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Vertrag über die Organisation für Frieden und Zusammenarbeit (OFZ)
DIE UNTERZEICHNENDEN STAATEN,
WILLENS, den Frieden der Welt zu bewahren
UND die internationale Zusammenarbeit zu stärken,
ANERKENNEND, dass eine immer enger verbundene Welt dies erfordert,
ACHTEND, dass jeder Mensch frei und gleich geboren und mit unveräußerlichen Rechten begabt ist,
schließen den nachfolgenden Vertrag und kommen überein, dass seine Inhalte auf ewig bindend und unverletzlich sind und kein Rechtsakt eines Mitgliedsstaates im Widerspruch dazu stehen soll:
Abschnitt I - Grundlagen
ARTIKEL 1 – Grundsätze
(1) Ziel der OFZ ist es
a) den Weltfrieden zu wahren und ihn, wo immer es nötig wird, mit geeigneten Mitteln gemäß dieses Vertrages zu verteidigen,
b) die internationale Zusammenarbeit zu stärken und zu fördern und diese durch geeignete Vereinbarungen zu regeln,
c) Lösungen für globale Probleme gemeinsam zu erarbeiten,
d) eine Plattform zu bieten, um den internationalen Austausch zu stärken und Streitigkeiten zwischen den Staaten beizulegen.
(2) Die OFZ bekennt sich mit allen ihren Mitgliedern
a) zu den Menschenrechten, darunter zuvorderst die menschliche Würde, die jedes Individuum besitzt ohne irgendwelche Bedingungen oder Einschränkungen.
b) der Gleichheit, Souveränität,Unabhängigkeit und Unverletzlichkeit aller Staaten,
c) zu dem Verzicht auf Gewalt oder Drohung mit Gewalt, es sei denn, sie ist zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung notwendig oder nach diesem Vertrag geboten.
ARTIKEL 2 – Völkerrechtssubjekte
(1) Geborenes Völkerrechtssubjekt im Sinne dieses Vertrages ist ein Staat, dass über ein Staatsgebiet und ein Staatsvolk verfügt und Staatsgewalt verbindlich und auf Dauer ausüben kann.
Als Staat kann nicht gelten, was auf einem Gebiet eines anderen Staates errichtet wird, es sei denn, dieser Staat ist zerfallen oder kann dauerhaft seine Staatsgewalt nicht mehr ausüben oder das entstandene Gebilde wird durch die OFZ anerkannt.
(2) Gekorenes Völkerrechtssubjekt im Sinne dieses Vertrages ist ein Gebilde, das seinen Status von geborenen Völkerrechtssubjekten ableitet oder dem durch ein geborenes Völkerrechtssubjekt oder die OFZ dieser Status verliehen wird.
(3) Souveränes, nicht staatliches Völkerrechtssubjekt ist ein Völkerrechtssubjekt, dass nicht über die Merkmale eines Staates verfügt, dem aber trotzdem der Status eines Völkerrechtssubjekt zugesprochen wird.
(4) Ein De-facto-Regime ist ein Herrschaftsverband, der de facto einem Staat gleich kommt, dem aber die Anerkennung versagt bleibt. Sie sind an jeder Mitgliedschaft in der OFZ verhindert.
ARTIKEL 3 – Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied der OFZ sind Kraft Vertrages diejenigen Staaten, die diesen Vertrag auf der Gründungskonferenz unterzeichnet und später ratifiziert haben.
(2) Ordentliches Mitglied der OFZ kann jedes geborenes Völkerrechtssubjekt werden, dass die Bestimmungen dieses Vertrages anerkennt und das dazu in der Lage ist, die daraus erwachsenen Verpflichtungen zu erfüllen. Die Aufnahme erfolgt auf Empfehlung des Friedensrates durch Beschluss der Delegiertenversammlung.
(3) Die beobachtende Mitgliedschaft wird durch die Delegiertenversammlung an geborene Völkerrechtssubjekte verliehen, die dies beantragen und die in der Lage und willens sind, diesen Vertrag zu achten und zu erfüllen. Sie ist ist nur mit Antrags- und Rederecht, nicht jedoch mit dem Stimmrecht verbunden.
