VERTRAG ÜBER DIE ORGANISATION FÜR WIRTSCHAFT UND ZUSAMMENARBEIT (OWZ), kurz die Reichstaler Allianz
Abschnitt I – Allgemeines
Artikel 1 – Die Allianz
(1) Die Organisation für Wirtschaft und Zusammenarbeit, folgend OWZ, Reichstaler Allianz oder Allianz genannt, ist ein Verbund aus ihren Mitgliedsstaaten mit eigener Rechtspersönlichkeit.
(2) Ziele der OWZ sind die Gewährleistung der Sicherheit, die Kooperation und die Verbesserung der Lebensbedingungen.
(3) Die OWZ bildet einen zollfreien, gemeinsamen Wirtschaftsraum, in dem die Mitgliedsstaaten auf den Gebieten der Wirtschaftspolitik, der infrastrukturellen Entwicklung, der Verbrechensbekämpfung und der Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie allen weiteren Gebieten, die sie dafür als geeignet empfinden, zusammenarbeiten.
(4) Die Allianz bildet ein Verteidigungsbündnis, das in der Außen- und Sicherheitspolitik eine Kooperation anstrebt.
(5) Der Sitz aller Organe der Allianz ist in Reichstal, Dreibürgen.
(6) Amtssprachen der Allianz sind alle Amtssprachen ihrer Mitgliedsstaaten gleichberechtigt. Der Rat kann eine Arbeitssprache durch qualifizierten Beschluss festlegen.
Artikel 2 – Die Mitgliedschaft
(1) Staaten, die eine Mitgliedschaft in der Allianz anstreben, haben einen Antrag auf Aufnahme an den Rat der Allianz zu stellen.
(2) Der Rat stimmt über die Aufnahme ab. Es bedarf eines einstimmigen Beschlusses, um der Aufnahme zuzustimmen.
(3) Der Rat setzt Kriterien zur Aufnahme einstimmig fest.
(4) Die Mitgliedschaft in der Allianz beginnt mit dem Tage der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dieses Vertrages beim Depositar, zu dem hiermit das OWZ bestimmt wird.
(5) Innerhalb von dreißig Tagen nach dem Beginn der Mitgliedschaft muss der neue Mitgliedsstaat alle bereits verabschiedeten Richtlinien ratifizieren.
(6) Die Mitgliedschaft kann innerhalb einer Frist von neunzig Tagen gekündigt werden. Die Kündigung ist dem Rat der Allianz mitzuteilen.
(7) Die Mitgliedsstaaten verpflichten sich, die Entscheidungen der OWZ zu respektieren und umzusetzen, sofern sie dazu verpflichtet sind.
(8) Ein Mitglied, dass seinen Verpflichtungen schuldhaft über einen Zeitraum von zwei Monaten nicht nachkommt oder in grober Weise trotz Aufforderung nicht nachkommt, kann vom Rat mit einstimmiger Entscheidung ohne Stimmrecht des betroffenen Staates suspendiert werden. Während der Suspendierung, die durch Mehrheitsbeschluss des Rates aufgehoben werden kann, Ruhen die Rechte des betroffenen Staates.
(9) Verletzt ein Mitgliedsstaat grob seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag und schadet damit der OWZ, so kann der Rat ihn mit einstimmiger Entscheidung ohne Stimmrecht des betroffenen Staates ausschließen.
(10) Der Rat kann durch einstimmigen Beschluss beobachtende Mitglieder aufnehmen und deren Rechtsstellung bestimmen, er kann ferner Bestimmungen über Sondermitgliedschaften unter gleichen Bedingungen festlegen. Für sie gelten die Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß.
Abschnitt II – Organe der OWZ
Artikel 3 – Der Rat
(1) Der Rat der OWZ, folgend Rat genannt, ist das höchste Entscheidungsgremium der Allianz.
(2) Jeder Mitgliedsstaat entsendet einen Vertreter in den Rat.
