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[Generaldirektion Sicherheit] [Kleiner Sitzungssaal I] Staatsrat

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Beruf: Ordinarius an der SU Bergen

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Bergen-Hauptstadt

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16

Montag, 6. August 2012, 20:23

Möchten Sie eine Alternative vorlegen? :)
Staatspräsident a.D.

Beruf: BGH-Richterin

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Region: Ausland

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17

Montag, 6. August 2012, 20:40

II. Ermächtigungen und Anordnungen
1. Der Generalstab der Bergenwehr wird ermächtigt, Einsätze innerhalb des Staatsgebietes der Republik Bergen durchzuführen (Art. 14, Abs. 4).
2. Es wird sämtliches Material und Geldmittel zur Verfügung gestellt, die für die Beseitigung von Gefahrenlagen notwendig sind.
3. Der Krisenstab wird ermächtigt, Gebietsräumungen anzuordnen, die dem Zweck des Zivilschutz dienen.
4. Sämtliche Behörden leisten einander Amtshilfe und koordinieren ihre Rettungsmaßnahmen auch mit Hilfsorganisationen.
5. Bei begründeten Verdacht, dass eine Gefahr für Leib oder Leben besteht, sind die Rettungskräfte dazu ermächtigt in Wohnungen einzudringen, ohne vorher richterlichen Beschluss einzuholen.
6. Versammlungen im Gefahrengebiet sind für die Dauer der Notlage untersagt.
7. Die Freizügigkeit wird im Gefahrengebiet zur unmittelbaren Gefahrenabwehr eingeschränkt.
8. Die Rettungskräfte sind dazu ermächtigt jeden, der sich im Gefahrengebiet aufhält, notfalls auch durch den Einsatz von Gewalt, aus diesem zu entfernen.

III. Schlussbestimmung
1. Dieser Beschluss des Staatsrates steht einem Gesetz gleich.
2. Durch diesen Beschluss werden die Art. 2, 5, 6 Abs. 3, 7 der Verfassung der Republik Bergen gemäß ihrer verfassungsmäßigen Schranken eingeschränkt.


Dies würde keine Grundrechte außer Kraft setzen, sondern nur die Einschränkung vornehmen, wie sie in der Verfassung auch selbst vorgesehen ist.
Dr. iur. Sarah Hummel
Richterin am BGH der Republik Bergen
Verlegerin der Hummel'schen Gesetzestexte

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18

Montag, 6. August 2012, 20:44

Das fände meine Zustimmung.
Staatspräsident a.D.

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19

Montag, 6. August 2012, 21:52

Geheim tagen und Anwesenheit von Medienvertreter. Das beisst sich ein wenig.
Prof. Wilhelm von Graubünden

Professor für Wirtschaft

Bundespräsident a.D.
Staatskanzler a.D.
Bundesratspräsident a.D.
Bundestagspräsident a.D.
Wirtschaftsminister a.D.
Leiter des Bundeskartellamtes a.D.

Präsident des Staatsrechnungshofes a.D.
Staatsminister für Finanzen, Wirtschaft und Infrastruktur a.D.

Vizestaatskanzler a.D.

Beruf: Staatspräsident a.D.

Wohnort: Omsk

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20

Montag, 6. August 2012, 21:53

Dem könnte ich zustimmen.
Prof. Wilhelm von Graubünden

Professor für Wirtschaft

Bundespräsident a.D.
Staatskanzler a.D.
Bundesratspräsident a.D.
Bundestagspräsident a.D.
Wirtschaftsminister a.D.
Leiter des Bundeskartellamtes a.D.

Präsident des Staatsrechnungshofes a.D.
Staatsminister für Finanzen, Wirtschaft und Infrastruktur a.D.

Vizestaatskanzler a.D.

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21

Montag, 6. August 2012, 22:44

Nein, tut es nicht. Zur Sitzung ist kein Publikum zugelassen, soll das heißen.
Und die Medien sollen erst berichten, wenn die Aktionen angelaufen sind, damit es nicht zu Paniken o.ä. kommt. ;)
Staatspräsident a.D.

Beruf: Staatspräsident a.D.

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22

Dienstag, 7. August 2012, 08:52

Okay. Wenn das so gedacht ist, ist das für mich in Ordnung.
Prof. Wilhelm von Graubünden

Professor für Wirtschaft

Bundespräsident a.D.
Staatskanzler a.D.
Bundesratspräsident a.D.
Bundestagspräsident a.D.
Wirtschaftsminister a.D.
Leiter des Bundeskartellamtes a.D.

Präsident des Staatsrechnungshofes a.D.
Staatsminister für Finanzen, Wirtschaft und Infrastruktur a.D.

Vizestaatskanzler a.D.

23

Dienstag, 7. August 2012, 09:30

Hält sich im Hintergrund da sie nur beratend hier ist und zu juristischen fragen sowieso nichts sagen kann

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24

Dienstag, 7. August 2012, 09:56

Dann stimmen wir ab.