(3) Die beratende Mitgliedschaft kann allen Völkerrechtssubjekten, Organisationen oder anderen Gruppen durch die Delegiertenversammlung verliehen werden und ist mit Antrags- und Rederecht vor bestimmten Organen verbunden.
(4) Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch Kündigung des Vertrages binnen einer Frist von 90 Tagen beendet werden. Nach Eingang der Kündigung ruhen alle Rechte der Mitgliedschaft. Ein Widerruf der Kündigung ist vor Ablauf der Frist jederzeit möglich.
(4) Die Delegiertenversammlung kann die Rechte der Mitgliedschaft jederzeit ganz oder teilweise durch Beschluss von 2/3 der Mitglieder suspendieren. Auf Empfehlung des Friedensrates kann die Hauptversammlung ein Mitglied mit Beschluss von 2/3 der Mitglieder ausschließen oder bestimmte Rechte auf Dauer entziehen.
(5) Nimmt ein Mitglied nicht an einer Hauptversammlung teil ohne dies vorher beim Generalsekretär anzumelden, gilt seine Mitgliedschaft als ausgesetzt und alle Rechte aus diesem Vertrag ruhen, als wären sie nicht vorhanden. Die Mitgliedschaft kann durch Erklärung bei dem Generalsekretär wieder aufgenommen werden, ohne das rückwirkende Ansprüche oder Forderungen entstehen. Wird diese Erklärung nicht bis zur folgenden Sitzungsperiode der Hauptversammlung abgegeben, so kann die Hauptversammlung durch einfachen Beschluss die Mitgliedschaft aufheben, dadurch erlöschen alle Rechte und Pflichten eines Mitgliedes auf Dauer. Ein erneuter Aufnahmeantrag kann jederzeit gestellt werden.
Abschnitt II – Organe
ARTIKEL 4 – Die Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung besteht aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedsstaaten, jedes Mitglied kann seinen Staats- und seinen Regierungschef, verfügt aber nur über eine Stimme.
(2) Die Hauptversammlung kommt alle 3 Monate am Sitz der Organisation zusammen, die Sitzungsleitung liegt beim Generalsekretär. Die Dauer der Sitzungsperiode bestimmt die Versammlung. Der Generalsekretär beruft die Hauptversammlung ein.
(3) Sie kann zu allen Themen und Angelegenheiten der OFZ oder der Welt beraten und Empfehlungen verabschieden. Sie kann Aufgaben und Rechte der Delegiertenversammlung pro hac vice wahrnehmen und verlangen, dass ein anderes Organ sich mit einer Thematik befasst.
(4) Die Hauptversammlung trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie kann bestimmen, dass über gewisse Entscheidungen eine Mehrheit von 2/3 der Abstimmenden oder der Mitglieder notwendig ist.
ARTIKEL 5 – Die Delegiertenversammlung
(1) Jedes Mitglied kann eine Delegation zur ständig am Sitz der Organisation tagenden Delegiertenversammlung entsenden und muss mindestens einen Delegierten entsenden. Wird kein Delegierter entsendet, so entstehen dem Mitglied daraus keine Ansprüche.
(2) Die Delegiertenversammlung berät und beschließt über aktuell anliegende Themen, bereitet Beschlüsse der Hauptversammlung vor, empfiehlt anderen Organen die Beratung und Beschlussfassung zu einem Thema und gibt Erklärungen ab.
(3) Die Delegiertenversammlung kann Abkommen beschließen und sie den Mitgliedern zur Ratifizierung empfehlen.
(4) Die Delegiertenversammlung trifft verbindliche Bestimmungen über die Finanzierung der Organisation.
(5) Die Delegiertenversammlung kann neben den in diesem Vertrag vorgesehenen Organen weitere Organe und Ausschüsse bestellen, die in bestimmten Sachgebieten tätig werden. Die Hauptversammlung kann Beauftragte bestellen. Sie kann mit Zustimmung des betreffenden Mitglieds Beobachter entsenden.
(6) Die Delegiertenversammlung tagt unter Vorsitz des Generalsekretärs.
