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46

Mittwoch, 18. April 2012, 19:43

Senator Theo Müller, Fraktionsgeschäftsführer:
Die SLP verzichtet, Frau Präsidentin.
Sozialliberale Partei

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Bergen-Hauptstadt

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47

Mittwoch, 18. April 2012, 22:52

Ja werte Kollegen auch von mir noch ein Par Anregungen von mir.

Zunächst: gelten Fraktionssitzungen auch als teiname an sen Sitzungen nach§ 3 abs.4

Zu:

§15

abs.1: Können wir mnicht die Richtlinien der Fragestunde auch in dieser Ordnung Regeln.

und abs. 4 : Warum ist es Verboten Informationsmaterial zu zeigen? Ist dies nicht gerade unsere Aufgabe möglichst viele Informationen kurz und prägnant vorzutragen.

Verner schlagen wir vor den
§ 4 izu ergänzen, indem wir dem Senatspräsidenten das Hausrecht zugestehen.

Zuletzt rate ich von den einrichten von Ausschüssen wie in
§11 beschrieben dringend ab.

Die Parlamente der 2 Bergischen Republiek, dies kann ich aus meiner Erfahrung berichten,
und Herr Graubünden kann sich vieleicht auch noch daran errinnern, sind vor allem an der Inaktivität gescheitert.

Ich habe die Befürchtung wir erlegen uns mit diesen Ausschüssen unnötige Bürokratische hürden in den weg.
Das Plenum sollte ausreichen um Anträge zu bearbeiten und die Interessen auszugleichen.


Soviel vpon mir.
Danke für ihre Aufmerksamkeit.
SPB-Veteran

Beruf: Politiker

Wohnort: Schwarzeck

Region: Lorertal

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48

Donnerstag, 19. April 2012, 15:25

SimOff

Zitat

Ich habe die Befürchtung wir erlegen uns mit diesen Ausschüssen unnötige Bürokratische hürden in den weg.

Das Plenum sollte ausreichen um Anträge zu bearbeiten und die Interessen auszugleichen.



Die Ausschüsse sollen der Ausgestaltung dienen, dazu gab es auch mal was in den FAQs von Petra.

Gedanken2. Republik? - Das ist diese. Die erste gab es im 19. Jahrhundert - mit der Instabilität hat Schmied aber durchaus Recht...

Zitat



Zunächst: gelten Fraktionssitzungen auch als teiname an sen Sitzungen nach§ 3 abs.4
Das hielte ich durchaus für sinnvoll.

Zitat

§15



abs.1: Können wir mnicht die Richtlinien der Fragestunde auch in dieser Ordnung Regeln.

Was schlagen Sie dazu vor, Herr Kollege?

Zitat

und abs. 4 : Warum ist es Verboten Informationsmaterial zu zeigen? Ist
dies nicht gerade unsere Aufgabe möglichst viele Informationen kurz und
prägnant vorzutragen.
Vielleicht sollte man hier den Begriff "Informationsmaterial" enger fassen, da stimme ich dem Kollegen zu.

Zitat

Verner schlagen wir vor den

§ 4 izu ergänzen, indem wir dem Senatspräsidenten das Hausrecht zugestehen.

Ich rate hierzu eine Lektüre von Art. 26, Absatz 1, Satz 4 VdRB an, Herr Kollege. ;)
Staatskanzler der Republik Bergen
Staatsminister für Wirtschaft und Finanzen a.D.
Vorsitzender der SLP

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Bergen-Hauptstadt

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49

Freitag, 20. April 2012, 16:05

SimOff Mit 2. Republik ist das Alte Forum gemeint.

Ich dachte die alte Geschichte wird vorverlegt, in Schmieds lebenslauf stehen 2 Kanzlerschaften und eine SPB Mitliedschaft mit Goldener Parteinadel Wink_Smiley .