(3) Der Rat fasst seine Beschlüsse, solange nichts anderes bestimmt ist, einstimmig. Er gibt sich seine Geschäftsordnung, die weitere Einzelheiten seiner Arbeit regeln kann.
(4) Der Rat tagt ständig und unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Rederecht genießen nur die Vertreter der Mitgliedsstaaten sowie der Generalsekretär. Weiteren Personen kann vom Vorsitzenden des Rates befristetetes oder auf eine Angelegenheit beschränktes Rederecht eingeräumt werden.
Artikel 4 – Der Generalsekretär
(1) Der Rat der OWZ wählt einen Generalsekretär, der Bürger eines Mitgliedsstaates sein muss.
(2) Der Generalsekretär leitet die Tagesgeschäfte der OWZ und die Sitzungen des Rates der OWZ.
(3) Dem Generalsekretär können bevollmächtigte Vertreter zur Umsetzung von Beschlüssen des Rates durch eben diesen zur Seite gestellt werden.
Artikel 5 – Der Koordinierungsstab
(1) Der Koordinierungsstab setzt sich aus einem Militärattaché jedes Mitgliedsstaates und beliebig vielen Verbindungsoffizieren zusammen, die von den Mitgliedsstaaten frei berufen werden können.
(2) Bei Eintreten des Bündnisfalles übernimmt der Koordinierungsstab die Koordination der gemeinsamen Abwehrmaßnahmen und des Zivilschutzes. Er ernennt dazu einen Stabschef der OWZ.
(3) In Friedenszeiten plant der Koordinierungsstab Projekte zur Verbesserung der gemeinsamen Widerstandsfähigkeit und legt sie dem Rate vor.
Artikel 6 – Das Schiedsgericht
(1) Der Rat bestimmt einen oder mehrere Schiedsrichter der OWZ, die das Schiedsgericht bilden.
(2) Das Schiedsgericht gibt sich eine Prozessordnung, die vom Rat mehrheitlich bestätigt werden muss.
(3) Das Schiedsgericht urteilt auf Basis der Richtlinien und Verträgen der OWZ.
Abschnitt III – Zuständigkeiten der OWZ
Artikel 7 – Zuständigkeiten
(1) Die OWZ hat die Zuständigkeiten über
a) die Organisation der OWZ,
b) die Freizügigkeit der Allianzbürger,
c) die Kontrolle der gemeinsamen Binnengrenzen,
d) die Zollunion und die Wettbewerbsregeln im gemeinsamen Binnenmarkt,
e) die Freiheit des Waren-, Kapital und Dienstleistungsverkehr,
f) die gemeinsame Währungspolitik,
g) des Verteidigungsbündnisses,
h) die Verwaltungszusammenarbeit,
i) die gemeinsame Strafverfolgung und Auslieferungen,
j) den gemeinsamen Binnenmarkt und die damit zusammenhängende gemeinsame Handelspolitik,
k) der grenzüberschreitenden Infrastruktur.
(2) Sofern die Allianz keine Bestimmungen erlässt hat ein Mitgliedsstaat der Allianz das Recht eigene Regelungen zu treffen, sofern der Rat der Allianz keinen Beschluss gefasst hat, diese aufzuheben und dieser Vertrag nichts anderes bestimmt.
(3) Durch einstimmigen Beschluss Mitgliedsstaaten, gemäß Ihren Regeln zur Gesetzgebung, können der Allianz weitere Kompetenzen übertragen werden.
(4) Zuständigkeiten, die zur Ausübung anderer Zuständigkeiten notwendig sind oder Kraft Natur der Sache die Allianz betreffen, liegen bei der OWZ.
(5) Es steht einzelnen Mitgliedsstaaten frei, untereinander weitergehende Abkommen zu treffen, die dem Beitritt weiterer Mitgliedsstaaten offenstehen.