(7) Die Delegiertenversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(8) Die Delegiertenversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
ARTIKEL 6 – Der Friedensrat
(1) Der Friedensrat besteht aus […] durch die Hauptversammlung zu bestellenden Mitgliedern für die Dauer von 3 Monaten. Der Generalsekretär ist beratendes Mitglied ohne Stimmrecht, jedes Mitglied kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen teilnehmen, wenn seine Interessen nach eigener Auffassung betroffen sind. Auf Empfehlung des Rates kann die Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder die Zahl der nichtständigen Mitglieder erhöhen.
(2) Die Stimmen der Mitglieder werden durch einen Vertreter wahrgenommen.
(3) Der Friedensrat tritt bei Bedarf nach Einberufung durch den Generalsekretär zusammen. Der Generalsekretär muss eine Sitzung einberufen, ein Drittel der Mitglieder dies verlangen. Er tritt mindestens einmal im Monat zusammen.
(4) Er tagt am Sitz der Organisation und gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Sitzungsleitung wechselt im Laufe einer Wahlperiode unter den Mitgliedern in alphabetischer Reihenfolge.
(4) Der Friedensrat trifft seine Entscheidungen mit absoluter Mehrheit. In Verfahrensfragen genügt die einfache Mehrheit.
(5) Der Friedensrat kann
a) Empfehlungen zur Wahrung und Sicherung des Weltfriedens abgeben,
b) ohne Zustimmung des betroffenen Mitglieds Beobachter entsenden,
c) eine erneute Beilegung von Konflikten durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, gerichtliche Entscheidung, Inanspruchnahme regionaler Einrichtungen oder Abmachungen oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl vorschlagen und dafür Bedingungen festlegen, wenn die Streitparteien damit bisher nicht erfolgreich waren oder eine solche Maßnahme anordnen,
d) jede Streitigkeit und Situation, die für die internationale Sicherheit oder den Frieden entscheidend ist, untersuchen,
e) feststellen, dass eine Bedrohung für den Weltfrieden oder die Sicherheit einer Region vorliegt und sodann
ee) unter Ausschluss von Waffengewalt Maßnahmen beschließen, die zur Beilegung der Gefahr notwendig sind,
eee) geeignete Sanktionen oder Bedingungen erlassen und diese mit notwendigen Mitteln durchsetzen,
eeee) sofern Maßnahmen nach eee) keinen Erfolg versprechen oder bringen, mit einer bewaffneten Macht die notwendigen Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um die Bedrohung abzuwenden,
f) eine bewaffnete oder unbewaffnete Friedenstruppe zur Verhinderung von Bedrohungen für den Weltfrieden oder die Sicherheit einer Region entsenden,
g) ein umstrittenes Gebiet oder ein Gebiet mit zusammengebrochener Verwaltung unter die Kontrolle oder Verwaltung einer durch ihn bestellten Übergangsverwaltung zu stellen, sofern das für den Weltfrieden oder die Sicherheit einer Region notwendig und geeignet ist,
h) weitere, geeignete Maßnahmen für den Weltfrieden oder die Sicherheit einer Region treffen.
(2) Entscheidungen des Friedensrates sind für alle Mitglieder und Nicht-Mitglieder der Organisation verbindlich. Die Mitglieder verpflichten sich, die Entscheidungen anzuerkennen, zu respektieren und ihre Durchsetzung durch geeignete Mittel zu fördern.
(3) Der Friedensrat kann Maßnahmen eigenständig durchführen oder ein Mitglied dazu ermächtigen. Die Mitglieder verpflichten sich, auf Ersuchen des Friedensrates die Bereitstellung von Streitkräften zu prüfen, Beistand zu leisten und dem Friedensrat, von ihm entsandten Truppen oder durch ihn beauftragten Staaten alle möglichen Erleichterungen gewähren.
(4) Zur Durchsetzung von Maßnahmen des Friedensrates beauftragt der Friedensrat die Hauptversammlung geeignete Abkommen mit einzelnen Staaten oder Staatengruppen zu schließen, das die Bereitstellung von Streitkräften regelt.
(5) Ein Staat, für den Maßnahmen des Friedensrates eine große Beeinträchtigung darstellen, kann ihn jederzeit Zwecks der Lösung dieses Problems anrufen.
