Hansen Schröter Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Hohentalstr. 24
1204 Freie Stadt Bergen
An die
Sharkclub Entertainment GmbH
z. Hd. Herrn Jin Roh, Frau Christiane Bergmann-Roh
Valve Allee 1337
1220 Bergen (Stadt)
Mandatsvereinbarung, Satzung
Sehr geehrter Herr Roh, sehr geehrte Frau Bergmann-Roh,
anbei finden Sie wie besprochen einen Entwurf für eine Satzung der Sharkclub Entertainment sowie eine Mandatsvereinbarung.
Ich bitte Sie mir ein Ausführung der Mandatsvereinbarung unterzeichnet zurück zusenden.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Satzung
§ 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Die Gesellschaft führt die Firma Sharkclub Entertainment GmbH ("
Gesellschaft").
(2) Sitz der Gesellschaft ist Bergen (Stadt).
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Unternehmensgegenstand
Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb von Spielhallen, Kinos, Hotels, Gastronomieeinrichtungen, Escortagenturen sowie die Musikproduktion, das Eventmanagement und die Unterhaltung von Sportmannschaften. Die Gesellschaft darf ihre Geschäfte im In- und Ausland betreiben, insbesondere Zweigniederlassungen errichten und gleichartige oder ähnliche Unternehmen gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen.
§ 3 Stammkapital, Geschäftsanteile
(1) Das Stammkapital beträgt BM 100.000 (in Worten: hunderttausend). Es ist auf 100.000 Geschäftsanteile mit einem Nennbetrag zu BM 1 aufgeteilt.
(2) Die Abtretung eines Geschäftsanteils und jede andere Verfügung über einen Geschäftsanteil bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung.
§ 4 Geschäftsführer
(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
(2) Die Geschäftsführer sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.
(3) Geschäftsführungsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen aller Geschäftsführer gefasst.
§ 5 Gesellschafterbeschlüsse
(1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Gesellschafterversammlungen einstimmig gefasst und vom Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung festgestellt.
(2) Jeder Gesellschafter kann sich bei Beschlüssen der Gesellschafter auf Grund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
(3) Eine Anfechtungsklage muss innerhalb von vier Wochen nach der Beschlussfassung erhoben werden.
§ 6 Gesellschafterversammlung
(1) Die Gesellschafterversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt.
(2) Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführer mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Auf die Einhaltung der Einberufungsfrist kann durch einstimigen Gesellschafterbeschluss verzichtet werden.
(3) Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt der Gesellschafter mit dem größnte Anteil am Stammkapital. Im Fall der Verhinderung wird der Vorsitzende von den Gesellschaftern gewählt.
(4) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des Stammkapitals vertreten ist.
(5) Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet in den ersten acht monaten des Geschäftsjahres statt. Sie beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung, über die Entlastung der Geschäftsführer sowie über die Wahl des Abschlussprüfers.
(6) Über den Verlauf der Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in welcher Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse der Gesellschafter anzugeben sind. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Jedem Gesellschafter ist eine Abschrift zu übersenden.
§ 7 Jahresabschluss und Ergebnisverwendung
(1) Der Jahresabschluss samt Anhang ist von den Geschäftsführern innerhalb der gesetzlichen Fristen aufzustellen. Er ist, soweit gesetzlich oder durch Beschluss der Gesellschafter vorgeschrieben, um einen Lagebericht zu ergänzen und dem Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen. Bei der Aufstellung des Jahresabschluss können die Geschäftsführer ihre Vorschläge zur Rücklagenbildung oder -auflösung berücksichtigen.
(2) Die Gesellschafterversammlung beschließt über die Verwendung des Ergebnisses mit einfacher Mehrheit.
§ 8 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1) Diese Satzung unterliegt dem Recht der Republik Bergen.
(2) Gerichtsstand für Streitigkeiten die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergeben ist Bergen (Stadt).
§ 9 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Gesellschafter werden in diesem Fall die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Regelung ersetzen, durch die der mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck so weit wie möglich erreicht wird. Entsprechendes gilt im Fall von Lücken dieses Vertrages.
Mandatsvereinbarung
§ 1 Auftrag
(1) Die Sharkclub Entertainment GmbH, geschäftsansässig in der Valve Allee 1337, 1220 Bergen (Stadt) ("
Mandantin"), beauftragt Herrn RA Prof. Dr. Matthias Hansen, geschäftsansässig in der Hohentalstr. 24, 1204 Freie Stadt Bergen ("
Rechtsanwalt"; Mandantin und Rechtsanwalt zusammen sind die "
Parteien") mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen und Beratung in Rechtsfragen. Der Rechtsanwalt verpflichtet sich zur Übernahme dieses Auftrages.
(2) Der Rechtsanwalt wird für die Laufzeit des Mandatsverhältnisses keine Unternehmen beraten, die im selben Wirtschaftszweig wie die Mandantin tätig sind.
§ 2 Vergütung
Der Mandant hat dem Rechtsanwalt eine Entlohnung von BM 600 (in Worten: sechshundert) netto für die geleistet Arbeitsstunde zu zahlen.
§ 3 Haftung
Der Rechtsanwalt hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
§ 4 Beendigung
(1) Verletzt eine der Parteien ihre grob fahrlässig ihre Pflichten, so kann der Vertrag von der anderen Partei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
(2) Verletzt eine der Parteien ihre Pflichten derart, dass das Festhalten an dem Vertrag der anderen Partei nicht länger zumutbar ist, so kann die andere Partei den Vertrag fristlos kündigen.
(3) Im Übrigen endet der Vertrag durch beidseitige Aufhebungsvereinbarung.
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(Jin Roh, handelnd als Geschäftsführer im Namen der Mandantin)
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(Rechtsanwalt)