SPB-Veteran

Beruf: Politiker

Wohnort: Schwarzeck

Region: Lorertal

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50

Freitag, 20. April 2012, 16:24

lässt der Präsidentin einen neuen Entwurf zukommen


Geschäftsordnung des Senates der Republik Bergen


Abschnitt I – Allgemeines


§ 1 – Zusammentritt; Auflösung

  1. Der neugewählte Senat tritt gemäß des Wahlgesetzes 7 Tage nach der Wahl zusammen.

  2. Bezüglich der weiteren Konstituierung und der Auflösung vor Ende der Legislaturperiode finden die dementsprechenden Regelungen der Verfassung Anwendung.


§ 2 – Geschäftsfähigkeit

  1. Der Senat ist geschäftsfähig, wenn die Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend, so ist der Senat in dem Sinne geschäftsfähig, dass seine Beschlüsse schwebend bis zur Bestätigung durch den Senat nach Wiederherstellung der Geschäftsfähigkeit wirksam sind.

  2. Absatz 1, Satz 2 findet keine Anwendung, wenn die Geschäftsunfähigkeit auf das Ausscheiden von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Mitglieder zurückzuführen ist. Gemäß der Verfassung bleibt der Senat trotzdem bis zur Konstituierung eines geschäftsfähigen Senates im Amt.


§ 3 – Senatoren

  1. Senator ist, wer gemäß der Verfassung und des Wahlgesetzes in den Senat gewählt wurde oder in ihn nachgerückt ist, sein Mandat angenommen hat und seinen Eid abgelegt hat. Die Nichtannahme des Mandates bzw. der Rücktritt vom Mandat bedarf der schriftlichen Erklärung an das Präsidiums. Sie ist unwiderruflich. Nach Ablauf des Tages des Mandatsverzicht erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten des Senators.

  2. Ein gewählter Senator hat Anspruch auf Immunität, sobald er sein Mandat angenommen hat, auch wenn er noch nicht vereidigt ist.

  3. Ist ein Senator vorübergehend an der Ausübung seines Mandates verhindert, so kann er dies dem Präsidium schriftlich mitteilen. Dieser wird dann für die Dauer von maximal vierzehn Tagen den nächsten Listenkandidaten der Partei als Vertreter berufen.

  4. Nimmt ein Senator unentschuldigt mehr als vierzehn Tage nicht an Sitzungen des Senates teil, so wird er seines Mandates verlustig. Der Präsident des Senates des Senates stellt den Mandatsverlust des Senators fest. Er kann die Frist einmalig um maximal die Hälfte verlängern, wenn ihm dies angemessen erscheint.

  5. Fällt ein Mandat im Senat vakant, so beruft der Präsident des Senates des Senates den nächsten Listenkandidaten der Partei, der kein Mandat besitzt, zum Nachrücker.

  6. Der Senat wird alle Angelegenheiten der Senatoren und der Kandidaten für das Senatorenamt in einem Gesetz regeln.



§ 4 – Der Senatspräsident


  1. Der Senatspräsident wird gemäß Art. 26 VdBRB gewählt und gemäß dieser Vorschrift vertreten.


  2. Der Präsident des Senates regelt alle für die Arbeit des Senates erforderlichen Angelegenheiten Er schließt Verträge im Namen des Senates.

  3. Er ist der Dienstherr aller beim Senat beschäftigten Beamten und Angestellten, legt die Raumverteilung sowie alle anderen inneren Angelegenheiten fest.

  4. Der Präsident des Senates ist zudem Leiter der Senatsverwaltung, die ihn in allen Angelegenheiten seiner Amtsführung unterstützt.


§ 5 –Fraktionen

  1. Fraktionen werden gemäß Art. 24, Absatz 5, Satz 2 VdRB gebildet. Sie wählen jeweils einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

  2. Fraktionen haben Anspruch auf Sitzungs- und Büroräume sowie eine angemessene Zahl von Mitarbeitern.

  3. Die Sitzordnung der Fraktionen bestimmt der Präsidenten des Senates.


Abschnitt II – Sitzungen und Abstimmungen


§ 6 – Sitzungen

  1. Sitzungen werden vom Präsidenten des Senates einberufen. Auf Verlangen einer Fraktion oder 10 Abgeordneter ist der Senat durch den Präsidenten des Senates einzuberufen.