(6) Regionale Abkommen zur Friedenssicherung werden durch diesen Artikel nicht beeinträchtigt. Ihre Bestimmungen sollen, wo es möglich und sinnvoll ist, angewendet werden, bevor der Friedensrat eingeschaltet wird, dieser kann sie in Anspruch nehmen. Keinesfalls soll eine bewaffnete Macht gegen einen anderen Staat ohne Zustimmung des Friedensrates eingesetzt werden, außer zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung oder der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr der notwendigen individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung.
(7) Der Friedensrat ist jederzeit zu unterrichten, er hat der Delegierten- oder Hauptversammlung auf Verlangen Bericht zu erstatten.
ARTIKEL 7 – Der Internationale Gerichtshof
(1) Am Sitz der Organisation wird ein Internationaler Gerichtshof errichtet, der zuständig ist für die Verletzung von Verträgen oder Abkommen, die durch die Organisation beschlossen und durch die Streitparteien ratifiziert wurden und die Verletzung der allgemeinen völkerrechtlichen Bestimmungen und des völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts. Es ist auch zuständig für Streitigkeiten über außerhalb der Organisation geschlossene, durch die Organisation anerkannte Abkommen und Verträge, die durch sie anerkannt wurden und nichts anderes bestimmen.
(2) Die Hauptversammlung wird beauftragt, über die Bestimmungen dieses Artikels hinausgehende Regelungen in einem Statut festzuschreiben.
(3) Streitparteien vor dem Gerichtshof können alle Mitglieder der Organisation sowie diejenigen Staaten sein, die sich als Nichtmitglied der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes unterworfen haben, sein.
(4) Die Richter des Gerichtshofes werden durch die Hauptversammlung auf Empfehlung des Friedensrates für die Dauer von sechs Monaten gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Sind keine Richter gewählt oder alle gewählten Richter verhindert, so bildet die Delegiertenversammlung ein ad-hoc Gericht, das den Gerichtshof ersetzt und in seinem Namen entscheidet. Das gleiche gilt, wenn nicht mindestens drei Richter gewählt sind für die fehlenden Richter ebenso.
(5) Der Gerichtshof terminiert nach seiner Anrufung eine mündliche Verhandlung und trifft auf Grundlage dieser eine Entscheidung. Er hat beide Parteien zu hören und kann Zeugen und Sachverständige vernehmen. Er verhandelt als Kollegialorgan, es können mehrere Kammern gebildet werden.
(6) Der Gerichtshof kann einstweilige Anordnungen treffen. Nach der Verhandlung trifft er ein mehrheitliches Urteil. Beschlüsse, Urteile und Anordnungen des Gerichtshofes sind für alle Mitglieder verbindlich und müssen befolgt werden. Bleibt die Befolgung aus, kann das Gericht geeignete Sanktionen verhängen oder den Sicherheitsrat zur Durchsetzung um die Einleitung geeigneter Maßnahmen bitten.
(7) Der Gerichtshof erstellt für alle Organe der Organisation auf Anfrage Rechtsgutachten.
(8) Alle Mitglieder arbeiten mit dem Gerichtshof zusammen.
ARTIKEL 8 – Internationale Strafgerichtsbarkeit
(1) Für Verbrechen gegen das Völkerrecht begangen durch Individuen, namentlich Kriegsverbrechen, Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, kann die Hauptversammlung einen Gerichtshof schaffen, der in allen Mitgliedsstaaten Rechtsprechungsgewalt besitzt. Dies bedarf der Zustimmung von 2/3 der Mitglieder.
(2) Solange ein solcher Gerichtshof nicht errichtet ist, kann der Friedensrat wo es nötig ist ad hoc ein Tribunal bilden.
(3) Alle Mitglieder arbeiten mit dem Gerichtshof zusammen.
ARTIKEL 9 – Der Generalsekretär und die Bediensteten
(1) Auf Empfehlung des Friedensrates wird der Generalsekretär für sechs Monate von der Hauptversammlung bestellt, Wiederwahl ist zulässig. Nicht bestellt werden kann ein amtierendes Staatsoberhaupt eines Mitgliedes.
Auf seinen Vorschlag wird ein ständiger Stellvertreter bestellt, der den Generalsekretär unterstützt und vertritt. Die Hauptversammlung kann von einer Bestellung absehen, für den Stellvertreter gelten die selben Bestimmungen.