Artikel 8 – Richtlinien, Abkommen und Konventionen
(1) Der Rat kann in seinem Zuständigkeitsbereich nach Art. 6 Abs. 1 einstimmig Richtlinien verabschieden die als verbindliche Rechtsnormen von den Mitgliedsstaaten innerhalb von dreißig Tagen ratifiziert werden müssen.
(2) Die Verabschiedung von Richtlinien ist den Regierungen der Mitgliedsstaaten mitzuteilen.
(3) Die Ratifikation ist dem Generalsekretär mitzuteilen.
(4) Wenn eine Allianzweite Regelung im Interesse der Mitgliedsstaaten kann der Rat der OWZ mit absoluter Mehrheit Konventionen erlassen, deren Ratifizierung und Umsetzung in nationales Recht freiwillig ist. Konventionen werden zu Richtlinien, sobald alle Staaten der OWZ sie ratifiziert haben und werden im weiteren wie Richtlinien behandelt.
(5) Die Allianz kann im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Abkommen mit Drittstaaten schließen, die die einstimmige Zustimmung des Rates bedürfen.
(6) Wann immer Verpflichtungen aus Rechtsakten der OWZ oder Verträgen und Abkommen mit einem Mitgliedsstaat mit Verträgen oder Abkommen eines Mitgliedsstaates mit einem Drittstaat kollidieren, treten Verpflichtungen gegenüber Drittstaaten zurück. Die Mitgliedsstaaten verpflichten sich, einen entsprechenden Vorbehalt anzubringen.
Artikel 10 – Beziehungen der Mitgliedsstaaten und zur OWZ
(1) Die Mitgliedsstaaten verpflichten sich zu gegenseitigem Respekt und Freundschaft.
(2) Die Mitgliedsstaaten vereinbaren untereinander Kooperation und Zusammenarbeit auch über die OWZ hinaus, insbesondere im Rahmen der Vereinbarungen zur Anerkennung ihrer Rechtsakten.
(3) Die Mitgliedsstaaten werden einander, wann immer dies nötig ist, auf Verlangen angemessen unterstützen.
(4) Die Mitgliedsstaaten informieren einander gegenseitig über relevante politische oder militärische Entscheidungen in den Mitgliedsstaaten, die die Allianz oder andere Mitglieder der Allianz betreffen.
Abschnitt IV – Das Verteidigungsbündnis
Artikel 11 – Das Bündnis
(1) Die Mitgliedsstaaten verpflichten sich, jeden internationalen Streitfall, an dem sie beteiligt sind, auf friedlichem Wege so zu regeln, dass der internationale Friede, die Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden, und sich in ihren internationalen Beziehungen jeder Gewaltandrohung oder Gewaltanwendung zu enthalten.
(2) Um die Ziele dieses Vertrages fortzuentwickeln, werden die Mitgliedsstaaten einzeln und gemeinsam durch ständige und wirksame Selbsthilfe und gegenseitige Unterstützung die eigene und die gemeinsame Widerstandskraft gegen bewaffnete Angriffe erhalten und fortentwickeln.
(3) Die Mitgliedsstaaten werden einander konsultieren, wenn nach Auffassung eines von ihnen die Unversehrtheit des Gebiets, die politische Unabhängigkeit oder die Sicherheit eines der Staaten bedroht ist.
(4) Die Mitgliedsstaaten verpflichten sich, keine diesem Vertrag widersprechende internationale Verpflichtung einzugehen.
Artikel 12 – Der Bündnisfall
(1) Die Mitgliedsstaaten vereinbaren, dass ein bewaffneter Angriff gegen einen oder mehrere von ihnen als ein Angriff gegen sie alle angesehen wird; sie vereinbaren daher, dass im Falle eines solchen bewaffneten Angriffs jeder von ihnen dem Mitgliedsstaat, der angegriffen wird, Beistand leistet, indem jeder von ihnen unverzüglich für sich und im Zusammenwirken mit den anderen Mitgliedsstaaten die Maßnahmen, einschließlich der Anwendung von Waffengewalt, trifft, die er für erforderlich erachtet, um die Sicherheit des Gebiets der Allianz wiederherzustellen.
