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1

Freitag, 31. August 2012, 14:51

224-PL-004 | 223-PL-031 | 201208/4-AU KFZ-Kennzeichengesetz

Werte Senatoren, die Staatsregierung beantragt die Debatte über die Neufassung des KFZ-Kennzeichengesetzes.


Gesetz über die KFZ-Kennzeichen - KFZKG

Abschnitt I - Allgemeines

§ 1 - Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt die Kennzeichnung von Fahrzeugen, die über motorisierten Antrieb verfügen, mit Ausnahme von Elektrorollstühlen, Fahrrädern und anderen Geräten, die nicht auf Verkehrsstraßen für Autos verkehren.

§ 2 - Kennzeichenpflicht, Fahrzeugschein
(1) Zum Betrieb in Bergen muss ein Auto zwingend über ein Kennzeichen verfügen, das nach Vorgaben dieses Gesetzes ausgestellt und im Fahrzugschein, der zudem alle relevanten Daten zum Automodell, Halter, Veränderungen und technische Überprüfungen des Autos enthält und von der Zulassungsstelle, die in jedem Bürgeramt als Niederlassung der Abteilung Zulassung des Staatsamtes für Verkehr eingerichtet wird, ausgestellt wird. Das Staatsamt für Verkehr führt ein Register der Kennzeichen.
(2) Ausländische Kennzeichen ersetzen ein Bergisches, wenn das Fahrzeug im Ausland zugelassen ist.
(3) Die Kosten für die Anwendung dieses Gesetzes trägt der Antragsteller. Für Behörden und öffentliche Einrichtungen entfällt dies.

§ 3 - Voraussetzungen
(1) Um ein Kennzeichen zu beantragen, muss ein Wagen verkehrssicher sein. Weitere Zulassungsvoraussetzungen regelt die Straßenverkehrsordnung.
(2) Über die Elemente nach § 4, Absatz 5 kann der Antragsteller seinen Wunsch äußern, der befolgt wird, wenn die Kombination verfügbar ist.
(3) Im Falle einer Veräußerung des Wagens muss der neue Halter vermerkt und bestätigt werden, wofür die Zulassungsstelle zuständig ist.

Abschnitt II - Das Kennzeichen
§ 4 - Aufbau
(1) Die Formate des Kennzeichens werden nach dem Typ der Kennzeichenhalterung bestimmt. Das Kennzeichen besteht aus schwarzer Schrift auf weißem Grund, wobei eine so genannte "FE-Schrift" verwendet wird.
(2) Am linken Rand eines Kennzeichens, dass ausreichend groß ist, besteht ein gelber Balken mit dem Staatswappen der Republik Bergen in weiß mittig platziert, darunter die Buchstaben "RB" in weißer Schrift.
(3) An den Balken schließt sich der Zulassungsort mit Buchstabenkombination (§ 5) an.
(4) Nach dem Balken folgt ein Gedankenstrich, über dem das Wappen der Zulassungsstelle, unter dem das Prüfsiegel einer dazu bestimmten Stelle mit einjähriger Gültigkeit anzubringen ist, das Verkehrssicherheit und Gesetzesentsprechung des Fahrzeuges nachweist. Eine solche Plakette besitzt nur Gültigkeit, wenn ihr Vorhandensein durch Eintragung im Fahrzeugschein nachgewiesen wird. Fehlt eine solche Plakette, so erlischt die Betriebserlaubnis.
(5) Auf die Plaketten folgt eine maximal zweistellige Buchstabenkombination und eine vierstellige Zahlenkombination, die durch Leerzeichen voneinander getrennt sind.
(6) Jede Kombination aus den in Absatz 3 und Absatz 5 vorgesehenen Elementen muss einmalig sein.
(7) Umlaute und Sonderzeichen sowie Buchstaben, die in der bergischen Schrift nicht vorkommen, werden nicht verwendet. Es wird dann eine bereinigte Schreibweise (Ü entspricht UE etc.) verwendet.