Der Generalsekretär verliert sein Amt, wenn die Delegiertenversammlung oder die Hauptversammlung mit absoluter Mehrheit auf Vernachlässigung der Amtspflichten erkennen oder wenn die Hauptversammlung ihn mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder seines Amtes enthebt. Der Generalsekretär genießt die Vorrechte eines Staatsoberhauptes und ist nur der Haupt- oder Delegiertenversammlung verantwortlich.
(2) Der Generalsekretär
a) ist oberster Verwaltungsbeamter der Organisation und repräsentiert sie nach außen,
b) ernennt und entlässt alle Bediensteten der Organisation, in ihrer Ernennung ist er nur den Bestimmungen der Hauptversammlung unterworfen, solange sie nicht durch ein anderes Organ bestimmt werden.
c) unterstützt alle Organe der Organisation in ihrer Arbeit,
d) nimmt die ihm übertragenen Aufgaben wahr,
e) agiert auf Einladung als Schlichter oder benennt einen Schlichter,
f) kann Sondergesandte der Organisation bestellen.
(2) Der Generalsekretär und alle Organe der Organisation werden durch Bedienstete unterstützt, die in ihrer Arbeit von jeder Beeinflussung frei sind. Sie bilden gemeinsam mit dem Generalsekretär das Ständige Büro. Die Organisation der Verwaltung soll möglichst effizient arbeiten.
Abschnitt III – Sonstige Bestimmungen
ARTIKEL 10 – Anerkennung von Verträgen und Abkommen
(1) Die Organisation erkennt nach Vorlage alle Verträge und Abkommen zwischen Mitgliedsstaaten an, die nicht diesem Vertrag zuwider laufen. Auf anerkannte Verträge kann sich ein Staat vor Organen der Organisation berufen.
(2) Das Ständige Büro nimmt auf Wunsch die Rolle eines Depositaren wahr.
ARTIKEL 11 – Vorrechte der Organisation
(1) Die Organisation besitzt in allen Mitgliedsstaaten Rechtsfähigkeit und wird als nicht-staatliches Völkerrechtssubjekt anerkannt.
(2) Die Organisation und ihre Bediensteten besitzen in allen Ländern diejenigen Vorrechte und Immunitäten, die sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen, namentlich alle, die auch Diplomaten zuerkannt werden.
ARTIKEL 12 – Sitz der Organisation
(1) Die Hauptversammlung schließt mit einem Mitgliedsstaat einen Vertrag über die Beherbergung des Sitzes der Organisation.
(2) Der Staat, der den Sitz der Organisation beherbergen soll, garantiert
a) allen Diplomaten gleich ihres Status innerhalb des Staates freien Zugang zu den Einrichtungen der Organisation und volle diplomatische Immunität für die Durchreise,
b) die Unverletzlichkeit und Immunität des Sitzes der Organisation,
c) die Freiheit von Steuern und anderen Auflagen,
d) den Schutz der Gebäude,
e) andere erforderliche Bedingungen.
Er stellt das Grundstück zur Verfügung und erkennt die Immunität an.
(2) Die Delegiertenversammlung kann jederzeit die temporäre Verlegung des Sitzes an einen geeigneten anderen Ort beschließen, wenn das erforderlich wird. Die Hauptversammlung wird einen neuen Sitz festlegen, wenn dies erforderlich wird oder der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt wird. Eine Kündigung soll erst wirksam werden, wenn ein neuer Sitz gefunden wurde.
ARTIKEL 13 – Änderungen
Änderungen an diesem Vertrag bedürfen der Mehrheit von 2/3 der Mitglieder der Hauptversammlung und der Zustimmung des Friedensrates. Zu einer Revision kann die Hauptversammlung mit 2/3-Mehrheit eine Konferenz aller Mitglieder einberufen.
ARTIKEL 14 – Inkrafttreten
(1) Dieser Vertrag tritt in Kraft, sobald mehr als die Hälfte aller Unterzeichnerstaaten einschließlich der zukünftigen ständigen Mitglieder des Friedensrates ihre Ratifikationsurkunde bei der Regierung […] hinterlegt haben.
