Beschluss zur Änderung der Geschäftsordnung des Senats
§ 1 - Aufhebungsvorschriften
Es werden aufgehoben
- §§ 6a-8,
- § 12-12a
der Geschäftsordnung.
§ 2 - Neufassungen
Die Geschäftsordnung des Senats wird wie folgt ergänzt:
[...]
§ 7 - Antragsverfahren
- Anträge sind beim Senatspräsidium schriftlich einzureichen. Grundsätzlich muss jeder Antrag zur Aussprache gebracht werden, soweit er nicht offensichtlich unzulässig ist. Anträge, die offensichtlich nicht ernsthaft sind, werden zurückgewiesen. Der Ältestenrat kann befasst werden. Die Anträge werden auf die Tagesordnung des Plenums gesetzt. Ist aufgrund besonderer Vorschriften ein Ausschuss selbstständig oder vorrangig zuständig, werden die Anträge durch das Präsidium an ihn verwiesen.
- Mündliche Anträge in der Sitzung erfolgen an den Sitzungsleiter.
- Wird ein Antrag unter Verweis auf das vereinfachte Verfahren eingebracht, ist er, ungeachtet anderer Anträge, unverzüglich auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung, im Falle einer laufenden Sitzung als Zusatzpunkt unmittelbar im Anschluss an den zur Zeit der Antragstellung laufenden Tagesordnungspunkt, aufzunehmen. Eine beantragte Nichtöffentlichkeit wird bis zum gegenteiligen Beschluss hergestellt. Die Verweisung an einen Ausschuss ist nur zulässig, wenn das vereinfachte Verfahren durch Beschluss aufgehoben wird, weil das Interesse der Öffentlichkeit an Beratungen durch die Ausschüsse dem Interesse des Antragstellers auf vereinfachte Beratung überwiegt.
- Wird ein Antrag mit Verweis auf das beschleunigte Verfahren eingebracht, weil ein Notstand eingetreten ist oder die Interessen der Republik zügiges Handeln unabdingbar erfordern, kann der Antrag nach Ermessen des Präsidiums ohne vorherige Debatte unverzüglich dem Plenum zur Abstimmung vorgelegt werden, Änderungsanträge sind unzulässig. Unmittelbar nach der Abstimmung und Zuleitung an den Staatspräsidenten oder Durchführung ist ein vereinfachtes Verfahren über den Antrag nachzuholen. Der Antrag auf beschleunigtes Verfahren kann zugunsten eines vereinfachten Verfahrens zurückgewiesen werden, wenn das Interesse der Öffentlichkeit an der Beratung überwiegt. Das beschleunigte Verfahren kann auch durch Beschluss in ein vereinfachtes Verfahren umgewandelt werden.
§ 8 - Allgemeine Vorschriften zur Beratung
- Nachdem ein Antrag durch den Sitzungsvorstand verlesen wurde, erhält der Antragsteller das Wort. Zwischenfragen sind zulässig.
- Danach ist jedes Mitglied oder der Vertreter der Staatsregierung berechtigt, das Wort zu ergreifen, Zwischenfragen sind zulässig. Der Sitzungsleiter greift notfalls regulierend ein. Schweift ein Redner vom Thema der Debatte ab, so kann der amtierende Präsident ihn zur Sache rufen. Tut er dies dreimal ohne Wirkung, so kann er das Rederecht entziehen.
- Es können jederzeit Verfahrensanträge gestellt werden, die unverzüglich zu entscheiden sind. Die Beratungen können jederzeit unterbrochen, geschlossenen oder vertagt werden. Der Sitzungsleiter schließt die Beratung, wenn auf Rückfrage auf die Weiterführung verzichtet wird.
- Anträge können durch Beschluss jederzeit verworfen werden und gelten dann ohne weiteres Verfahren als erledigt.
§ 8a - Gang der Beratungen
[*] Das Plenum berät über die Anträge der Tagesordnung. Ergibt sich dabei ein weiterer Beratungsbedarf, wird der Antrag auf Vorschlag des Präsidiums, einer Fraktion oder Antragsgruppe an einen Ausschuss verwiesen. Ansonsten schließt sich an die Plenarberatung die Abstimmung über den Antrag unmittelbar an, der Antrag kann verworfen werden.
[*] Hat der Ausschuss den Antrag zur erneuten Beratung an das Plenum verwiesen oder wird diese durch eine Fraktion oder Antragsgruppe beantragt, berät das Plenum erneut.
[*] Hat der Ausschuss eine Beschlussempfehlung abgegeben und wurde diese verlesen oder ist die erneute Plenarberatung beendet, ohne dass der Antrag an den Ausschuss rückverwiesen wurde, schließt sich daran die Abstimmung über den Antrag unmittelbar an und das Ergebnis des Antragsverfahrens wird festgestellt. Das Präsidium leitet angenommene Anträge dem Staatspräsidenten zu, soweit dieser zu befassen ist, oder führt sie durch.
[*] Hat der Staatspräsident gemäß der Verfassung seinen Einspruch gegen einen Beschluss des Senats erklärt, wird dieser Beschluss unter Beifügung des Einspruchs als ein neuer Antrag behandelt.
[...]