§ 5 - Ortskennzeichen
(1) Die in § 4, Absatz 3 vorgesehene Kombination kennzeichnet den Zulassungsort und wird Ortskennzeichen genannt. Sie besteht aus 1 bis 3 Buchstaben.
(2) Alle Städte und Gemeinden der Republik Bergen werden nach Alphabet und Größe sortiert und erhalten eine Buchstabenkombination aus ihrem Anfangsbuchstaben, wobei die größte Stadt oder Gemeinde diese zuerst erhält. Ist ein Buchstabe vergeben, so erhält die nachfolgende Stadt oder Gemeinde eine zwei- oder, wenn auch die ersten zwei Anfangsbuchstaben vergeben sind, eine dreistellige.
(3) Sind alle Kombinationen nach Absatz 2 schon vergeben, so (Reihenfolge wenn vorgenannte Kombination ebenfalls vergeben),
a) ist der letzte Buchstabe der Kombination der letzte Buchstabe des Namens,
b) ist der vorletzte Buchstabe der Kombination der vorletzte Buchstabe des Namens,
c) ordnet das Bezirksamt ein Kennzeichen zu oder verfügt die Anwendung des Ortskennzeichens eines nahe gelegenen Ortes.
(4) Wenn die Gemeinde kleiner als 9.500 Einwohner ist, so verfügt das Bezirksamt die Anwendung des Ortskennzeichens eines nahe gelegenen Ortes.

§ 6 - Behörden und öffentliche Einrichtungen
(1) Fahrzeuge öffentlicher Einrichtungen und Behörden werden ohne die in § 4, Absatz 5 vorgesehene Buchstabenkombination ausgestellt.(2) Behörden und öffentliche Einrichtungen im Rechtsgebiet
a) einer Stadt oder Gemeinde führen das Ortskennzeichen,
b) eines Bezirkes führen das Kennzeichen ihres Bezirkes (BBE - Freie Stadt Bergen, LOR - Lorertal, NOR - Noranda, TRU - Trübergen)
c) der Republik führen das Kennzeichen der Republik (RB) und eine vierstellige Zahlenkombination, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(3) Folgende Kennzeichen und Kennzeichenfolgen werden für Behörden und andere Institutionen zudem eingeführt, wobei XX eine Zahl vertritt. Dabei finden die Vergaberegeln sinngemäß Anwendung:
a) 0 - XX für das Staatspräsidialamt
b) 1 - XX für den Staatskanzler
c) 2 - XX für den Senat
d) 3 - XX für den BGH
e) 4 - XX für das Außenministerium
f) 5 - XX für das Innenministerium
g) 6 - XX für das Sozialministerium
h) 7 - XX für das Finanzministerium
i) BW - Bergenwehr
h) POL - Polizei
i) FKR - Feuerwehr, Katastrophenschutz, Rettungsdienste
j) 8 - XX für Personen und Einrichtungen mit besonderen Aufgaben auf Anordnung des Staatspräsidenten oder des Staatskanzlers oder eines Ministers
Eine Vergabe an nachgeordnete Behörden und Einrichtungen bedarf der Genehmigung des Innenministeriums, regulär findet Absatz 1, Alternative c darauf Anwendung.
(4) Botschaften erhalten folgendes Kennzeichen, wobei YY die Nummer des Landes in einer alphabetischen Sortierung und X eine Zahl vertritt, wobei eine Botschaft Anspruch auf alle Zahlenkombinationen mit ihrem Ländercode hat.
CD - YY - XXXX

Abschnitt III - Schlussbestimmungen


§ 7 - Schlussbestimmungen

(1) Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft

Der Antragsteller bitte.
Staatspräsident a.D.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Lukas Landerberg« (15. Oktober 2012, 13:18)


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2

Freitag, 31. August 2012, 18:12

Dieses Gesetz ist selbsterklärend. Es dient der eindeutigen Zuweisung von Kennzeichen an Fahrzeugen.
Prof. Wilhelm von Graubünden

Professor für Wirtschaft

Bundespräsident a.D.
Staatskanzler a.D.
Bundesratspräsident a.D.
Bundestagspräsident a.D.
Wirtschaftsminister a.D.
Leiter des Bundeskartellamtes a.D.

