Meine Herren, ich erlasse dann folgenden Beschluss:
Die Richterin spricht den Beschluss auf ihr Diktiergerät.
Amtsgericht Schwarztal
Beschluss
in der Rechtssache Wolf ./. Wolf mit dem Aktenzeichen 5 A 126/12 ergeht folgender Beschluss:
Die Parteien haben ihre Antragsbegehren schriftlich bis zum 25. Januar 2012, 15:00 Uhr darzulegen. Die Antragsbegehren gelten zugleich als Plädoyer nach §§ 11a Abs. 5, 12c Abs. 2 APO. Die Frist gilt als Frist zur Bedienung der Parteien nach § 9 Abs. 4 APO. Für die Fristwahrung ist der Zugang am Gericht maßgeblich.
Freitag, den 4. Januar
S. Lauenroth
Ri'inAG Sandra Lauenroth
Eine schriftliche Ausfertigung kann Ihnen die Protokollführerin geben. Auf Grundlage ihrer Schriftsätze, werde ich dann entweder einen Verkündungstermin oder bei Notwendigkeit einer Beweisaufnahme eine weitere mündliche Verhandlung anberaumen. Die Verhandlung ist damit für heute geschlossen.