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Donnerstag, 10. Juli 2014, 19:35

228-JA-002 | Gesetz zur Änderung der Verfassung

Dem Ausschuss wird ein Gesetz zur Beratung zugeleitet.
Entwurf
Gesetz über Änderungen der Verfassung, die mit dem Verfassungsreformgesetz 2014 korrespondieren

Artikel 1
Es wird geändert:
a) In Artikel 12, Absätze 8 und 9 wird "2/3" ersetzt durch "3/5",
b) Artikel 15 erhält den Titel "Verfassungsnotstand",
c) In Artikel 20, Absatz 2 wird "zuständigen Minister" durch "Staatspräsidenten" ersetzt,
d) Artikel 26, Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst: "Der Präsident und die Vizepräsidenten bleiben im Amt, bis ihr Amt durch Wahl neu besetzt wird; dies gilt auch in einer neuen Legislaturperiode. Über die Neuwahl entscheidet der Senat. Wird ein Amt im Präsidium vakant, so ist es neu zu besetzen, unabhängig von den anderen Ämtern im Präsidium."
e) In Artikel 28 wird ein Absatz 1a eingefügt: "Mitglied des Kabinetts ist nur, wer das Amt eines Staatsministers inne hat, es sei denn, durch Gesetz wird etwas anderes bestimmt oder eine Person wird die Mitgliedschaft im Kabinett explizit verliehen. Der Stellvertreter eines Staatsministers kann bei dessen Verhinderung mit beratender Stimme im Kabinett mitwirken."

Artikel 2
Das Gesetz tritt als Änderungsgesetz mit seiner Verkündigung in Kraft.


2

Freitag, 1. August 2014, 16:00

Man kommt an und wartet auf die Eröffnung der Sitzung.
Sozialliberale Partei

3

Freitag, 1. August 2014, 16:55

VorsitzendeIch eröffne die Sitzung und rufe den Antrag auf Ausschussdrucksache 2 auf, Antrag einer Gruppe von Senatoren der SLP. Das Wort hat der Antragsteller.

VertreterDanke, Frau Vorsitzende.
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wir haben zuletzt eine umfangreiche Reform unserer Verfassung beschlossen. Dabei sind uns leider einige Dinge durch die Lappen gegangen, wie man so schön sagt. Was schlagen wir nun vor?
1. Eine Konsequente Umsetzung der Ersetzung der 2/3-Mehrheit durch eine 3/5-Mehrheit bei nicht verfassungsändernden Gesetzen.
2. Die Beseitigung der Inkonsistenz bei der Ernennung von Amtsträgern, die sich zwischen den Aufgaben des Staatspräsidenten und den Vorschriften zur Errichtung von Behörden ergibt.
3. Eine klare Regelung im Bezug auf das Senatspräsidium, die es uns ermöglicht, mehr sachlich zu arbeiten, statt uns mit Formalia aufzuhalten.
4. Hier ist uns ein Fehler unterlaufen, "beratender Stimme" müsste durch "vollem Stimmrecht" ersetzt werden. Die bisherige Regelung ist etwas unklar im Bezug auf das Stimmrecht der Staatssekretäre. Das ist hier zu ändern.


VorsitzendeVielen Dank, wir kommen zur Debatte.
Sozialliberale Partei

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Ausland

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4

Freitag, 1. August 2014, 17:07

Frau VorsitzendeMeine Damen und Herren.
Liebe Kollegen und Kolleginnen. Ich bin natürlich auch dafür dass wir Verfassungsänderungen im Bezug auf das Senatspräsidium machen. Aber die BLP wird nicht zulassen dass sie den Staatspräsidenten weiter stärken. Er wurde schon genug gestärkt durch die Verfassungsänderung jetzt reicht es. Dass Parlament muss gestärkt werden nicht der Staatspräsident. Und jetzt habe ich eine Frage an die SLP warum wollen sie dem Staatspräsidenten stärken.
Bergische Linkspartei

5

Freitag, 1. August 2014, 17:17

Wir wollen nicht den Staatspräsidenten stärken, wir wollen nur einen Widerspruch in der Verfassung beheben.
Artikel 23, Absatz 1, Alternative j der Verfassung besagt, dass der Staatspräsident

Zitat

ernennt, befördert und versetzt alle Beamte und schließt Arbeitsverträge
mit allen Angestellten des Staates nach Maßgabe der Gesetze. Für
Beamte, deren Ernennung nicht in der Verfassung oder den Gesetzen
ausdrücklich ihm vorbehalten ist, kann er dieses Recht an die jeweiligen
Behördenleiter delegieren.
Das Zauberwort hier ist "kann delegieren". Kann, muss aber nicht.

Artikel 20, Absatz 2 hingegen besagt, dass

Zitat

Die Leiter einer nach Absatz 1 eingerichteten Institution werden
durch den zuständigen Minister ernannt und unterstehen diesem, sofern
nichts anderes bestimmt ist.
Erkennen Sie das Problem?
Sozialliberale Partei

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Ausland

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6

Freitag, 1. August 2014, 17:19

Ja das sehe ich.
Bergische Linkspartei

7

Freitag, 1. August 2014, 17:27

Dann verstehen Sie auch, warum wir diese Änderung vorschlagen.
Sozialliberale Partei

8

Mittwoch, 6. August 2014, 19:44

Vertreter
Frau Vorsitzende, ich lege folgenden Änderungsvorschlag vor.