Präsident des Staatsrechnungshofes a.D.
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3

Freitag, 31. August 2012, 18:15

Die Debatte ist eröffnet.
Staatspräsident a.D.

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4

Sonntag, 2. September 2012, 16:05

GedankenGar keine Fragen diesmal? Komisch.
Prof. Wilhelm von Graubünden

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Bundespräsident a.D.
Staatskanzler a.D.
Bundesratspräsident a.D.
Bundestagspräsident a.D.
Wirtschaftsminister a.D.
Leiter des Bundeskartellamtes a.D.

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Vizestaatskanzler a.D.

5

Sonntag, 2. September 2012, 23:56

Spontan nur diese. Warum Maßt sich die Staatsregierung wieder Privilegien an.

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6

Montag, 3. September 2012, 14:39

Spontan nur diese. Warum Maßt sich die Staatsregierung wieder Privilegien an.


Inwiefern?
Prof. Wilhelm von Graubünden

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Bundespräsident a.D.
Staatskanzler a.D.
Bundesratspräsident a.D.
Bundestagspräsident a.D.
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Vizestaatskanzler a.D.

7

Mittwoch, 5. September 2012, 09:57

Eigenes Kenzeichen für Kanzler Präsident etc.

Das ist doch schon wieder diese Mittelalterliche Feudalkultur.

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8

Mittwoch, 5. September 2012, 21:34

Dies dient allein der Übersichtlichkeit und leichteren Zuordnung.
Prof. Wilhelm von Graubünden

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Bundestagspräsident a.D.
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9

Sonntag, 9. September 2012, 12:38

Werte Senatoren, ich bitte darum, weitere Wortmeldungen abzugeben. Andererseits sehe ich die Debatte als erledigt an. Eine Abstimmung wird in jedem Falle erst in der neuen Legislaturperiode stattfinden.
Staatspräsident a.D.

10

Montag, 10. September 2012, 21:21

Blödsinn ein Extra kennzeichen für jedes Minnesterium und so weiter fördert doch nur die unübersichtlichkeit.

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11

Montag, 10. September 2012, 21:22

Im Zuge des Endes der Wahlperiode wird auch diese Sitzung vertagt.
Staatspräsident a.D.

12

Montag, 10. September 2012, 21:30

Das Präsidium ruft die Debatte direkt nach der Konstituierung wieder auf.

 Spoiler


13

Freitag, 5. Oktober 2012, 14:12

Präsidiumsmitglied
Werte Senatoren, die Debatte mit der Geschäftsnummer 201208/4-AU wird erneut aufgerufen.

Beruf: Senator

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14

Samstag, 13. Oktober 2012, 18:01

Liebe Kollegen, ich weise darauf hin, dass der Vorgang 223-PL-031 bzw. 201208/4-AU aus der vorherigen Legislaturperiode nach unserer Geschäftsordnung weiterbearbeitet wird und zwar unter der Geschäftsnummer 224-PL-004. Ich möchte Sie daher ersuchen, Stellungnahmen abzugeben oder mir zu signalisieren, dass eine weitere Debatte nicht gewünscht ist.
Senator Alexander Waldheim
Staatskanzler der Republik Bergen
Vorsitzender der UBK-Fraktion (235. Legislatur) | Präsident des Bergischen Senates a.D. (224. Legislatur)
Vizekanzler und Finanzminister der Republik Bergen a.D. (Kabinett Königskamp I)

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15

Montag, 15. Oktober 2012, 11:20

Das Problem kann aus unserer Sicht durchgebracht werden, nachdem ein kleiner Fehler korrigiert wird. In §6 Abs. 2b hat der Bezirk Noranda "TRU NOR" anstatt nur "NOR". Dies sollte noch korrigiert werden.