(2) Mit Inkrafttreten geht die Aufgabe des Depositars für alle Ratifikationen dieses Vertrages oder Abkommen aufgrund dieses Vertrages auf das Ständige Büro über.
(3) Über den vorübergehenden Tagungsort soll die Konferenz entscheiden, auf der dieser Vertrag beschlossen wurde. Eine Hauptversammlung soll 7 Tage nach Inkrafttreten dieses Vertrages unter vorläufiger Leitung einer von der Gründungskonferenz bestimmten kommissarischen Generalsekretärs stattfinden, um grundlegende Entscheidungen zu treffen.
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ARTIKEL 13 – Änderungen
Änderungen an diesem Vertrag bedürfen der Mehrheit von 2/3 der Mitglieder der Hauptversammlung und der Zustimmung des Friedensrates. Zu einer Revision kann die Hauptversammlung mit 2/3-Mehrheit eine Konferenz aller Mitglieder einberufen.
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ARTIKEL 11 – Vorrechte der Organisation
(1) Die Organisation besitzt in allen Mitgliedsstaaten Rechtsfähigkeit und wird als nicht-staatliches Völkerrechtssubjekt anerkannt.
(2) Die Organisation und ihre Bediensteten besitzen in allen Ländern diejenigen Vorrechte und Immunitäten, die sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen, namentlich alle, die auch Diplomaten zuerkannt werden.
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ARTIKEL 8 – Internationale Strafgerichtsbarkeit
(1) Für Verbrechen gegen das Völkerrecht begangen durch Individuen, namentlich Kriegsverbrechen, Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, kann die Hauptversammlung einen Gerichtshof schaffen, der in allen Mitgliedsstaaten Rechtsprechungsgewalt besitzt. Dies bedarf der Zustimmung von 2/3 der Mitglieder.
(2) Solange ein solcher Gerichtshof nicht errichtet ist, kann der Friedensrat wo es nötig ist ad hoc ein Tribunal bilden.
(3) Alle Mitglieder arbeiten mit dem Gerichtshof zusammen.
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ARTIKEL 7 – Der Internationale Gerichtshof
(1) Am Sitz der Organisation wird ein Internationaler Gerichtshof errichtet, der zuständig ist für die Verletzung von Verträgen oder Abkommen, die durch die Organisation beschlossen und durch die Streitparteien ratifiziert wurden und die Verletzung der allgemeinen völkerrechtlichen Bestimmungen und des völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts. Es ist auch zuständig für Streitigkeiten über außerhalb der Organisation geschlossene, durch die Organisation anerkannte Abkommen und Verträge, die durch sie anerkannt wurden und nichts anderes bestimmen.
(2) Die Hauptversammlung wird beauftragt, über die Bestimmungen dieses Artikels hinausgehende Regelungen in einem Statut festzuschreiben.
(3) Streitparteien vor dem Gerichtshof können alle Mitglieder der Organisation sowie diejenigen Staaten sein, die sich als Nichtmitglied der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes unterworfen haben, sein.
(4) Die Richter des Gerichtshofes werden durch die Hauptversammlung auf Empfehlung des Friedensrates für die Dauer von sechs Monaten gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Sind keine Richter gewählt oder alle gewählten Richter verhindert, so bildet die Delegiertenversammlung ein ad-hoc Gericht, das den Gerichtshof ersetzt und in seinem Namen entscheidet. Das gleiche gilt, wenn nicht mindestens drei Richter gewählt sind für die fehlenden Richter ebenso.
(5) Der Gerichtshof terminiert nach seiner Anrufung eine mündliche Verhandlung und trifft auf Grundlage dieser eine Entscheidung. Er hat beide Parteien zu hören und kann Zeugen und Sachverständige vernehmen. Er verhandelt als Kollegialorgan, es können mehrere Kammern gebildet werden.
(6) Der Gerichtshof kann einstweilige Anordnungen treffen. Nach der Verhandlung trifft er ein mehrheitliches Urteil. Beschlüsse, Urteile und Anordnungen des Gerichtshofes sind für alle Mitglieder verbindlich und müssen befolgt werden. Bleibt die Befolgung aus, kann das Gericht geeignete Sanktionen verhängen oder den Sicherheitsrat zur Durchsetzung um die Einleitung geeigneter Maßnahmen bitten.
