1. Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einführung von Beobachtern im Senat
§1 - Zweck
Mit diesem Gesetz soll die Anzahl an Beobachtern im Senat flexibilisiert werden, sodass sie den Mitgliederzahlen entsprechen.
§2 - Änderung des §2 GEBeSe
§2 Abs. 1 GEBeSe wird gestrichen. §2 Abs. 2 Sätze 1-5 GEBeSe werden an die Stelle verschoben.
§3 - Änderung des §3 GEBeSe
(1) In §3 Abs. 1 Satz 1 GEBeSe wird das Wort "zugelassene" gestrichen.
(2) Nach §3 Abs. 1 Satz 2 GEBeSe wird eingefügt: "Die Partei muss im Antrag nachweisen, dass sie die Parteieigenschaften entsprechend PartG erfüllt."
(3) §3 Abs. 3 GEBeSe wird durch folgenden Text ersetzt: "Das Senatspräsidium stellt direkt nach Zulassung einer Partei als Beobachter im Senat fest, wie viele Beobachtersitze die Partei erhält. Die Anzahl an Beobachtersitzen muss sich dabei an den Mitgliederzahlen orientieren und muss mindestens eins und höchstens fünf pro Partei betragen. Die Partei teilt dem Senatspräsidium binnen drei Stunden nach Zulassung mit, welche Beobachter entsandt werden."
§4 - Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit ihrer Verkündung inkraft.