Entwurf
Gesetz über Änderungen der Verfassung, die mit dem Verfassungsreformgesetz 2014 korrespondieren

Artikel 1
Es wird geändert:
a) In Artikel 12, Absätze 8 und 9 wird "2/3" ersetzt durch "3/5",
b) Artikel 15 erhält den Titel "Verfassungsnotstand",
c) In Artikel 20, Absatz 2 wird "zuständigen Minister" durch "Staatspräsidenten" ersetzt. In Artikel 23, Absatz 1, Alternative n wird ergänzt: "Durch Errichtungsvorschrift kann für den Bereich einer Behörde oder Einrichtung etwas anderes bestimmt werden."
d) Artikel 26, Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst: "Der Präsident und die Vizepräsidenten bleiben im Amt, bis ihr Amt durch Wahl neu besetzt wird; dies gilt auch in einer neuen Legislaturperiode. Über die Neuwahl entscheidet der Senat. Wird ein Amt im Präsidium vakant, so ist es neu zu besetzen, unabhängig von den anderen Ämtern im Präsidium."
e) In Artikel 28 wird ein Absatz 1a eingefügt: "Mitglied des Kabinetts ist nur, wer das Amt eines Staatsministers inne hat, es sei denn, durch Gesetz wird etwas anderes bestimmt oder eine Person wird die Mitgliedschaft im Kabinett explizit verliehen. Der Stellvertreter eines Staatsministers kann bei dessen Verhinderung mit beratender Stimme im Kabinett mitwirken."

Artikel 2
Das Gesetz tritt als Änderungsgesetz mit seiner Verkündigung in Kraft.

Sozialliberale Partei

9

Donnerstag, 7. August 2014, 14:39

VorsitzendeBesteht noch Aussprachebedarf?
Sozialliberale Partei

10

Sonntag, 10. August 2014, 16:39

VorsitzendeDas scheint nicht der Fall. Dann kommen wir zur Abstimmung. Soll der Ausschuss dem Senat empfehlen, den Entwurf anzunehmen?
Sozialliberale Partei

11

Samstag, 16. August 2014, 14:23

VertreterinFrau Vorsitzende, ich beantrage Wiedereintritt in die Debatte.

Vorsitzende
etwas irritiert
Ja, äh-- ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch. Die Abstimmung ist angebrochen, der Ausschuss tritt in die Debatte wieder ein.
Sozialliberale Partei

12

Samstag, 16. August 2014, 14:36

Vertreterin
Danke, Frau Vorsitzende. Mir ist ein weiterer Mangel aufgefallen, der mit dem zu beratenden Wehrrecht zusammenhängt: Das räumt sinnvollerweise dem Staatspräsidenten das Recht ein, die Bergenwehr ins Ausland zu entsenden, aus humanitären Gründen. Nicht nur dieser Einsatzzweck, sondern auch andere Einsatzzwecke, wie beispielsweise die Teilnahme an internationalen Operationen, können sinnvoll sein. Ich möchte daher vorschlagen, Artikel 14 dahingehend zu ergänzen, dass der Senat per Gesetz den Einsatz der Bergenwehr außerhalb des Kriegszustandes regeln kann.
Entwurf
Gesetz über Änderungen der Verfassung, die mit dem Verfassungsreformgesetz 2014 korrespondieren

Artikel 1
Es wird geändert:
a) In Artikel 12, Absätze 8 und 9 wird "2/3" ersetzt durch "3/5",
b) In Artikel 14, Absatz 1 wird ergänzt: "Der Senat kann durch Gesetz Auslandseinsätze der Bergenwehr außerhalb des Kriegszustandes erlauben und bestimmen, wie diese autorisiert werden können; verpflichtet sich die Republik in einem internationalen Abkommen zur Entsendung von Truppen, so gilt dies als Erlaubnis in diesem Sinne.
c) Artikel 15 erhält den Titel "Verfassungsnotstand",
d) In Artikel 20, Absatz 2 wird "zuständigen Minister" durch "Staatspräsidenten" ersetzt. In Artikel 23, Absatz 1, Alternative n wird ergänzt: "Durch Errichtungsvorschrift kann für den Bereich einer Behörde oder Einrichtung etwas anderes bestimmt werden."
e) Artikel 26, Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst: "Der Präsident und die Vizepräsidenten bleiben im Amt, bis ihr Amt durch Wahl neu besetzt wird; dies gilt auch in einer neuen Legislaturperiode. Über die Neuwahl entscheidet der Senat. Wird ein Amt im Präsidium vakant, so ist es neu
zu besetzen, unabhängig von den anderen Ämtern im Präsidium."
f) In Artikel 28 wird ein Absatz 1a eingefügt: "Mitglied des Kabinetts ist nur, wer das Amt eines Staatsministers inne hat, es sei denn, durch
Gesetz wird etwas anderes bestimmt oder eine Person wird die Mitgliedschaft im Kabinett explizit verliehen. Der Stellvertreter eines Staatsministers kann bei dessen Verhinderung mit beratender Stimme im Kabinett mitwirken."

Artikel 2
Das Gesetz tritt als Änderungsgesetz mit seiner Verkündigung in Kraft.
Sozialliberale Partei

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Ausland

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13

Samstag, 16. August 2014, 15:29

Nein das muss unter Humanitären Geschichtspunkten erfolgen. Sonst keine Bergenwehr im Ausland.
Bergische Linkspartei

14

Samstag, 16. August 2014, 16:03

Vertreter
So bestimmt es das Gesetz, ja. Und diese Änderung würde das Gesetz verfassungskonform machen.
Sozialliberale Partei

Beruf: -

Wohnort: Londhaven

Region: Trübergen

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15

Samstag, 16. August 2014, 16:54

Ein Senator der SPB-Fraktion sagt:
Muss das unbedingt so in der Verfassung stehen? Man könnte doch auch, wenn das nötig wäre, das Senatsverfahrensbeschleunigungsgesetz nutzen. Ich denke, damit könnten wir einen Missbrauch einer solchen Regelung vorbeugen.