(2) Im Sinne dieses Artikels gilt als bewaffneter Angriff auf eine oder mehrere Mitgliedsstaaten jeder bewaffnete Angriff
1. auf das Gebiet eines dieser Staaten, seiner Schutzgebiete, Kolonien und Überseegebiete;
2. auf die Streitkräfte, Schiffe oder Flugzeuge eines der Mitgliedsstaaten, wenn sie sich in oder über diesen Gebieten befinden, oder auf dem Weg zu Kolonien und Überseegebieten außerhalb Anticas, oder auf dem Rückweg von diesen Kolonien und Überseegebieten.
(3) Im Bündnisfall wird die Koordination der Maßnahmen aller Mitgliedsstaaten vom Koordinierungsstab übernommen.
Abschnitt IV – Wirtschaftliche Kooperation
Artikel 13 – Zollunion
(1) Die OWZ bildet einen einheitlichen Zollraum. Die zwischenstaatlichen Zölle sind zu beseitigen.
(2) Zölle werden an der Außengrenze der OWZ erhoben und gemäß einer Richtlinie des Rates an die Mitgliedsstaaten abgeführt.
(3) Der einheitliche Zollraum wird verwirklicht, sobald der Rat eine Richtlinie zur Erhebung der Zölle verabschiedet hat und diese von allen Mitgliedsstaaten ratifiziert wurde.
(4) Verträge zur Bildung einer Zollunion zwischen Mitgliedsstaaten der Allianz und Drittstaaten müssen dem Rat der OWZ gemeldet werden. Bei neu geschlossenen Verträgen hat der Rat der OWZ ein vierzehntägiges Widerspruchsrecht, dass mit einfacher Mehrheit der Mitgliedsstaaten in Anspruch genommen werden kann.
Artikel 14 – Freier Personenverkehr
(1) Die Reisefreiheit innerhalb des Allianz-Raumes wird gewährt.
(2) Die Grenzkontrollen innerhalb des Allianz-Raumes werden nach spätestens zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages abgeschafft.
(3) Die Grenzkontrollen werden an der Außengrenze der Allianz aufrechterhalten und vom jeweiligen territorial zuständigen Mitgliedsstaat wahrgenommen.
(4) Der Rat beschließt eine verbindliche Richtlinie für Grenzkontrollen.
(5) Verträge zum visafreien Verkehr zwischen Mitgliedsstaaten der Allianz und Drittstaaten müssen dem Rat der OWZ gemeldet werden. Bei neu geschlossenen Verträgen hat der Rat der Allianz ein vierzehntägiges Widerspruchsrecht, dass mit einfacher Mehrheit der Mitgliedsstaaten in Anspruch genommen werden kann.
Artikel 15 – Freier Waren-, Kapital und Dienstleistungsverkehr
(1) Im Raum der OWZ gelten einheitliche Bestimmungen zum internen Verkehr von Waren und Dienstleistungen.
(2) Der Verkehr von Waren und Dienstleistungen innerhalb des OWZ-Raumes ist frei. Steuererhebungen und Zusatzabgaben auf Warentransporte oder Dienstleistungen zwischen mehreren Mitgliedsstaaten sind unzulässig.
(3) Jeder darf ohne einschränkende Bestimmungen Kapital innerhalb des OWZ-Raumes verschieben.
(4) Einschränkende Bestimmungen dürfen nur zum Ziel der Verbechensbekämpfung vom Rate erlassen werden.
(5) Verträge zum freien Waren-, Kapital und Dienstleistungsverkehr zwischen Mitgliedsstaaten der Allianz und Drittstaaten müssen dem Rat der Allianz gemeldet werden. Bei neu geschlossenen Verträgen hat der Rat der Allianz ein vierzehntägiges Widerspruchsrecht, dass mit einfacher Mehrheit der Mitgliedsstaaten in Anspruch genommen werden kann.