  2. Sitzungen des Senates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss ausgeschlossen werden.

  3. Sitzungen des Senates müssen protokolliert werden, die Protokolle werden veröffentlicht, etwaige geheime Sitzungsteile werden unter Verschluss gehalten.

  4. Rederecht haben die Senatoren und Mitglieder der Staatsregierung. Der Senat erteilt auf Antrag einer Fraktion oder mindestens 10 Abgeordneter auch Außenstehenden zur Sache das Rederecht, sofern diese nachweislich etwas zur Sache beitragen können. Vertretern von Staaten oder Organisationen wird nur auf Verlangen der Staatsregierung oder der Mehrheit der Senatoren Rederecht gewährt.

  5. Eine Sitzung kann durch Beschluss des Senates jederzeit vertagt oder geschlossen werden. Der Präsident des Senates schließt die Sitzung spätestens, wenn die Tagesordnung abgehandelt wurde.


§ 7 –Aussprache

  1. Nachdem ein Antrag durch den Präsidenten des Senates verlesen wurde, erhält der Antragsteller das Wort. Zwischenfragen sind zulässig.

  2. Danach ist jeder Senator berechtigt, das Wort zu ergreifen, der Präsident des Senates greift notfalls regulierend ein. Schweift ein Redner vom Thema der Debatte ab, so kann der Präsident des Senates ihn zur Sache rufen. Tut er dies dreimal ohne Wirkung, so kann er das Rederecht ntziehen.

  3. Zwei Anträge können durch den Präsidenten des Senates gemeinsam zur Aussprache gestellt werden, sofern dies sinnvoll ist. Grundsätzlich muss jeder Antrag zur Aussprache gebracht werden.

  4. Der Senat kann die Aussprache jederzeit unterbrechen, schließen oder vertagen. Der Präsident des Senates schließt die Aussprache, wenn auf Rückfrage auf die Weiterführung verzichtet wird.


§ 8 –Aktuelle Stunde

  1. Auf Antrag einer Fraktion oder von 10 Abgeordneten ist eine Aktuelle Stunde zu einem bestimmten Thema zu eröffnen. Hierzu benennt jede Fraktion und die Staatsregierung einen Redner, die sich einmal äußern dürfen. Zwischenfragen sind zulässig. Auf Antrag einer Fraktion oder 5 Abgeordneter ist die Rednerliste um je einen Redner zu erweitern. Der Präsident des Senates kann diesen Antrag bei begründeten Vorbehalten zurückweisen.

  2. Danach ist die Aussprache zu eröffnen.


§ 9 –Kleine und Große Anfrage; Fragestunde

  1. Jeder Senator kann eine kleine Anfrage an die Staatsregierung richten. Dazu verlangt er schriftlich eine Antwort der Staatsregierung zu einer bestimmten Fragestellung. Die Antwort wird innerhalb von 7 Tagen dem Präsidenten des Senates zugeleitet und von ihm bekanntgemacht.

  2. Jede Fraktion kann eine große Anfrage an die Staatsregierung richten. Dazu verlangt sie schriftlich eine Antwort der Staatsregierung zu einer bestimmten Fragestellung. Die Antwort wird innerhalb von 7 Tagen dem Präsidenten des Senates zugeleitet und von ihm bekanntgemacht. Anschließend ist eine Aktuelle Stunde zu eröffnen.

  3. Auf Antrag einer Fraktion oder 5 Abgeordneter ist eine Fragestunde zu eröffnen, in der ein Mitglied der Staatsregierung für Fragen aller Senatoren zur Verfügung steht. Auf seinen Wunsch hin ist die Fragestunde zu unterbrechen, damit Informationen beschafft oder ein anderer Vertreter herbeigerufen werden kann.

  4. Jeder Senator hat Anspruch auf Einsicht und Information in Angelegenheiten und Akten, die für seine Arbeit wichtig sind, auch wenn diese der Geheimhaltung unterliegen (in diesem Fall ist der Abgeordnete zur Verschwiegenheit verpflichtet und kann an gewisse Auflagen gebunden werden, die seine Unabhängigkeit nicht einschränken dürfen). Der Präsident des Senates unterstützt ihn bei der Durchsetzung dieses Anspruches.


