Gesetz über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG)
Der Bergische Senat ,
gestützt auf Artikel 27 der Verfassung,
beschließt:
1. Abschnitt: Währung und gesetzliche Zahlungsmittel
§ 1 Währungseinheit
Die bergische Währungseinheit ist die Bergische Mark. Sie ist in 100 Cent eingeteilt.
§ 2 Gesetzliche Zahlungsmittel
Als gesetzliche Zahlungsmittel gelten:
- die vom Staat ausgegebenen Münzen;
- die von der Bergischen Nationalbank ausgegebenen Banknoten;
- auf Bergische Mark lautende Sichtguthaben bei der Bergischen Nationalbank.
§ 3 Annahmepflicht
(1) Jede Person ist gehalten, bis zu 100 bergische Umlaufmünzen an Zahlung zu nehmen. Umlauf-, Gedenk- und Anlagemünzen werden von der
Bergischen Nationalbank und den öffentlichen Kassen des Staates unbeschränkt zum Nennwert angenommen.
(2) Bergische Banknoten müssen von jeder Person unbeschränkt an Zahlung genommen werden.
(3) Auf Bergische Mark lautende Sichtguthaben bei der
Bergischen Nationalbank müssen von jeder Person, die dort über ein Konto verfügt, unbeschränkt an Zahlung genommen werden.
2. Abschnitt: Münzordnung
§ 4 Ausgabe der Umlaufmünzen
(1) Der Staat kann eine staatliche Münzstätte betreiben.
(2) Der Staat prägt und gibt Umlaufmünzen für die Bedürfnisse des Zahlungsverkehrs aus.
(3) Der Senat entscheidet, welche Umlaufmünzen zu prägen, in Umlauf zu bringen oder außer Kurs zu setzen sind.
(4) Der Senat bestimmt die Bilder und Eigenschaften der Umlaufmünzen. Er legt deren Nennwert im Einvernehmen mit der
Bergischen Nationalbank fest.
(5) Der Senat ordnet den Münzwechsel durch öffentliche Kassen des Staates und die Ausscheidung beschädigter, unansehnlicher und gefälschter Münzen an.
§ 5 Gewerbliche Leistungen
(1) Die staatliche Münzstätte kann Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen:
- mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen;
- die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und
- keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.
(2) Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das zuständige Staatsministerium kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.
§ 6 Münzverkehr
(1) Die
Bergische Nationalbank führt dem Zahlungsverkehr die von ihm benötigten Umlaufmünzen zu und nimmt die nicht benötigten Münzen unbeschränkt gegen Vergütung des Nennwertes zurück.
(2) Sie kann zur Gewährleistung der Bargeldversorgung Vorschriften über die Art und Weise, den Ort und die Zeit von Münzeinlieferungen und Münzbezügen erlassen.
(3) Für vernichtete, verlorene oder gefälschte Münzen wird kein Ersatz geleistet.
§ 7 Gedenk- und Anlagemünzen
(1) Der Staat kann für den numismatischen Bedarf und für Anlagezwecke zusätzlich Umlaufmünzen in besonderen Qualitäten sowie Gedenk- und Anlagemünzen prägen. Diese Münzen können über dem Nennwert abgegeben werden.
(2) Das zuständige Staatsministerium bestimmt die Nennwerte, Bilder und Eigenschaften der Gedenk- und Anlagemünzen. Es entscheidet, welche Gedenk- und Anlagemünzen zu prägen, auszugeben und außer Kurs zu setzen sind.
3. Abschnitt: Notenordnung
§ 8 Ausgabe der Banknoten
(1) Die
Bergische Nationalbank gibt nach den Bedürfnissen des Zahlungsverkehrs Banknoten aus. Sie bestimmt deren Nennwerte und Gestaltung.
(2) Sie nimmt die nicht benötigten Noten unbeschränkt gegen Vergütung des Nennwerts zurück.
(3) Die
Bergische Nationalbank zieht abgenützte und beschädigte Noten aus dem Umlauf zurück.
(4) Die
Bergische Nationalbank kann zur Gewährleistung der Bargeldversorgung Vorschriften über die Art und Weise, den Ort und die Zeit von Noteneinlieferungen und Notenbezügen erlassen.
§ 9 Ersatz der Banknoten
(1) Die
Bergischen Nationalbank hat für eine beschädigte Note Ersatz zu leisten, wenn sich deren Serie und Nummer erkennen lassen und wenn der Inhaber einen Teil vorweist, der grösser ist als die Hälfte, oder beweist, dass der fehlende Teil der Note zerstört worden ist.
(2) Sie hat für vernichtete, verlorene oder gefälschte Noten keinen Ersatz zu leisten.
§ 10 Rückruf
(1) Die
Bergische Nationalbank kann Notenabschnitte, Notentypen und Notenserien zurückrufen.
(2) Die öffentlichen Kassen des Staates nehmen die zurückgerufenen Noten während sechs Monaten, von der ersten Bekanntmachung des Rückrufes an gerechnet, zum Nennwert als Zahlung an.
(3) Die
Bergischen Nationalbank ist während 30 Jahren, von der ersten Bekanntmachung des Rückrufes an gerechnet, verpflichtet, die zurückgerufenen Noten zum Nennwert umzutauschen.
(4) Der Gegenwert der innerhalb dieser Frist nicht zum Umtausch eingereichten Noten fällt an den Bergischen Nationalfonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden.
4. Abschnitt: Sichtguthaben bei der Bergischen Nationalbank
§ 11
Die
Bergische Nationalbank legt die Bedingungen, unter denen Träger des Zahlungsverkehrs bei ihr auf Bergischer Mark lautende Sichtguthaben unterhalten können, gestützt auf das Nationalbankgesetz fest.
5. Abschnitt: Strafbestimmung
§ 12
(1) Wer entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes auf Bergische Mark lautende Münzen oder Banknoten ausgibt oder in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) Die Widerhandlungen unterliegen der Staatsgerichtsbarkeit.
6. Abschnitt: Inkrafttreten
§ 13
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Anhang
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Das Notengesetz vom 7. Juni 2012 wird aufgehoben.