(7) Der Gerichtshof erstellt für alle Organe der Organisation auf Anfrage Rechtsgutachten.
(8) Alle Mitglieder arbeiten mit dem Gerichtshof zusammen.
Zitat
ARTIKEL 6 – Der Friedensrat
(1) Der Friedensrat besteht aus […] durch die Hauptversammlung zu bestellenden Mitgliedern für die Dauer von 3 Monaten. Der Generalsekretär ist beratendes Mitglied ohne Stimmrecht, jedes Mitglied kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen teilnehmen, wenn seine Interessen nach eigener Auffassung betroffen sind. Auf Empfehlung des Rates kann die Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder die Zahl der nichtständigen Mitglieder erhöhen.
(2) Die Stimmen der Mitglieder werden durch einen Vertreter wahrgenommen.
(3) Der Friedensrat tritt bei Bedarf nach Einberufung durch den Generalsekretär zusammen. Der Generalsekretär muss eine Sitzung einberufen, ein Drittel der Mitglieder dies verlangen. Er tritt mindestens einmal im Monat zusammen.
(4) Er tagt am Sitz der Organisation und gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Sitzungsleitung wechselt im Laufe einer Wahlperiode unter den Mitgliedern in alphabetischer Reihenfolge.
(4) Der Friedensrat trifft seine Entscheidungen mit absoluter Mehrheit. In Verfahrensfragen genügt die einfache Mehrheit.
(5) Der Friedensrat kann
a) Empfehlungen zur Wahrung und Sicherung des Weltfriedens abgeben,
b) ohne Zustimmung des betroffenen Mitglieds Beobachter entsenden,
c) eine erneute Beilegung von Konflikten durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, gerichtliche Entscheidung, Inanspruchnahme regionaler Einrichtungen oder Abmachungen oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl vorschlagen und dafür Bedingungen festlegen, wenn die Streitparteien damit bisher nicht erfolgreich waren oder eine solche Maßnahme anordnen,
d) jede Streitigkeit und Situation, die für die internationale Sicherheit oder den Frieden entscheidend ist, untersuchen,
e) feststellen, dass eine Bedrohung für den Weltfrieden oder die Sicherheit einer Region vorliegt und sodann
ee) unter Ausschluss von Waffengewalt Maßnahmen beschließen, die zur Beilegung der Gefahr notwendig sind,
eee) geeignete Sanktionen oder Bedingungen erlassen und diese mit notwendigen Mitteln durchsetzen,
eeee) sofern Maßnahmen nach eee) keinen Erfolg versprechen oder bringen, mit einer bewaffneten Macht die notwendigen Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um die Bedrohung abzuwenden,
f) eine bewaffnete oder unbewaffnete Friedenstruppe zur Verhinderung von Bedrohungen für den Weltfrieden oder die Sicherheit einer Region entsenden,
g) ein umstrittenes Gebiet oder ein Gebiet mit zusammengebrochener Verwaltung unter die Kontrolle oder Verwaltung einer durch ihn bestellten Übergangsverwaltung zu stellen, sofern das für den Weltfrieden oder die Sicherheit einer Region notwendig und geeignet ist,
h) weitere, geeignete Maßnahmen für den Weltfrieden oder die Sicherheit einer Region treffen.
(2) Entscheidungen des Friedensrates sind für alle Mitglieder und Nicht-Mitglieder der Organisation verbindlich. Die Mitglieder verpflichten sich, die Entscheidungen anzuerkennen, zu respektieren und ihre Durchsetzung durch geeignete Mittel zu fördern.
(3) Der Friedensrat kann Maßnahmen eigenständig durchführen oder ein Mitglied dazu ermächtigen. Die Mitglieder verpflichten sich, auf Ersuchen des Friedensrates die Bereitstellung von Streitkräften zu prüfen, Beistand zu leisten und dem Friedensrat, von ihm entsandten Truppen oder durch ihn beauftragten Staaten alle möglichen Erleichterungen gewähren.