§ 10 -Abstimmungen

  1. Abstimmungen sind grundsätzlich per Handzeichen durchzuführen. Auf Antrag einer Fraktion oder 10 Abgeordneter oder wenn die Verfassung oder ein Gesetz es vorsieht, ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.



Abschnitt III – Ausschüsse und Beauftragte


§ 11 – Ausschüsse

  1. Der Senat richtet Ausschüsse ein. Jeder Ausschuss besteht aus 23 Mitgliedern und ebenso vielen Stellvertretern, die vom Senat
    entsprechend der Stärkenverhältnisse der Fraktionen gewählt werden. Die Fraktionsvorsitzenden und der Präsident des Senates sind als Ausschussmitglieder verhindert.

  2. Die Ausschüsse werden von einem Vorsitzenden und einem Stellvertreter geführt, die die Tagesordnung festlegen, die Leitung der Beratungen übernehmen und den Ausschuss nach außen vertreten. Diese werden durch den Ausschuss gewählt.

  3. Die Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des Senates auf ihrem Sachgebiet vor, hören Sachverständige an, schlagen Änderungen vor
    und geben eine Beschlussempfehlung ab. Die Geschäftsordnung des Senates findet auf sie sinngemäß Anwendung. Der Senat kann andere Bestimmungen für einen Ausschuss festlegen.

  4. Untersuchungsausschüsse werden durch den Senat auf Antrag einer Fraktion oder von 10 Mitgliedern zur Untersuchung von bestimmten Vorgängen eingesetzt. Er beendet seine Arbeit mit einem Untersuchungsbericht, der mit der Mehrheit der Stimmen verabschiedet wird. Er kann Zeugen vorladen und anhören, Akten sichten und Ermittlungen anstellen und wird dabei von den Behörden der Republik bestmöglich unterstützt. Eine Falschaussage vor einem Untersuchungsausschuss hat die selben Konsequenzen wie eine uneidliche Falschaussage vor Gericht. Die Preisgabe von Informationen, die der eheimhaltung unterliegen kann verweigert werden. Auf den Untersuchungsausschuss finden die Regelungen der Absätze 2 und 3 sinngemäß Anwendung.

  5. Zusätzlich zu den o.g. Ausschüssen kann der Senat Kommissionen einberufen, auf die die Regelungen der Absätze 2 und 3 sinngemäß Anwendung finden und die Lösungsansätze für bestimmte Sachgebiete und Probleme erarbeiten sollen.


§ 12 – Beauftragte des Senates

  1. Der Senat kann Hilfsorgane einrichten, die ihm direkt unterstehen. Diese Hilfsorgane werden als „Beauftragte des Senates für [Aufgabengebiet]“ bezeichnet und vom Senat gewählt.

  2. Ihnen steht ein Büro und ein angemessener Mitarbeiterstab zu, sie können Amtshilfe von Staatsbehörden und der Staatsregierung verlangen und vom Senat mit besonderen Vollmachten ausgestattet werden.

  3. Sie dürfen dem Senat nicht angehören, können seinen Sitzungen beiwohnen, jederzeit zu ihrem Aufgabengebiet das Wort ergreifen und legen mindestens einmal in der Legislaturperiode einen Bericht über ihre Arbeit vor.

  4. Ihr Auftrag wird vom Senat bestimmt, sie sind nur ihm rechenschaftspflichtig.


AbschnittIV – Sonstiges

Teil I - Hausordnung

§ 13 – Verhaltensregeln für Senatoren und sonstige Anwesende

  1. Senatoren haben berufliche Tätigkeiten neben dem Mandat, daraus entstehende Einkünfte (in Stufenangaben, die vom Präsidenten des Senates festgelegt werden), Spendeneingänge, mögliche Interessenskonflikte, Mitgliedschaften in Organen und Unternehmen, Anteile an Unternehmen u.ä. Dem Präsidenten des Senates zur Veröffentlichung mitzuteilen. Im Zweifelsfall muss ein Senator rückfragen, ob eine Anzeige notwendig ist.