§ 12 - Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen
- Der Senat richtet Ausschüsse mit festgelegten Zuständigkeitsbereichen ein (ständige Ausschüsse). Jeder Ausschuss besteht aus einer vom Ältestenrat festgelegten Zahl von Mitgliedern, die einer Primzahl entsprechen sollen und von den Fraktionen entsprechend der Stärkenverhältnisse vorgeschlagen werden. Es werden Stellvertreter für jedes Mitglied benannt.
- Die Ausschüsse werden von einem durch den Ausschuss gewählten Vorstand, bestehend aus einem Vorsitzenden und einem Stellvertreter geführt, die die Tagesordnung festlegen, die Leitung der Beratungen übernehmen und den Ausschuss nach außen vertreten.
- Aus der Mitte eines oder mehrerer Ausschüsse(einschließlich der Stellvertreter) können Unterausschüsse gebildet werden, die Aufgaben der Ausschüsse wahrnehmen können, soweit der Ausschussvorstand das beschließt. Es wird ein Sitzungsleiter für diese Unterausschüsse bestimmt.
- Die Ausschüsse tagen in der Regel öffentlich, mit Mehrheitsbeschluss kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Sofern eine der Geheimhaltung unterliegende Sache Beratungsgegenstand ist oder andere wichtige Gründe vorliegen, kann der Vorstand die Nichtöffentlichkeit bestimmen.
- Zusätzlich zu den Ausschüssen kann der Senat Kommissionen einberufen, die Ausschüssen gleichstehen und die Lösungsansätze für bestimmte Sachgebiete und Probleme erarbeiten sollen. Ihnen können auch Mitglieder angehören, die keine Senatoren sind.
§ 12a - Ausschussverfahren
- Die Vorschriften dieser Geschäftsordnung werden auf Beratungen der Ausschüsse sinngemäß angewendet.
- Ausschüsse können themenübergreifende Vorlagen in gemeinsamer Sitzung beraten. Vorsitzender der gemeinsamen Sitzung ist derjenige Vorsitzende des federführenden Ausschusses, ansonsten der, der der größten Senatsfraktion angehört. Die anderen beteiligten Ausschussvorsitzenden nehmen die Stellvertretung wahr.
- Es können Anhörungen von Sachverständigen, Interessenvertretern, Betroffenen und anderen Personen durchgeführt werden sowie Stellungnahmen und Gutachten eingeholt werden, soweit dies der Beratung dienlich ist.
- Im Verlaufe der Debatte können jedes Mitglied oder die Staatsregierung Änderungsanträge einbringen, die vom Antragsteller akzeptiert oder verworfen werden können. Werden sie verworfen, wird über die Übernahme zu einem angemessenen Zeitpunkt durch Abstimmung entschieden. Eine Fraktion oder eine Antragsgruppe können einen Gegenvorschlag einbringen. Liegen mehrere Vorschläge vor, so ist parallel über die Annahme aller Vorschläge abzustimmen. Über den Vorschlag mit den meisten Stimmen ist erneut abzustimmen.
- Der Ausschuss beendet seine Beratungen
a) durch die Erklärung der Erledigung eines Antrages,
b) durch Verweisung eines Antrags an einen anderen Ausschuss, soweit das Präsidium zustimmt,
c) durch Verweisung an das Plenum zur erneuten Beratung,
d) durch Beschlussempfehlung an das Plenum.
§ 12b - Untersuchungsausschüsse
- Der Senat setzt auf Antrag einer Fraktion oder Antragsgruppe zur Untersuchung von bestimmten Vorgängen einen Untersuchungsausschuss ein oder überträgt einem ständigen Ausschuss eine Untersuchung.
- Untersuchungsausschüsse tagen geheim, die Öffentlichkeit kann nur durch Beschluss einer Mehrheit von 2/3 der Ausschussmitglieder hergestellt werden, sofern sie nicht im Einsetzungsbeschluss ausgeschlossen wird.
- Untersuchungen werden beendet, wenn ein Untersuchungsbericht, der auch Sondervoten beinhalten kann, beschlossen ist, der Ausschuss seinen Untersuchungsauftrag durch Beschluss zurück gibt oder der Senat diesen aufhebt.
§ 3 - Einfügungen
(1) In § 4 wird ein Absatz 5 eingefügt:
(5) Über die Neuwahl eines Mitglied des Präsidiums berät der Senat nur auf einen Antrag zur Erweiterung des Präsidiums oder auf Ersetzung eines Präsidiumsmitglieds, der von einer Fraktion oder Antragsgruppe gestellt werden kann. Die Nachbesetzung des Präsidiums wegen des Ausscheidens eines Mitglieds aus dem Senat wird auf der Tagesordnung der konstituierenden Sitzung berücksichtigt.
(2) In § 18, Absatz 4 wird angefügt:
Sie tritt nur außer Kraft, wenn der Senat eine neue Geschäftsordnung beschließt und kann ansonsten durch Beschluss geändert werden, der beraten wird, wenn eine Fraktion oder Antragsgruppe dies beantragen.
§ 4 - Neubekanntmachung und Anwendung
Das Präsidium macht die geänderte Geschäftsordnung neu bekannt, sie soll ab diesem Zeitpunkt Anwendung finden. Gegenstände, die sich zur Zeit in der Ausschussberatung befinden, sind unmittelbar dem Plenum vorzulegen.