Beschluss Nummer eins des aufgrund der Art.-15-Anordnung vom 06.08.12 einberufenen Staatsrates
gemäß Artikel 15 VdRB

I. Grundlegendes

1. Für die Dauer der Tätigkeit wird der aufgrund der Art.-15-Anordnung vom 06.08.12 einberufenen Staatsrat als "Staatsrat" bezeichnet.
2. Die Rechte des Senats und der Staatsregierung bleiben gewahrt, auf die Ernennung einer Übergangsregierung wird verzichtet. Sondergerichte werden nicht eingerichtet werden.
3. Der Staatsrat wird nur bis zur Beendigung der Krisensituation amtieren und nur Beschlüsse fassen, die notwendig sind, um die Menschenleben und Sachwerte zu schützen, von weiteren Kompetenzen wird er keinen Gebrauch machen. Beschlüsse, die keine Dringlichkeit haben, verbleiben in der Zuständigkeit des Senates.
4. Der Staatsrat beschließt, dass er geheim tagen wird. Zu den Sitzungen werden beratend bis auf Weideruf zugelassen
a) Vertreter der Bergenwehr,
b) Vertreter des Krisenstabes,
c) Vertreter der Katastrophenhilfe,
Beobachtend werden Vertreter der Medien zugelassen, es wird eine Informationssperre von mindestens zwei Stunden angeordnet, wenn dies zur Einleitung von Maßnahmen erforderlich ist. Der Staatsrat wird ferner Vertreter von Hilfsorganisationen auf Wunsch anhören.

II. Ermächtigungen und Anordnungen

1. Der Generalstab der Bergenwehr wird ermächtigt, Einsätze innerhalb
des Staatsgebietes der Republik Bergen durchzuführen (Art. 14, Abs. 4 VdRB).

2. Es wird sämtliches Material und Geldmittel zur Verfügung gestellt, die für die Beseitigung von Gefahrenlagen notwendig sind.

3. Der Krisenstab wird ermächtigt, Gebietsräumungen anzuordnen, die dem Zweck des Zivilschutz dienen.

4. Sämtliche Behörden leisten einander Amtshilfe und koordinieren ihre Rettungsmaßnahmen auch mit Hilfsorganisationen.

5. Bei begründeten Verdacht, dass eine Gefahr für Leib oder Leben
besteht, sind die Rettungskräfte dazu ermächtigt in Wohnungen
einzudringen, ohne vorher richterlichen Beschluss einzuholen.

6. Versammlungen im Gefahrengebiet sind für die Dauer der Notlage untersagt.

7. Die Freizügigkeit wird im Gefahrengebiet zur unmittelbaren Gefahrenabwehr eingeschränkt.

8. Die Rettungskräfte sind dazu ermächtigt jeden, der sich im
Gefahrengebiet aufhält, notfalls auch durch den Einsatz von Gewalt, aus
diesem zu entfernen.



III. Schlussbestimmung

1. Dieser Beschluss des Staatsrates steht einem Gesetz gleich.

2. Durch diesen Beschluss werden die Art. 2, 5, 6 Abs. 3, 7 der
Verfassung der Republik Bergen gemäß ihrer verfassungsmäßigen Schranken
eingeschränkt.

Staatspräsident a.D.

Beruf: Ordinarius an der SU Bergen

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25

Dienstag, 7. August 2012, 09:57

Ja.
Staatspräsident a.D.

Beruf: Staatspräsident a.D.

Wohnort: Omsk

Region: Lorertal

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26

Dienstag, 7. August 2012, 09:58

Ja.
Prof. Wilhelm von Graubünden

Professor für Wirtschaft

Bundespräsident a.D.
Staatskanzler a.D.
Bundesratspräsident a.D.
Bundestagspräsident a.D.
Wirtschaftsminister a.D.
Leiter des Bundeskartellamtes a.D.

Präsident des Staatsrechnungshofes a.D.
Staatsminister für Finanzen, Wirtschaft und Infrastruktur a.D.

Vizestaatskanzler a.D.

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27

Dienstag, 7. August 2012, 17:50

Ja
Dr. iur. Sarah Hummel
Richterin am BGH der Republik Bergen
Verlegerin der Hummel'schen Gesetzestexte

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28

Dienstag, 7. August 2012, 19:46

Damit dann einstimmig beschlossen.
Staatspräsident a.D.

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29

Dienstag, 7. August 2012, 19:47

Frau Ketteler, sie können loslegen. ;)
Staatspräsident a.D.

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30

Mittwoch, 8. August 2012, 00:04

Hält sich im Hintergrund da sie nur beratend hier ist und zu juristischen fragen sowieso nichts sagen kann

TelefonDas Diensttelephon der Generälin klingelt.
SPB-Veteran