  2. Reden werden im freien Vortrag gehalten, Manuskripte sind zulässig.

  3. Zwischenrufe, Applaus und ähnliche Verhaltensweisen sind zulässig, sofern sie nicht die Sitzung zu sehr beeinträchtigen.

  4. Die allgemeinen Umgangsregeln sind zu beachten.

  5. Es ist den Mitgliedern der Staatsregierung, dem Präsidenten des Senates und den Fraktionsvorsitzenden gestattet, mit den dafür
    vorgesehenen Telefonen dringliche Gespräche während der Sitzung zu führen und das Mobiltelefon abweichend von Absatz 5 zu benutzen.

  6. Die Benutzung des Mobiltelefonen ist den Senatoren gestattet, auf Gespräche ist zu verzichten.

  7. Das Aktenstudium ist gestattet.

  8. Der Gebrauch der Platzmikrofone ist nur erlaubt, wenn der Präsident des Senates das Rederecht erteilt hat oder dieser anderweitig ohne Zustimmung gestattet ist.


§ 14 – Besucher und Medien

  1. Der Senat fördert den Besucherverkehr und bietet Besuchern eine Betreuung an.

  2. Einzelbesucher und Angehörige von Besuchergruppen haben vor dem Betreten Mäntel, Schirme, Koffer und Taschen sowie Geräte zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragung oder Wiedergabe von Bild und Ton, Ferngläser und ähnliche Gegenstände an den Garderoben abzugeben. Dies gilt nicht für Handtaschen, wenn sie vorher einer Kontrolle unterzogen worden sind. An sitzungsfreien Tagen können Ausnahmen zugelassen werden. Besucher der Sitzungen haben die ihnen zugewiesenen Sitzplätze einzunehmen. Während der Sitzungen sind Beifalls- und Missfallenskundgebungen, Zwischenrufe, Verletzungen von Ordnung oder Anstand sowie Handlungen, die geeignet sind, den Ablauf der Sitzungen zu stören, untersagt.

  3. Geräte zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragung oder Wiedergabe von Bild und Ton dürfen nur mit Einwilligung des Präsidenten des
    Senates des Senates und nach Maßgabe der vom Präsidenten des Senates in Ausübung seines Hausrechts erlassenen Regelungen zur Medienberichterstattung benutzt werden. Die unautorisierte Ablichtung persönlicher Unterlagen in der Weise, dass diese lesbar sind, ist untersagt.

  4. Bild- und Tonaufnahmen von öffentlichen Sitzungen dürfen nur von den dazu ausgewiesenen Plätzen aus erfolgen. Bild- und Tonaufnahmen zu gewerblichen, insbesondere zu Werbezwecken sind untersagt; zu privaten Zwecken sind sie zulässig, soweit der Parlamentsbetrieb sowie die Persönlichkeitsrechte der im Gebäude Anwesenden hiervon nicht beeinträchtigt werden, in Sitzungssälen und -räumen nur während sitzungsfreien Zeiten. Die Rechte Dritter bleiben unberührt.


§ 15 – Sonstiges

  1. Demonstrationen und Aufzüge des Präsidenten ist im Senatsgebäude und einem Umkreis von 300 Metern nicht gestattet. Für den Bannkreis kann der Senatspräsident eine Ausnahmegenehmigung erteilen.

  2. Über die Zutrittsberechtigung von Personen ins Gebäude oder bestimmte Bereiche, sofern ihnen nicht der Zutritt aufgrund ihres Amts
    (Senatoren, Mitglieder der Staatsregierung oder ihre Vertreter u.ä.), kraft Auftrages (Mitarbeiter der Senatsverwaltung und der Abgeordneten/Fraktionen), durch Einladung / Vorladung des Senates oder seiner Ausschüsse, aufgrund der Geschäftsordnung oder sonstiger dringender Erfordernis (Rettungsdienste u.ä.) zu gewähren ist, entscheidet der Präsident des Senates.

  3. Es ist nicht gestattet, Spruchbänder oder Transparente zu entfalten, Informationsmaterial zu zeigen oder zu verteilen, es sei denn, es
    ist zur Verteilung zugelassen. Werbung ist nicht gestattet.