Artikel 16 – Gemeinsame Währungspolitik
(1) Die Mitgliedsstaaten verpflichten sich zum Betreiben einer gemeinsamen Währungspolitik.
(2) Die Wechselkurse der jeweiligen Währungen sind im vollen gegenseitigen Einverständnis der Mitgliedsstaaten auf Vorschlag des Rates der Allianz zu regeln.
(3) Dieselben Bestimmungen gelten für die Zinspolitik, die Geldmengenpolitik und die jeweilige Schuldenaufnahme der Mitgliedsstaaten.
(4) Es steht den Mitgliedsländern frei, ganz oder teilweise eine gemeinsame Währung einzuführen.
Abschnitt V – Gemeinsame Justiz- und Sicherheitspolitik
Artikel 17 – Grenzüberschreitende Strafverfolgung
(1) Die Mitgliedsstaaten verpflichten sich Straftaten Grenzüberschreitend zu verfolgen.
(2) Personen, die in einem Staat der Allianz aufgegriffen werden und in einem anderen Staat der Allianz per Haftbefehl gesucht werden, müssen, ohne Rücksicht auf die Nationalität des Gesuchten an den Verfolgenden Staat binnen Vierzehn Tagen ausgeliefert werden.
(3) Wird eine Person von mehreren Staaten gesucht so ist die Person an den Staat auszuliefern, in dem er länger gesucht wird und von diesem nach der Klärung des Sachverhalts und Aufhebung des Haftbefehls an den Staat mit dem nächstlängsten Haftbefehl auszuliefern.
Artikel 18 – Kooperation von Sicherheitsbehörden
(1) Die Sicherheitsbehörden der Mitgliedsstaaten teilen Informationen über Bedrohungen für andere Mitgliedsstaaten der OWZ unverzüglich mit diesen.
(2) Die Sicherheitsbehörden der Mitgliedsstaaten informieren den Rat der OWZ unverzüglich über Bedrohungen, die die ganze Allianz betreffen.
Abschnitt VI – Finanzierung und Sanktionen
Artikel 19 – Finanzierung
(1) Die Mitgliedsstaaten treten monatlich einen bestimmten Prozentsatz ihres Bruttoinlandsproduktes in diesem Monat an die Allianz ab. Die Höhe des Prozentsatzes wird vom Rate beschlossen.
(2) Die so erhobenen Mittel fließen in die Verbesserung der Infrastruktur in den Mitgliedsstaaten, in die Verbrechensbekämpfung sowie in die Verbesserung der gemeinsamen Wehrfähigkeit.
Artikel 20 – Sanktionen
(1) Verstößt ein Mitgliedsstaat gegen Bestimmungen dieses Vertrages, dann kann der Rat der Allianz mehrheitlich beschließen, dass dieser Mitgliedsstaat zur Strafe einen bestimmten Betrag, der bis zur Höhe des jährlichen Mitgliedsbeiträge dieses Staates, an die Allianz abführen muss oder von bestimmten Leistungen ausgeschlossen wird, bis der Mangel behoben wurde.
(2) Der betroffene Mitgliedsstaat kann innerhalb von sieben Tagen nach Verhängung der Strafe vor dem Schiedsgericht der Allianz Beschwerde einlegen.
Abschnitt VII – Schlussbestimmungen
Artikel 21 – Inkrafttreten
Dieser Vertrag tritt in Kraft, sobald er von mindestens drei Staaten ratifiziert worden ist.
Artikel 22 – ÄnderungenÄnderungen dieses Vertrages bedürfen der Zustimmung und Ratifizierung durch alle Mitgliedsstaaten, sofern sie nicht durch diesen Vertrag auf anderem Wege ermöglicht werden.
Artikel 23 – Nordische Allianz
Der Vertrag über die Nordische Allianz verliert mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages seine Rechtsgültigkeit für diejenigen Staaten, die ihn unterzeichnet haben.