Theo Müller
Wir möchten folgenden Kompromissvorschlag machen:
Beschluss zur Änderung der Geschäftsordnung des Senats
§1
Dieser Beschluss ändert die Geschäftsordnung des Senats wie folgt. Er ist nicht zu verkünden, die Änderung der Geschäftsordnung kommt der Verkündigung gleich.
§ 2
(1) § 6a GOdS wird wie folgt neu gefasst:
§ 6a – Antragsverfahren
1. Ein Antrag ist schriftlich an das Präsidium zu richten.
2. Das Präsidium setzt den Antrag baldesmöglich auf die Tagesordnung.
3. Nachdem der Antrag verlesen wurde, begründet der Antragsteller seinen Antrag, es wird ein Erwiderung für jede Fraktion und die Staatsregierung zugelassen, der Antragsteller ist ausgeschlossen. Anschließend wird der Antrag an den zuständigen Ausschuss zur Beratung überwiesen.
Nicht durch Ausschüsse beraten werden Verfassungsänderungen und Änderungen der Geschäftsordnung.
4. Der Ausschuss berät über den Antrag. Abschließend legt er dem Plenum einen Endentwurf zur Beratung vor.
5. Das Plenum berät über die Ausschussfassung des Entwurfes, kann weitere Änderungen beschließen und stimmt über den Endentwurf beziehungsweise die Endentwürfe ab. Im Einvernehmen mit einer Stimmmehrheit der Senatsfraktionen kann das Präsidium auf Antrag die weitere Beratung durch das Plenum für obsolet erklären und unmittelbar eine Abstimmung einleiten. Mit Beschluss des Plenums gilt ein Antrag als angenommen.
(2) § 11 erhält folgende Fassung:
§ 11 – Ausschüsse
1. Der Senat richtet Ausschüsse ein. Jeder Ausschuss besteht aus 23 Mitgliedern und ebenso vielen Stellvertretern, die von den Fraktionen entsprechend der Stärkenverhältnisse berufen werden. Die Ausschüsse tagen in der Regel nicht öffentlich, mit Mehrheitsbeschluss kann die Öffentlichkeit hergestellt werden, sofern nicht eine der Geheimhaltung unterliegende Sache Beratungsgegenstand ist oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
2. Die Ausschüsse werden von seinen Vorsitzenden und einem Stellvertreter geführt, die die Tagesordnung festlegen, die Leitung der Beratungen übernehmen und den Ausschuss nach außen vertreten. Diese werden durch den Ausschuss gewählt.
3. Die Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des Senats auf ihrem Sachgebiet vor, hören Sachverständige an, nehmen Änderungen vor und geben eine Beschlussempfehlung ab. Die Geschäftsordnung des Senats findet auf sie sinngemäß Anwendung. Wo eine Fraktion oder eine Gruppe von Senatoren einen Antrag stellen kann, treten an diese Stelle 3 Ausschussmitlieder oder die Fraktion im Ausschuss.
Der Senat kann andere Bestimmungen für einen Ausschuss festlegen.
4. Untersuchungsausschüsse werden durch den Senat auf Antrag einer Fraktion oder von 10 Mitgliedern zur Untersuchung von bestimmten Vorgängen eingesetzt. Er beendet seine Arbeit mit einem Untersuchungsbericht, der mit der Mehrheit der Stimmen verabschiedet wird. Er kann Zeugen vorladen und anhören, Akten sichten und Ermittlungen anstellen und wird dabei von den Behörden der Republik bestmöglich unterstützt. Eine Falschaussage vor einem Untersuchungsausschuss hat die selben Konsequenzen wie eine uneidliche Falschaussage vor Gericht. Die Preisgabe von Informationen, die der Geheimhaltung unterliegen, kann aus wichtigen Gründen verweigert werden. Auf den Untersuchungsausschuss finden die Regelungen der Absätze 2 und 3 sinngemäß Anwendung.
Untersuchungsausschüsse tagen geheim, die Öffentlichkeit kann nur durch Beschluss einer Mehrheit von 2/3 der Ausschussmitglieder hergestellt werden, sofern nicht eine der Geheimhaltung unterliegende Sache Beratungsgegenstand ist oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
5. Zusätzlich zu den o.g. Ausschüssen kann der Senat Kommissionen einberufen, auf die die Regelungen der Absätze 2 und 3 sinngemäß Anwendung finden und die Lösungsansätze für bestimmte Sachgebiete und Probleme erarbeiten sollen.
§ 3
Das durch diesen Beschluss neu geregelte Beratungsverfahren findet nicht auf Anträge Anwendung, die bereits in der Ausschussberatung sind. Alle weiteren Änderungen treten ab sofort in Kraft und gelten auch für die laufenden Anträge.