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1

Dienstag, 24. Juli 2012, 16:01

223-PL-027 | 201207/03-AU Vertrag über Hoheitsgewässer

Werte Senatoren,
die Republik Eldeya hat eingeladen zur Unterzeichnung eines Vertrages über die Hoheitsgewässer, zu der ich ebenfalls reisen werde. Daher bitte ich um Ihre Zustimmung für die Unterzeichnung.

Artikel 1 Grundlagen
(1) Die Vertragspartner erkennen das Anrecht der übrigen Vertragspartner an, Hoheitsansprüche gemäß den weiteren Artikeln dieses Vertrags zu beanspruchen.
(2) Die Vertragspartner stimmen überein, dass eine Verletzung der im Vertrag zugesicherten Rechte, sowohl durch andere Vertragspartner als auch durch Dritte, als feindseliger Akt anzusehen ist.

Artikel 2 Definitionen
(1) Unter militärischer Schifffahrt ist jedes Wasserfahrzeug zu verstehen, das für den Krieg ausgerüstet wurde, sowie ein jedes Wasserfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriege ausgerüsteter Wasserfahrzeuge dient.
(2) Unter ziviler Schifffahrt sind Wasserfahrzeuge zu verstehen, die nicht der militärischen Schifffahrt zugerechnet werden.

Artikel 3 Hoheitsgewässer
(1) Die Vertragspartner erkennen an, dass Schiffe in den Gewässern bis zu 40,9 Seemeilen (41,757 Verns Miles) vor der Küstenlinie eines Vertragspartners dessen Hoheitsrecht und Gerichtsbarkeit unterliegen.
(2) Es ist grundsätzlich das Recht jedes Vertragspartners, sowohl zivile als auch militärische Schifffahrt in ihren Hoheitsgewässern nach eigenem Ermessen zu gestatten oder zu untersagen.
(3) In Meerengen, die vollständig in den Hoheitsgewässern eines oder mehrerer Staaten liegen, verpflichten sich die Vertragspartner, einen angemessenen Korridor einzurichten, in dem die friedliche Durchfahrt jeder zivilen Schifffahrt für alle übrigen Vertragspartner gestattet ist.

Artikel 4 Ausschließliche Wirtschaftszone
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, eine ausschließliche Wirtschaftszone von 200 Seemeilen (204,19 Verns Miles) vor der Küstenlinie der übrigen Vertragspartner zu respektieren.
(2) In seiner ausschließlichen Wirtschaftszone hat der jeweilige Vertragspartner das alleinige Recht, über die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen, Verklappung sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen zu entscheiden.
(3) Den übrigen Vertragspartnern wird die friedliche Durchfahrt im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone sowohl für die zivile als auch die militärische Schifffahrt gestattet.

Artikel 5 Überschneidung von Ansprüchen
(1) Gewässer, in denen gemäß diesem Vertrag mehrere Staaten Ansprüche haben, gehören abweichend von den vorhergehenden Regelungen grundsätzlich nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartner wie sie zum jeweiligen Vertragspartner näher liegen als zu einem der übrigen Staaten. Die betreffenden Staaten können durch einen völkerrechtlichen Vertrag individuelle Grenzziehungen festlegen, die Vorrang vor diesem Vertrag haben.
(2) Gewässer gehören nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartners wie sie außerhalb der Arktis oder Antarktis, gemäß der Definition der Konvention über die Polgebiete, liegen.

Artikel 6 Ansprüche von Drittstaaten
Die Vertragspartner verpflichten sich, neue Vereinbarungen über Hoheitsgewässer mit Drittstaaten nur zu treffen, wenn sich der entsprechende Drittstaat damit gleichzeitig verpflichtet, solange die neue Vereinbarung in Kraft ist, auch die Ansprüche und Rechte aller anderer Vertragspartner dieses Vertrags anzuerkennen.

