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Mittwoch, 23. Mai 2012, 18:22

Gericht Schwarztal, OS

DIE GERICHTE IN SCHWARZTAL

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Lukas Landerberg« (23. Mai 2012, 18:35)


2

Dienstag, 11. Dezember 2012, 15:43



An das
Familiengericht

Antrag auf Ehescheidung nach §18 Personenstands- und Meldegesetz


Namens und im Auftrag meiner Mandantin

Jasmin Wolf
Gerhardsstraße 13
2098 Schwarzeck

Lorertal

- Antragssteller -

beantrage ich

RA Dr. Sven Schröter jr.
Hansen Schröter Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Hohentalstr. 24
1204 Freie Stadt Bergen

- Prozessbevollmächtigter -

die Ehescheidung meiner Mandantin von Ihrem derzeitigen Ehemann nach §18 Personenstands- und Meldegesetz.

Daten des Ehemannes:

Markus Wolf
Seestraße 28a
Port Cartier
Noranda

Sachverhalt:

Seit dem Frühsommer 2012 leben meine Mandantin und der Ehemann getrennt voneinander. Damit haben wir die gesetzlich festgeschriebene 2-Monatsfrist überschritten und somit eingehalten. Da der Ehemann in seinem Auftreten sehr aggressiv aufritt und auch mit dem eingreifen der Polizei besänftigt werden musste, ist ein weiteres Zusammenleben als Ehepaar nicht mehr möglich. Da der Ehemann einer Scheidung nicht zustimmen würde, wählen wir hiermit den Antrag bei Familiengericht. Die Ehefrau möchte, dass das Sorgerecht bei beiden Ehepartnern verbleibt. Lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht soll der Ehefrau übertragen werden. Denn im Moment sind auch die in der Ehe entstandenen Kinder nicht gewollt Ihren Vater zu besuchen.

Wir beantragen daher, wie o.g. die Ehescheidung, die Zuweisung des Sorgerechts an beide Ehepartner und die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht an die Ehefrau.

Hochachtungsvoll

Dr. Sven Schröter jr.
Rechtsanwalt
Dr. iur. Sven Schröter jr.
Diplomjurist

RA in der Kanzlei Hansen & Meiser mbH
Notar

Beruf: Richter a.D.

Wohnort: Neunfels

Region: Trübergen

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3

Sonntag, 20. Januar 2013, 15:01

[Schwarztal] Amtsgericht


Kuester & Müller
Rechtsanwälte


Rechtsanwalt und Notar Matthias R. Kuester
Rechtsanwalt Caius Julius Müller

Neuenfells, den 12.01.12

Amtsgericht Schwarztal
als Familiengericht
z.Hd. Frau Richterin am Amtsgericht
Lauenroth
Schwarztal / Lorertal

Stellungnahme bezüglich des Beschlusses
in der Rechtssache Wolf ./. Wolf mit dem Aktenzeichen 5 A 126/12 als bevollmächtigter Vertreter des Herrn Marcus Wolf



Sehr geehrte Frau Richterin
Lauenroth,
in der oben genannten anhängigen Rechtssache nehme ich wie folgt Stellung:

1.
Mit mir vorliegendem Schreiben vom 11.12.2012 beantragte der Bevollmächtigte der Antragstellerin Frau Jasmin Wolf, Herr RA Dr. Schröter jun. ein Verfahren zur Einleitung einer Ehescheidung nach § 18 PStMG.
Er begründete dies mit der gesetzlich vorgegebenen Trennungsfrist, die eingehalten wurde. Diesem Sachverhalt widerspricht mein Mandant nicht. Ferner wird argumentiert, Zitat: "
Da der Ehemann einer Scheidung nicht zustimmen würde, wählen wir hiermit den Antrag bei Familiengericht."
Eine Anfrage bezüglich einer einvernehmlichen Ehescheidung seitens der Frau Wolf wurde weder meinem Mandanten, noch mir zugegangen. Somit sind die formellen Voraussetzungen des § 18, Absatz 2 nicht gegeben, ein gerichtliches Verfahren scheidet aus. Mein Mandant gab aber im Laufe der Gerichtsverhandlung zu Protokoll, dass er mit einer Auflösung der Ehe einverstanden wäre.