  4. Eine gewerbliche Interessenvertretung (Lobbying) gegenüber Senatoren ist in den Gebäuden des Senates nicht gestattet.

  5. In den Gebäuden sind Ruhe und Ordnung zu wahren. Die Besucher haben die Würde des Hauses zu achten und auf die Arbeit im Haus Rücksicht zu nehmen. Insbesondere sind alle Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, die Tätigkeit des Senates, seiner Gremien, Organe und Einrichtungen zu stören.

  6. Das Mitbringen von Tieren - ausgenommen Blindenführhunde - ist nicht gestattet.

  7. Anordnungen der Bediensteten ist folge zu leisten, Nichtbefolgung wird mit Hausverbot geahndet.

  8. Es ist nur der Senatspolizei, die dem Präsidenten des Senates unterstellt wird, gestattet, polizeiliche Maßnahmen in Gebäuden
    des Senates durchzuführen, es sei denn, es wird um Hilfe ersucht oder eine unmittelbare Bedrohung steht bevor. Durchsuchungen sind – auch mit richterlicher Anordnung – unstatthaft. Der Präsident des Senates kann Ausnahmen zulassen.

  9. Für die Benutzung der Bibliothek, der Archive und anderer Sondereinrichtungen sind die entsprechenden Benutzungsordnungen
    maßgebend.

  10. Die Benutzung von Mobiltelefonen ist Besuchern nicht gestattet.



Teil II – Ordnungsmaßnahmen


§ 16 – Ordnungsmaßnahmen

  1. Verletzt ein Senator durch sein Verhalten oder seine Äußerungen im Senat
    a) die Bestimmungen der Geschäftsordnung
    b) die Bestimmungen der Hausordnung
    c) das Ansehen des Senats oder eines Senators in schwerwiegender Weise
    d) die grundlegenden Regeln der parlamentarischen Zusammenarbeit
    oder verhält er sich in anderer Weise unangemessen, so kann der Präsident sein Verhalten rügen. Ist der Verstoß besonders schwerwiegend, so kann der Präsident den
    Senator für bis zu 7 Tage von Sitzungen des Senats ausschließen. Der Präsident kann Verstöße gem. dieses Absatzes auch durch eine angemessene Geldstrafe ahnden.

  2. Verletzt ein Besucher
    a) die Hausordnung des Senates
    b) die Würde des Hauses

    oder stört oder beeinträchtigt in anderer Weise die Arbeit des Senats, so kann der Präsident ihn des Plenarsaales, des Gebäudes oder des
    Senatsgeländes verweisen, ihn von dort entfernen lassen, oder eine Geldstrafe verhängen, sofern die Unterlassungsaufforderung wirkungslos bleibt. Eventuelle strafrechtliche Konsequenzen bleiben hiervon unberührt.



Teil III – Schlussbestimmungen


§ 17 - Schlussbestimmungen

  1. Von dieser Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Senates abgewichen werden.

  2. Sämtliche gestellten Anträge, geöffneten Debatten werden nach der Konstituierung eines neuen Senates fortgesetzt, Abstimmungen
    werden erneut geöffnet, die bisher abgegebenen Stimmen werden ungültig. Untersuchungsausschüsse, die ihre Arbeit nicht beendet haben, werden an
    die aktuellen Mehrheiten angepasst.

  3. Streitigkeiten über die Auslegung der Geschäftsordnung werden vom Senat entschieden.

  4. Diese Geschäftsordnung steht einem Gesetz gleich und tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft.

Staatskanzler der Republik Bergen
Staatsminister für Wirtschaft und Finanzen a.D.
Vorsitzender der SLP

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Bianca Böhm« (28. April 2012, 12:07) aus folgendem Grund: Formatierung


Beruf: Ordinarius an der SU Bergen

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Bergen-Hauptstadt

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51

Freitag, 20. April 2012, 16:26

SimOff
Nein, du wirst dafür in der Liste der Staatskanzler geführt, die Ämterhistorie wird also in die 2. Republik (neues Forum) integriert, die Geschichte wird ja verändert. ;)
Staatspräsident a.D.

