
(3) § 69 StGB findet Anwendung, der BGH ist alleinzuständig.

§ 7 – Aussageverweigerung
(1) Niemand muss sich vor dem Senat selbst einer Straftat belasten.
(2) Niemand muss einen Verwandten vor dem Senat einer Straftat belasten.
(3) Im Wege der Aussageverweigerung nach Absatz 1 und 2 darf der Befragte nicht lügen.
(4) § 31, Absatz 5 Justizgesetz findet Anwendung, der BGH ist alleinzuständig.

§ 8 – Neutralisierung von Aussagen
(1) Mit einer Mehrheit von 60 von Hundert der Senatoren kann der Senat Aussagen, die vor dem Senat gemacht wurden und nicht die Artikel I, III oder X StGB betreffen, neutralisieren. Damit werden Rechtsfolgen nach dem StGB durch die Aussage vor dem Senat ausgeschlossen, nicht jedoch generell.

§ 9 – Entschädigung
(1) Wer vor dem Senat aussagt oder aussagen muss, hat einen Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung. Diese wird vom Senatspräsidenten festgesetzt.

§ 10 – Gleichstellung
(1) Dem Senat steht ein Ausschuss des Senates gleich, dem Präsidenten des Senats ein Ausschussvorsitzender.

§ 11 – Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.


Der Antragsteller hat das Wort.
Staatspräsident a.D.

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Lukas Landerberg« (3. September 2012, 21:10)


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2

Dienstag, 28. August 2012, 18:50

Werte Damen und Herren, ich glaube es ist klar was mit diesem Gesetz bezweckt werden soll. Es stellt Transparenz dar.
Prof. Wilhelm von Graubünden

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Bundespräsident a.D.
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Bundesratspräsident a.D.
Bundestagspräsident a.D.
Wirtschaftsminister a.D.
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3

Freitag, 31. August 2012, 18:13

Die Debatte ist eröffnet.
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4

Sonntag, 2. September 2012, 16:05

GedankenGar keine Fragen diesmal? Komisch.
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5

Montag, 3. September 2012, 11:07

Ersteinmal eine kleine Formalität, warum gibt es einen §2a und §2b, aber keinen §2 und warum wird nicht einfach eine fortlaufende Nummerierung verwendet? Ich kenne a und b nur, wenn nachträglich Paragraphen eingefügt werden.

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6

Montag, 3. September 2012, 14:40

Ersteinmal eine kleine Formalität, warum gibt es einen §2a und §2b, aber keinen §2 und warum wird nicht einfach eine fortlaufende Nummerierung verwendet? Ich kenne a und b nur, wenn nachträglich Paragraphen eingefügt werden.


Danke für den Hinweis. Herr Präsident, ich bitte darum dies zu ändern und eine fortlaufende Nummerierung zu verwenden. Danke.
Prof. Wilhelm von Graubünden

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Bundespräsident a.D.
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7

Montag, 3. September 2012, 15:16

Lässt korrigierte Fassungen austeilen.
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8

Montag, 3. September 2012, 19:54

Dann möge man auch bitte §4 und §5 dementsprechend anpassen. Liest denn niemand die Vorschläge?
Dann ist in §5 Abs. 2 von einem Justizgesetz die Rede, ein solches Gesetz gibt es nicht. Auch existiert eine genannter Paragraph weder in der APO noch im Gerichtsverfassungsgesetz. Gleiches gilt für §6 Abs. 1.
§6 Abs.2 heißt das, dass jeder Senator eine Person vereidigen darf oder nur, dass man dessen Fragen zu beantworten hat? Wenn ja, dann sollte man das so und nicht mit der derzeitigen Formulierung reinschreiben. §7 Abs. 4 ist wieder vom Justizgesetz die Rede.
Dann zu §8: Wie soll bittesehr eine Aussage Artikel III des StGB betreffen? Dort geht es um das Töten von Menschen, das kann man durch eine Aussage nicht einmal versuchen. Das ist Schwachsinn. Außerdem hat auch hier wieder niemand nachgedacht, denn es gibt zwei Artikel III im StGB. Einen im allgemeinen und einen im besonderen Teil.

Ganz ehrlich, wenn ich ein Gesetz mit sovielen Fehlern vorgesetzt bekomme, dann fühle ich mich verarscht. Sowas überhaupt einzubringen, ohne es sich scheinbar mal richtig durchgelesen zu haben, ist eine bodenlose Frechheit. Danke!

Applaus aus den Reihen der UBK-Fraktion.


:klatsch: :klatsch: :klatsch:

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9

Montag, 3. September 2012, 21:23

Ich erlaube mir eine Generalkorrektur im Sinne des Antragstellers.


Gesetz über Befragungen des Senats


§ 1 – Zweck und Anwendung
(1) Dieses Gesetz regelt Befragungen des Senates.
(2) Es kann nur auf Personen angewandt werden, die dem Senat nicht aufgrund einer Verfassungs- oder Gesetzespflicht (ausgenommen dieses Gesetz) rechenschafts- oder auskunftspflichtig sind.