2. Im Antrag wird behauptet, d
a der Ehemann in seinem Auftreten sehr aggressiv auftrete und auch mit
dem eingreifen der Polizei hätte besänftigt werden müssen, sei ein weiteres
Zusammenleben als Ehepaar nicht mehr möglich."

Mein Mandant räumte vor Gericht ein, dass er nach der Verweigerung seiner Ehefrau, die drei Kinder wie vereinbart für ein Wochenende zu betreuen,einen Wutausbruch erlitt, der aber allenfalls zeigt, wie wichtig ihm der Umgang mit den Kindern ist. Das solche Ausbrüche sich im Laufe des Verfahrens wiederholten, ist kein Anzeichen für eine reizbare Grundhaltung meines Mandanten, sondern darauf zurückzuführen, dass ihm der Vorgang sehr nahe geht. Mir gegenüber hat mein Mandant dieses Verhalten bedauert. Somit ist diese Begründung unserer Einschätzung nach nicht zutreffend.

3. Ferner wurde beantragt,
"
dass das Sorgerecht bei beiden Ehepartnern verbleibt. Lediglich das
Aufenthaltsbestimmungsrecht soll der Ehefrau übertragen werden.
Denn im
Moment sind auch die in der Ehe entstandenen Kinder nicht gewollt Ihren
Vater zu besuchen."
Im Bezug auf diesen Antragsteil beantrage ich eine Abweisung des Antrages, da es wie unter 2 geschildert, bereits zu Konflikten über den Umgang mit den gemeinsamen Kindern kam. Somit steht unter Umständen zu befürchten, dass die Frau Wolf, sollte sie das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht erhalten, Maßnahmen trifft, um den Umgang meines Mandanten mit den Kindern zu verhindern, was seine Rechte aus §19, Absatz 2 PStG einschränkt. Diese Einschränkung entbehrt einer Rechtfertigung, entsprechende Gründe wurden nicht vorgebracht.

4. Mein Mandant beantragt, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht ihm zugesprochen wird, da es wie unter 3 geschildert bereits zu Konflikten kam und es bei dem letzten Umgang mit den gemeinsamen Kindern seiner Meinung nach keine Anzeichen für den Unwillen der Kinder gab, ihren Vater weiter zu besuchen. Daraus ergint sich seiner Einschätzung nach, dass die Frau Jasmin Wolf die Kinder in dieser Weise manipuliert hat, um ihm zu schaden.
Da die Ehefrau momentan jeden Umgang mit den Kindern verhindert, ist es nicht möglich, diese Vermutung zu belegen.
Weitergehend beantragt mein Mandant, zukünftige Treffen der Ehefrau mit den Kindern nur mit seiner Zustimmung und unter seiner Aufsicht oder der Aufsicht eines von ihm Beauftragten zuzulassen, sollte sich der o.g. Vorwurf als begründet erweisen, um eine weitergehende Manipulation der Kinder durch die Frau Wolf zu vermeiden.



Für Rückfragen stehe ich jederzeit zur Verfügung.

Hochachtungsvoll,

M. Kuester

Kuester
Rechtsanwalt und Notar


Regionalpräsident der Region Trübergen

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Lukas Landerberg« (26. Januar 2013, 20:03)


Beruf: Richter a.D.

Wohnort: Neunfels

Region: Trübergen

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4

Dienstag, 27. Mai 2014, 16:34


Kuester & Müller
Rechtsanwälte


Rechtsanwalt und Notar Matthias R. Kuester
Rechtsanwalt Caius Julius Müller

Neuenfells, den 25.05.14
Kuester & Müller Rechtsanwälte | Gerhard-Feige-Straße 12b | Neuenfells
Amtsgericht Schwarztal
- Zivilgericht -
Schwarztal


K L A G E

Im Rechtsstreit
der Firma Westmerl Baggerarbeiten Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Gaustraße 3, Westmerl, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Carlo Schmidt
Bevollmächtigte: RA Kuester und Müller, Gerhard-Feige-Straße 12b, Neuenfells
- Klägerin -

gegen

die Firma Alberto Bau Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Westmerler Landstraße 21, Schwarzeck, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Alberto

- Beklagte -

beantrage ich namens und mit anwaltlich versicherter Vollmacht meiner Mandantin, der Firma Westmerl Baggerarbeiten GmbH:

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.950,00 BM nebst Zinsen gem. § 288 BGB zu zahlen.
2. einen vollstreckbaren Titel gem. § 41 GVG zu erlassen.
3. die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen meiner Mandantin der Beklagten aufzuerlegen.

Bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen wird der Erlass eines Versäumnisurteils beantragt.

Begründung:

1. Die Klägerin war als Subunternehmerin des Beklagten an einem Bauvorhaben der Beklagten tätig.
a) Am 10.07.13 erhielt der Kläger durch die Beklagte den Auftrag zur Aushebung einer Baugrube im Zuge des Bauvorhabens mit Bauherrn Herrn Christoph Müller, Schwarzeck.
b) Gemeinsam mit Mitarbeitern der Beklagten und dem Bauherrn wurde sodann im Zuge einer Abmessung der Aushub auf 700 m³ bestimmt. Zwischen Klägerin und Beklagter wurde eine Vergütung in Höhe von 8,50 BM/m³ Aushub vereinbart, also insgesamt 5.950,00 BM. Damit wurde ein mündlicher Vertrag geschlossen.
c) die Leistung wurde vom 22.07.13 bis zum 26.07.13 vertragsgemäß und mängelfrei erbracht.

Beweise:
a. Aussage des Zeugen Christoph Müller (Bauherr), Am Elsterhof 9, Schwarzeck.
b. Aussage der Zeugen Karl Obst, Obstweg 7, Westmerl und Martin Westerhold, Niederstraße 31a, Westmerl (Beschäftigte der Klägerin)

2. Die Rechnung für die erbrachte Leistung über 5.950,00 BM wurde am 02.08.13 ohne Zahlungsfrist übersandt. Gemäß § 286 BGB tritt ein Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit ein. Dies trat (unter Berücksichtigung der Zustellzeit und der Werktage) spätestens am 10.09.13 ein.

Beweis:
a) Rechnung vom 02.08.13

3. Die Klägerin übersandte eine kostenfreie Mahnung mit Datum 12.09.13 an die Beklagte und setzte eine Frist von 14 Tagen zur Erfüllung unter Androhung gerichtlicher Schritte. Somit war für die Beklagte ersichtlich, dass weitere Mahnungen nicht erfolgen würden.

Beweis:
a. Mahnung vom 12.09.13

4. Durch einen Buchhaltungsfehler wurde die Nichtbegleichung der Rechnung erst Ende April / Anfang Mai festgestellt. Daraufhin wurde seitens der Beklagten durch den Geschäftsführer, Herrn Alberto, nach telefonischer Rückfrage mitgeteilt, es bestehe keine offene Forderung mehr.

Die Nichtleistung der Zahlung seitens der Beklagten erfolgte damit trotz der vertraglichen Verpflichtung entsprechend § 631 Abs. 1 Alt. 2 BGB, nachweislich erbrachter Leistung und mehrfacher - mündlicher wie schriftlicher - Erinnerung über einen Zeitraum von über 10 Monaten nicht. Aufgrund dessen scheint eine Einbringung der gerechtfertigten Forderung außerhalb des gerichtlichen Verfahrens nicht zielführend, womit auf Erlass eines vollstreckbaren Titels gegen die Beklagte über die Forderungssumme zuzüglich der üblichen Verzinsung zu entscheiden ist.




Kuester & Müller Rechtsanwälte Partnergesellschaft | Gerhard-Feige-Straße 12b, Neuenfells | Telefon: 443838-0 | Telefax 443839-0 | Kontoverbindung: Berthel Privatbank Omsk, Kontonummer: 1112335
Regionalpräsident der Region Trübergen

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5

Dienstag, 27. Mai 2014, 21:35

Die Klage wird mit einem Eingangsstempel versehen und an die zuständige Kammer gegeben.