(4) Zur Durchsetzung von Maßnahmen des Friedensrates beauftragt der Friedensrat die Hauptversammlung geeignete Abkommen mit einzelnen Staaten oder Staatengruppen zu schließen, das die Bereitstellung von Streitkräften regelt.
(5) Ein Staat, für den Maßnahmen des Friedensrates eine große Beeinträchtigung darstellen, kann ihn jederzeit Zwecks der Lösung dieses Problems anrufen.
(6) Regionale Abkommen zur Friedenssicherung werden durch diesen Artikel nicht beeinträchtigt. Ihre Bestimmungen sollen, wo es möglich und sinnvoll ist, angewendet werden, bevor der Friedensrat eingeschaltet wird, dieser kann sie in Anspruch nehmen. Keinesfalls soll eine bewaffnete Macht gegen einen anderen Staat ohne Zustimmung des Friedensrates eingesetzt werden, außer zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung oder der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr der notwendigen individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung.
(7) Der Friedensrat ist jederzeit zu unterrichten, er hat der Delegierten- oder Hauptversammlung auf Verlangen Bericht zu erstatten.
Zitat
(4) Die Hauptversammlung trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie kann bestimmen, dass über gewisse Entscheidungen eine Mehrheit von 2/3 der Abstimmenden oder der Mitglieder notwendig ist.
[...]
(7) Die Delegiertenversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Zitat
(4) Die Delegiertenversammlung kann die Rechte der Mitgliedschaft jederzeit ganz oder teilweise durch Beschluss von 2/3 der Mitglieder suspendieren. Auf Empfehlung des Friedensrates kann die Hauptversammlung ein Mitglied mit Beschluss von 2/3 der Mitglieder ausschließen oder bestimmte Rechte auf Dauer entziehen.
(5) Nimmt ein Mitglied nicht an einer Hauptversammlung teil ohne dies vorher beim Generalsekretär anzumelden, gilt seine Mitgliedschaft als ausgesetzt und alle Rechte aus diesem Vertrag ruhen, als wären sie nicht vorhanden. Die Mitgliedschaft kann durch Erklärung bei dem Generalsekretär wieder aufgenommen werden, ohne das rückwirkende Ansprüche oder Forderungen entstehen. Wird diese Erklärung nicht bis zur folgenden Sitzungsperiode der Hauptversammlung abgegeben, so kann die Hauptversammlung durch einfachen Beschluss die Mitgliedschaft aufheben, dadurch erlöschen alle Rechte und Pflichten eines Mitgliedes auf Dauer. Ein erneuter Aufnahmeantrag kann jederzeit gestellt werden.
Zitat
ARTIKEL 2 – Völkerrechtssubjekte
(1) Geborenes Völkerrechtssubjekt im Sinne dieses Vertrages ist ein Staat, dass über ein Staatsgebiet und ein Staatsvolk verfügt und Staatsgewalt verbindlich und auf Dauer ausüben kann.
Als Staat kann nicht gelten, was auf einem Gebiet eines anderen Staates errichtet wird, es sei denn, dieser Staat ist zerfallen oder kann dauerhaft seine Staatsgewalt nicht mehr ausüben oder das entstandene Gebilde wird durch die OFZ anerkannt.
(2) Gekorenes Völkerrechtssubjekt im Sinne dieses Vertrages ist ein Gebilde, das seinen Status von geborenen Völkerrechtssubjekten ableitet oder dem durch ein geborenes Völkerrechtssubjekt oder die OFZ dieser Status verliehen wird.
(3) Souveränes, nicht staatliches Völkerrechtssubjekt ist ein Völkerrechtssubjekt, dass nicht über die Merkmale eines Staates verfügt, dem aber trotzdem der Status eines Völkerrechtssubjekt zugesprochen wird.
(4) Ein De-facto-Regime ist ein Herrschaftsverband, der de facto einem Staat gleich kommt, dem aber die Anerkennung versagt bleibt. Sie sind an jeder Mitgliedschaft in der OFZ verhindert.
Zitat
wo immer es nötig wird, mit geeigneten Mitteln gemäß dieses Vertrages zu verteidigen,
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dass seine Inhalte auf ewig bindend und unverletzlich sind und kein Rechtsakt eines Mitgliedsstaates im Widerspruch dazu stehen soll:
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