Gesetz zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Artikel 1 - Änderung hinsichtlich von Ausnahmen mit zwingender medizinischer Indikation
In § 5 BtMG wird ein Absatz 3 eingefügt: "(3) Liegt eine schwere Erkrankung vor, zu deren Besserung oder Linderung ausschließlich oder erwiesenermaßen besser ein Präparat, das einen nach diesem Gesetz als Wirkstoff der Klasse D eingestuften Wirkstoff enthält, einsetzbar ist, kann ein besonders zugelassener Arzt durch besondere Verordnung die Anwendung dieses Präparats als Arzneimittel verschreiben. Gleiches gilt für die dem Jugendschutz unterliegenden Substanzen. Für eine Verwendung als Arzneimittel ist die Abgabe dieser Substanzen in besonders zugelassenen Apotheken zulässig, ebenso der Anbau oder die Verarbeitung, soweit eine entsprechende Zulassung erteilt wird. Zulassungen werden nach freiem Ermessen durch das zuständige Staatsamt nur erteilt, wenn angemessene Standards gewährleistet sind."
Artikel 2 - Bedarf in besonderen Einrichtungen
In § 5 BtMG wird ein Absatz 4 eingefügt: "(4) Für die Vorratshaltung in einer Praxis eines zugelassenen Arztes, eines Krankenhauses oder einer zur Unterbringung von Kranken oder alten Menschen genutzten Einrichtung kann von den Bestimmungen dieses Gesetzes durch Rechtsvorschrift abgewichen werden."
Artikel 3 - Änderungen hinsichtlich der erleichterten Zulassung von Veterinärmedizin
In § 5 BtMG wird ein Absatz 5 eingefügt: "(4) Für Präparate, die dem Einsatz in der Veterinärmedizin dienen, kann von den Bestimmungen dieses Gesetzes durch Rechtsvorschrift abgewichen werden."
Artikel 4 - Strafvorschriften
Es wird ein § 4 ein Absatz 4 eingefügt: "(4) Wer mit Vorsatz oder durch Fahrlässigkeit gegen eine andere sich aus diesem Gesetz ergebene oder darauf basierende Verpflichtung verstößt, wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft. Handelt der Täter als zugelassener Arzt oder Apotheker, so geht damit der Entzug der Zulassung einher."
Artikel 5 - Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündigung als Änderungsgesetz in Kraft.