Artikel 7 Beitritt und Austritt
(1) Der Beitritt zu diesem Vertrag steht jedem Staat offen.
(2) Ein Staat gilt als Vertragspartner, sobald er den Vertrag ratifiziert hat und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt hat.
(3) Jeder Vertragspartner hat das Recht, mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Vertrag einseitig zu kündigen.
(4) Sofern ein Staat seine Eintragung bzw. seine Reservierung - ohne dass diese in eine Eintragung umgewandelt wurde - auf der Karte der CartA verliert, gilt er nicht länger als Vertragspartner und verliert mit sofortiger Wirkung seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag.

Artikel 8 Änderung

Der Vertrag kann im Einvernehmen aller Vertragspartner geändert werden. Die Änderung tritt in Kraft, wenn alle Vertragspartner sie ratifiziert und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt haben.
Staatspräsident a.D.

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2

Dienstag, 24. Juli 2012, 17:18

liest sich das Vertragswerk durch
Prof. Wilhelm von Graubünden

Professor für Wirtschaft

Bundespräsident a.D.
Staatskanzler a.D.
Bundesratspräsident a.D.
Bundestagspräsident a.D.
Wirtschaftsminister a.D.
Leiter des Bundeskartellamtes a.D.

Präsident des Staatsrechnungshofes a.D.
Staatsminister für Finanzen, Wirtschaft und Infrastruktur a.D.

Vizestaatskanzler a.D.

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3

Mittwoch, 25. Juli 2012, 18:10

Begibt sich an ein Mikrophon.


Entschuldigen sie wenn wir schon wieder Fragen.

Normalerweise wird vor einer Länderübergreifenden Konvention eine Konferenz mit Verhandlungen abgehalten?
SPB-Veteran

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4

Mittwoch, 25. Juli 2012, 20:00

Keine Ursache, Herr Senator. Die Republik Eldeya hat hier die Initiative ergriffen, den Vertrag vorgeschlagen und gestern zur Abschlusskonferenz eingeladen.
Staatspräsident a.D.

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5

Mittwoch, 25. Juli 2012, 20:29

Abschluskonferenz heist Unterzeichnung des vorformulierten Vertrag, welcher uns hier vorliegt richtig?
SPB-Veteran

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6

Mittwoch, 25. Juli 2012, 20:50

Mehr oder weniger, ja. ;)
Staatspräsident a.D.

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7

Mittwoch, 25. Juli 2012, 22:42

Man hatte mir aber schon gesagt, dass man so etwas plant, als ich den Grundlagenvertrag ausgehandelt habe, das nur als Nachtrag. ;)
Staatspräsident a.D.

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8

Sonntag, 29. Juli 2012, 14:20

Werte Senatoren?
Staatspräsident a.D.

9

Sonntag, 29. Juli 2012, 14:22

Michael Dormatt, außenpol. Sprecher
Die SLP unterstützt das Vertragswerk.
Sozialliberale Partei

10

Montag, 30. Juli 2012, 07:11

Franz Michel Maier
Die UBK wird dem Vertragswerk zustimmen.
Konservative Partei

11

Montag, 30. Juli 2012, 14:39

Werte Kollegen,

ich bin gennerell dafür das Meehr abzustecken, allerdings hätte ich gerne die Information

1. Was heist das Konkret für Bergen
2. Wer Beteiligt sich noch daran
3. Wer wird auf den Schlips getreten.

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12

Montag, 30. Juli 2012, 14:52

Herr Senator,
1. unsere Hoheitsgewässer werden festgesetzt, ebenso die ausschließliche Wirtschaftszone.
2. Albernia, Astor, Eldeya und Glenveress, vermutlich noch Andro, Dreibürgen unter Umständen, zum mindestens ist ein Vertreter anwesend.
3. Das kann ich derzeit nicht sagen, erstmal fällt mir niemand ein.
Staatspräsident a.D.

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13

Dienstag, 31. Juli 2012, 16:23

Werte Senatoren, gibt es weitere Wortmeldungen?
Staatspräsident a.D.

14

Dienstag, 31. Juli 2012, 18:53

Es ging auch um unsere Interessen am Gold der See.
Fisch, Öl usw.

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15

Dienstag, 31. Juli 2012, 18:55

Im Prinzip ist das nur gut für diese Gewerbe, denn sie bekommen ganz alleine die AWZ.
Staatspräsident a.D.