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Verordeningen | Verordnungen
§1 Geltungsbereich, Hafenverwaltung
(1) Diese Verordnung gilt für den gesamten Hafen von Londhaven. Sie wurde von der Hafenverwaltung in Londhaven erstellt.
(2) Die Hafenverwaltung liegt beim amtierenden Havenmeester der Region Trübergen. Wenn diese Stelle unbesetzt ist, geht sie auf die Stadtverwaltung der Stadt Londhaven über.
§2 Einlaufen
Im Hafen können maximal 100 Schiffe einlaufen. Nicht einlaufen dürfen Schiffe, die
1. in ihren Abmessungen zu groß für den Hafen sind.
2. zu sinken drohen.
3. brennen.
4. mit einer schwer ansteckenden Krankheit beladen sind.
5. ein Hafenverbot von der Hafenverwaltung erhalten haben.
§3 Anlegestellen, Zuweisung von Anlegestellen
(1) Der Hafen besitzt 127 Anlegestellen.
(2) Auf Verlangen der Hafenverwaltung sind bestimmte Anlegestellen einzunehmen oder zu verlassen. Zugewiesene Anlegestellen dürfen nicht ohne Erlaubnis der Hafenverwaltung gewechselt werden.
§4 Betreten eines Schiffes
Der Hafenverwaltung muss jederzeit gestattet sein, Schiffe ungehindert zu betreten, zu besichtigen und zu durchsuchen.
§5 Aufenthaltsbeschränkung
Die Hafenverwaltung kann eine zeitliche Beschränkung des Aufenthalts eines oder mehrerer Schiffe anordnen.
§6 Hafenverbot
Ein Verbot zum Einlaufen eines Schiffes kann die Hafenverwaltung aussprechen, wenn gegen die Hafenverordnung verstoßen wurde oder die Sicherheit des Hafens oder der Stadt Ostia gefährdet ist.
§7 Sperrung des Hafens
Die Hafenverwaltung behält sich das Recht vor, den Hafen jederzeit schließen zu lassen.
§8 Inkrafttreten
Die Hafenverordnung tritt ab dem Tag ihrer Verkündung in Kraft.
gez. het Havenmeester
Nils Vanhoutte
Die Behörden in ganz Bergen - vom Staatsamt für Bergbau bis zur Gemeindeverwaltung in Zupfingen.