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Liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich rufe 227-PL-007, Kfz-Kennzeichengesetz, auf.
Die SPB-Fraktion hat Wortmeldungen beantragt. Das Wort hat Kollegin Zimmermann.
Entwurf
Gesetz zur Neufassung der Vergabe von Ortskennzeichen – KFZ-Kennzeichengesetzänderungsgesetz
§ 1 – Änderung
§ 5 des KFZ-Kennzeichengesetzes in der Form der Verkündigung vom 28.10.12 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 5 - Ortskennzeichen
(1) Die in § 4, Absatz 3 vorgesehene Kombination kennzeichnet das Zulassungsgebiet und wird Ortskennzeichen genannt. Sie besteht aus 1 bis 3 Buchstaben.
(2) Alle Landkreise und kreisfreien Kommune der Republik Bergen werden nach Alphabet und Größe sortiert und erhalten eine Buchstabenkombination aus ihrem Anfangsbuchstaben, wobei der größte Landkreis oder die größte kreisfreie Kommune diese zuerst erhält. Ist ein Buchstabe vergeben, so erhält die nachfolgende eine zwei- oder, wenn auch die ersten zwei Anfangsbuchstaben vergeben sind, eine dreistellige Kombination.
(3) Sind alle Kombinationen nach Absatz 2 schon vergeben, so, ist der letzte Buchstabe der Kombination der letzte Buchstabe des Namens, ist diese Kombination bereits vergeben ist der vorletzte Buchstabe der Kombination der vorletzte Buchstabe des Namens. Wenn diese Kombination ebenso vergeben ist oder der Landkreis oder die kreisfreie Kommune es beantragen ordnet das Regionsamt ein Kennzeichen zu oder verfügt die Anwendung eines anderen Ortskennzeichens mit geografischer Nähe.“
§ 2 – Übergangsvorschriften
(1) Kennzeichen mit entfallenden Ortskennzeichen, die bis zum Inkrafttreten der Änderung der Vergabevorschriften gültig vergeben wurden, bleiben für den momentanen Halter weiterhin gültig. Tritt ein Haltewechsel ein, so ist das neue Ortskennzeichen zu vergeben.
(2) Auf Antrag einer kreisfreien Kommune oder eines Landkreises kann das Regionsamt genehmigen, dass alte Kennzeichen weiter vergeben werden.
§ 3 – Inkrafttreten
Das Gesetz tritt als Änderungsgesetz mit Verkündigung in Kraft.
wir möchten die Individualisierung der Kfz-Kennzeichen, und bieten mit diesem Änderungsantrag einen idealen Kompromiss an. Die alten Ortskennzeichen bleiben erhalten, die darauffolgenden Zeichen sind nun aber frei wählbar, was meines Erachtens eine gute Möglichkeit ist, das System der Kfz-Kennzeichen zu verbessern.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Andries Bloembeek« (30. Mai 2014, 16:19)
Der Hintergrund ist der, dass wir hier in aller Öffentlichkeit über den Antrag diskutieren können. Die Beratung im Ausschuss ist auch öffentlich, erregt aber nicht dasselbe Interesse, sodass wir uns hier erhoffen, den Antrag präsentieren zu können und somit auch öffentliche Meinungsbildung voranzutreiben.
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
unsere Geschäftsordnung sieht vor, dass eine Abstimmung nur über die Ausschussfassung stattfindet. Die Fraktionen haben auf besonderen Antrag die Möglichkeit, im Plenum zum Antrag zu sprechen. Neue Anträge sind neue Anträge und müssen auch als solche behandelt - also neu eingebracht werden, um dann im Ausschuss beraten zu werden. Ich bitte die Fraktion der SPB, das zu berücksichtigen. Besteht vor diesem Hintergrund weiter Bedarf für Wortmeldungen?
Präsidentin des Bergischen Senats
Senatsvizepräsidentin a.D.
Erstens: Ja, es ist eine KANN-Bestimmung, und die darf man wohl nutzen.
Zweitens: Angesichts dessen, dass hier anscheinend kein Interesse daran besteht, in aller Öffentlichkeit zu diskutieren, ziehen wir den Antrag komplett zurück, anstatt ihn so ohne offene Diskussion zu verabschieden.