§ 2 – Zitierungsrecht
(1) Wer
  1. im Auftrag einer Behörde oder öffentlichen Einrichtung gearbeitet hat,
  2. öffentliche Fördermittel erhält oder erhalten hat,
  3. mit öffentlichen Mitteln gearbeitet hat,
  4. Mitarbeiter im öffentlichen Dienst ist,
  5. mit einer Untersuchung des Senates in Verbindung steht,
    kann vom Senat jederzeit dazu aufgefordert werden, sich einer Befragung zu unterziehen oder eine Stellungnahme abzugeben.
    Die Befolgung ist verpflichtend.


§ 3 – Bitte um Stellungnahme
(1) Wer nachweislich zur Arbeit des Senates beitragen kann, kann vom Senat um die Abgabe einer Stellungnahme oder Teilnahme an einer Befragung gebeten werden.

§ 4 – Ladung
(1) Wer nach 2 oder 3 gemäß der Bestimmungen der Geschäftsordnung des Senates oder, sofern nichts anderes bestimmt ist, auf Verlangen einer Fraktion oder 10 Abgeordneter, durch den Senat geladen wurde, ist durch das Präsidium davon in Kenntnis zu setzen.

§ 5 – Nichtbefolgung
(1) Wer sich einer verpflichtenden Ladung (§ 2) entzieht, kann vom Senat mit einem Ordnungsgeld belegt werden, dessen Höhe 5.000 BM nicht überschreiten darf.
(2) Wer nach wiederholter Aufforderung durch das Präsidium nicht erscheint, kann auf Antrag des einer Fraktion oder 10 Abgeordneter durch den BGH gemäß § 9, Absatz 3 der APO vor dem Senat vorgeführt werden.

§ 6 – Vereidigung und Rechtsfolgen von Aussagen
(1) Ein Geladener ist vor Beginn der Befragung durch den Präsidenten des Senates mit der in § 13 APO vorgesehenen Eidesformel zu vereidigen.
(2) Der Präsident bzw. ein fragender Senator steht während der Befragung einem Richter gleich, der Senat einem Gericht.
(3) § 69 StGB findet Anwendung, der BGH ist alleinzuständig.

§ 7 – Aussageverweigerung
(1) Niemand muss sich vor dem Senat selbst einer Straftat belasten.
(2) Niemand muss einen Verwandten vor dem Senat einer Straftat belasten.
(3) Im Wege der Aussageverweigerung nach Absatz 1 und 2 darf der Befragte nicht lügen.
(4) § 14, Absatz 5 APO findet Anwendung, der BGH ist alleinzuständig.

§ 8 – Neutralisierung von Aussagen
(1) Mit einer Mehrheit von 60 von Hundert der Senatoren kann der Senat Aussagen, die vor dem Senat gemacht wurden und nicht die Artikel I, III oder X (besonderer Teil) StGB betreffen, neutralisieren. Damit werden Rechtsfolgen nach dem StGB durch die Aussage vor dem Senat ausgeschlossen, nicht jedoch generell.

§ 9 – Entschädigung
(1) Wer vor dem Senat aussagt oder aussagen muss, hat einen Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung. Diese wird vom Senatspräsidenten festgesetzt.

§ 10 – Gleichstellung
(1) Dem Senat steht ein Ausschuss des Senates gleich, dem Präsidenten des Senats ein Ausschussvorsitzender.

§ 11 – Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.


 Spoiler

Staatspräsident a.D.

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10

Montag, 3. September 2012, 21:26

Nun, damit kann man jetzt mehr anfangen. Es erklärt aber immer noch nicht, warum Artikel III des besonderen Teils des StGB dort mit aufgenommen wurde. Das ergibt einfach keinen Sinn für mich.

11

Montag, 3. September 2012, 21:45

Sabine Assbacher, rechtspol. Sprecherin
Nun, Frau Kollegin, ich leite der Aussage des Gesetzestextes ab, dass der Senat keine eventuellen Aussagen neutralisieren kann, die diese Rechtsmaterien betreffen. :)
Sozialliberale Partei

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12

Montag, 3. September 2012, 21:50

 Spoiler

RA Prof. Dr. iur. Matthias Hansen
Managing Partner der Sozietät Hansen Schröter Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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13

Montag, 3. September 2012, 21:57

Werte Kollegin, dann werden Sie mir sicher doch auch erklären können, wieso das nötig ist. Denn es ist nur nötig, wenn man durch Aussagen vor dem Senat sich eines Mordes, eines Totschlags, einer Tötung auf Verlangen, eines Völkermords oder einer fahrlässigen Tötung strafbar machen kann. Wie man durch reine Aussagen eine solche Strafbarkeit herbeiführt, erschließt sich mir überhaupt nicht. :)

14

Montag, 3. September 2012, 21:59

Sabine Assbacher, rechtspol. Sprecherin
Es geht nicht um eine Strafbarkeit der Aussage denke ich, sondern um eine Aussage ÜBER eine Straftat, wenn Sie verstehen. Das lese ich aus der Formulierung.
Sozialliberale Partei

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15

Montag, 3. September 2012, 22:08

Das macht dann noch weniger Sinn. Danke für diese Auskunft.
Eine Aussage über eine solche Straftat erfasst nicht die Strafbarkeit des Artikels III. Dann könnte eher Artikel II betroffen sein. Die Formulierung ist hier sehr sehr schlecht und ich denke damit würde es vor Gericht nur Probleme geben.