Basierend auf dem letzten Vorschlag der SPB bringen wir nochmals einen neuen Entwurf mit kleinen Korrekturen ein.
Gesetz zur Errichtung eines Staatsdienstes für innere Sicherheit
§ 1 – Allgemeines
(1) Es wird eine Behörde mit dem Namen „Staatsdienst für innere Sicherheit“ errichtet. Sie untersteht dem Innenministerium, ihre Finanzierung wird durch Geheimdienstetat des Staatskanzleramts gedeckt.
(2) Der Dienstsitz des Dienstes ist die Freie Stadt Bergen.
(3) Der Dienst untersteht der Kontrolle eines aus dem Staatspräsidenten, dem Staatskanzler und dem Staatsminister für Inneres bestehenden, geheim tagenden Gremiums (IND-Leitungskreis), der Präsident des Dienstes kann auf Einladung beratend teilnehmen. Teilnehmer der Sitzung sind zum Stillschweigen verpflichtet.
§ 2 - Auftrag und Befugnisse
(1) Tätigkeitsgebiet des Dienstes ist ausschließlich das Staatsgebiet der Republik Bergen. Hinter seinen Befugnissen treten alle anderen Befugnisse zurück.
(2) Der Dienst kann um Amtshilfe ersuchen, dem Ersuchen ist durch die angefragte Behörde nachzukommen.
(2) Das Staatsamt sammelt zur Gewinnung von Erkenntnissen Daten und wertet sie aus.
(3) Der Dienst ist befugt, nachrichtendienstliche Methoden anzuwenden und auf Anweisung des Staatsministers und des Staatspräsidenten geheime Operationen durchzuführen.
In besonderen Gefahrenlagen sind die vom Präsidenten dazu ermächtigten Personen befugt, eine Operation eigenmächtig anzuordnen.
(4) Die Verhältnismäßigkeit ist zu wahren, es ist die für den Betroffenen am wenigsten schädliche Option zu wählen.
(5) Der Dienst kann mit befreundeten Diensten aus dem Ausland zusammenarbeiten. Ein Einsatz im Ausland kann nur auf Ersuchen des Ziellandes erfolgen.
(6) Der Dienst kann des weiteren alle Maßnahmen ergreifen, die zur Durchführung seiner Tätigkeit notwendig sind.
Insbesondere kann er in Fällen, in denen die Sicherheit der Republik Bergen bedroht ist, die Ermittlungen an sich ziehen und polizeiliche Befugnisse wahrnehmen. Alle anderen beteiligten Behörden unterstehen in diesem Fall seinen Vertretern. Im Regelfall nimmt der Dienst polizeiliche Befugnisse nur dann wahr, wenn die zuständige Behörde nicht rechtzeitig informiert werden kann.
§ 2a - Verfassungsschutzaufgaben
Der Dienst nimmt ferner Aufgaben des Verfassungsschutzes wahr und wird auf dieser Grundlage tätig bei
a) Bestrebungen, die gegen die freiheitliche-demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Staates gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,
b) sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht im Staatsgebiet der Republik Bergen,
c) Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Republik gefährden,
d) Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung und im besonderen gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und im Widerspruch mit der Verfassung der Republik Bergen stehen,
e) Amtshilfeersuchen anderer Behörden.
§ 3 - Leitung und Mitarbeiter
(1) Der Dienst untersteht der Leitung durch einen Präsidenten und einem Vizepräsidenten, die vom Staatspräsidenten berufen werden.
Über die Aufgaben des Vizepräsidenten entscheidet der Präsident. Eine Entlassung ist nur durch einstimmige Empfehlung des Lenkungskreises zulässig.
(2) Der Präsident leitet den Dienst selbstständig im Rahmen dieses Gesetzes und trifft Anordnungen über die weitere Organisation.
(3) Die Mitarbeiter des Dienstes haben sich einer Sicherheitsprüfung, deren Ablauf der Präsident festlegt, zu unterziehen. Sie unterliegen der absoluten Schweigepflicht, die nur durch den Lenkungskreis auf Vorschlag des Präsidenten aufgehoben werden kann.
(4) Die Mitarbeiter des Dienstes sind von jeder persönlichen Verantwortung für Handlungen frei, mit denen sie durch ihre Vorgensetzen betraut wurden, es sei denn, sie haben dabei die Sicherheit der Republik Bergen gefährdet. Diese Feststellung trifft der Lenkungskreis auf Vorschlag des Präsidenten einstimmig.
§ 4 - Falsche Identitäten
(1) Die Mitarbeiter sind befugt, eine falsche Identität anzunehmen und unter dieser in Bergen ihren Wohnsitz zu nehmen, sofern dies für die Operation notwendig ist. Sie dürfen unter dieser Identität vor Gericht aussagen.
(2) Der Dienst ist berechtigt, Maßnahmen zur Herstellung falscher Identitäten zu treffen oder andere Einrichtungen deshalb - auch unter falschen Angaben - um Hilfe zu ersuchen. Er hat dafür sorge zu tragen, dass die Allgemeinheitsinteressen keinen Schaden nehmen, insbesondere darf die Rechtmäßigkeit von Wahlen und Abstimmungen nicht gefährdet werden.
(3) Ferner können weitere Maßnahmen zur Verschleierung der Identität angewendet werden.
§ 5 - Geheimhaltung
(1) Sachverhalte, die Operationen betreffen, unterliegen der Geheimhaltung. Sachverhalte, die die Mitarbeiter des Dienstes gefährden könnten, unterliegen der Geheimhaltung. Sachverhalte, die Rückschlüsse auf Organisation oder andere Angelegenheiten des Dienstes erlauben und seiner Tätigkeit abträglich sind, unterliegen der Geheimhaltung.
(2) Die Geheimhaltung verhindert nicht die Zusammenarbeit mit Polizei und Ermittlungsbehörden oder dem Senat, sofern nicht die Zustimmung durch den Präsidenten versagt wird.
(3) Informationen können zum Zwecke des Operations-, Mitarbeiter- oder Informantenschutzes gekürzt oder unkenntlich gemacht bzw. anonymisiert werden. Informationen oder Aussagen, die die Interessen der Republik nachhaltig in unzumutbarer Weise schädigen können, kann der Dienst
zurückhalten
§ 7 - Schlussbestimmung
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.
Gleichzeitig ziehen wir unseren vorherigen Erweiterungsantrag lautend auf "Gesetz zur Kontrolle der Nachrichtendienste" als Paketantrag zurück.