
schiebt ihn in den Sitz zurück und zischt ihm zu, er solle ruhig bleiben
Hohes Gericht,
was mein Mandant sagen möchte:
1. sieht er eine Auflösung der Ehegemeinschaft als nicht notwendig an,
2. wurde er zu keinem Zeitpunkt um ein einvernehmliches Vorgehen ersucht,
3. resultierte die in dem Antrag angesprochene Überreaktion in einer Verweigerung von Seiten Frau Wolfs, die gemeinsamen Kinder wie vereinbart über ein Wochenende zu sich zu nehmen und rechtfertigt sich in der ausdrücklichen Verärgerung meines Mandanten zwar nicht, bietet aber eine aus meiner Sicht ausreichende Erklärung, eine Einstufung als generelle Aggressions- bzw. Wutstörung ist in keinster Weise zutreffend,
4. ist er in keinster Weise damit einverstanden, dass das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht seiner Frau zustehen soll,
5. ist nach seiner Einschätzung die Verweigerung eines Kontaktes seitens der Kinder Ergebnis einer psychischen Beeinflussung und Manipulation durch die Antragstellerin.
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