Hohes Gericht,
das Staatsministerium für Wirtschaft und Finanzen in seiner Eigenschaft als Staatsministerium für Energie kann dieser Darlegung nicht zustimmen. Kein Grundrecht unserer Verfassung ist schrankenlos, es findet seine Schranken in der Verfassung, also in den anderen Grundrechten. Nach gründlicher Abwägung der Verhältnismäßigkeit sind wir dabei zu dem Schluss gekommen, dass Artikel 2, Absatz 2 und Artikel 17 der Verfassung höher gewichtet werden müssen als der vorgenommene Eingriff in die Forschungsfreiheit, zumal nur die Forschungen auf dem Gebiet der Atomenergieerzeugung eingeschränkt werden sowie das Recht zur Forschung an Atomwaffen. Letzteres wurde in Anlehnung an Artikel 15, Absatz 5 VdRB für notwendig erachtet, da Forschungen dem Ziel dienen und Schritte dahin unternehmen, Atomwaffen zu produzieren, was die Staatsregierung untersagen kann.
Daher beantrage ich für das Ministerium: Das Gericht möge die Klage abweisen und die Verordnung für zulässig erklären.