Beruf: Politiker

Wohnort: Schwarzeck

Region: Lorertal

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52

Montag, 23. April 2012, 15:19

Frau Präsidentin, eine Abstimmung wäre m.E. durchaus sinnvoll, solange kein Widerspruch dazu entsteht.
Staatskanzler der Republik Bergen
Staatsminister für Wirtschaft und Finanzen a.D.
Vorsitzender der SLP

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Lukas Landerberg« (23. April 2012, 15:19)


Beruf: Staatspräsident a.D.

Wohnort: Omsk

Region: Lorertal

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53

Montag, 23. April 2012, 22:24

Eine Abstimmung kann geschehen.
Prof. Wilhelm von Graubünden

Professor für Wirtschaft

Bundespräsident a.D.
Staatskanzler a.D.
Bundesratspräsident a.D.
Bundestagspräsident a.D.
Wirtschaftsminister a.D.
Leiter des Bundeskartellamtes a.D.

Präsident des Staatsrechnungshofes a.D.
Staatsminister für Finanzen, Wirtschaft und Infrastruktur a.D.

Vizestaatskanzler a.D.

54

Dienstag, 24. April 2012, 15:40

Gibt es von Seiten der anderen Fraktionen noch Aussprachebedarf?
Dr. Magdalena von Ehrenbach
Präsidentin des Senats der Republik Bergen a. D.
Mitglied der UBK-Fraktion im Senat
Publizistin

55

Dienstag, 24. April 2012, 15:40

Die UBK-Fraktion hat keine wortmeldungen mehr anzumelden.
Senator Dr. Georg Frankenhein
Fraktionsvorsitzender der UBK-Fraktion

56

Donnerstag, 26. April 2012, 23:01

Dann schließe ich hiermit die Debatte zur Geschäftsordnung und bitte nun um Ihre Stimmen.

Abstimmung: Geschäftsordnung

Stimmen Sie dem vorliegenden Entwurf der Geschäftsordnung zu?

[_] Ja
[_] Nein
[_] Enthaltung


 Abstimmung

Dr. Magdalena von Ehrenbach
Präsidentin des Senats der Republik Bergen a. D.
Mitglied der UBK-Fraktion im Senat
Publizistin

57

Donnerstag, 26. April 2012, 23:05

Abstimmung: Geschäftsordnung

Stimmen Sie dem vorliegenden Entwurf der Geschäftsordnung zu?

[X] Ja (38 Stimmen)
[_] Nein
[_] Enthaltung
Senator Dr. Georg Frankenhein
Fraktionsvorsitzender der UBK-Fraktion

58

Donnerstag, 26. April 2012, 23:07

Abstimmung: Geschäftsordnung

Stimmen Sie dem vorliegenden Entwurf der Geschäftsordnung zu?

[X] Ja (37 Stimmen)
[_] Nein
[_] Enthaltung
Dr. Magdalena von Ehrenbach
Präsidentin des Senats der Republik Bergen a. D.
Mitglied der UBK-Fraktion im Senat
Publizistin

Beruf: Staatspräsident a.D.

Wohnort: Omsk

Region: Lorertal

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59

Freitag, 27. April 2012, 19:54

SimOffIch finde meine Stimmanzahlen nicht
Prof. Wilhelm von Graubünden

Professor für Wirtschaft

Bundespräsident a.D.
Staatskanzler a.D.
Bundesratspräsident a.D.
Bundestagspräsident a.D.
Wirtschaftsminister a.D.
Leiter des Bundeskartellamtes a.D.

Präsident des Staatsrechnungshofes a.D.
Staatsminister für Finanzen, Wirtschaft und Infrastruktur a.D.

Vizestaatskanzler a.D.

Beruf: Ordinarius an der SU Bergen

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Bergen-Hauptstadt

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60

Freitag, 27. April 2012, 19:58

SimOffWurde nicht veröffentlicht, einfach 120/3 = 40 (je für Sebastian, Susanne und Wilhelm) ;) .
Staatspräsident a.D.