Gesetz über die KFZ-Kennzeichen - GKfzK
Abschnitt I - Allgemeines
§ 1 - Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt die Kennzeichnung von Fahrzeugen, die über motorisierten Antrieb verfügen, mit Ausnahme von Elektrorollstühlen, Fahrrädern und anderen Geräten, die nicht auf Verkehrsstraßen für Autos verkehren.
§ 2 - Kennzeichenpflicht, Fahrzeugschein
(1) Zum Betrieb in Bergen muss ein Auto zwingend über ein Kennzeichen verfügen, das nach Vorgaben dieses Gesetzes ausgestellt und im Fahrzugschein, der zudem alle relevanten Daten zum Automodell, Halter, Veränderungen und technische Überprüfungen des Autos enthält und von der Zulassungsstelle, die in jedem Bürgeramt als Niederlassung der Abteilung Zulassung des Staatsamtes für Verkehr eingerichtet wird, ausgestellt wird. Das Staatsamt für Verkehr führt ein Register der Kennzeichen.
(2) Ausländische Kennzeichen ersetzen ein Bergisches, wenn das Fahrzeug im Ausland zugelassen ist.
(3) Die Kosten für die Anwendung dieses Gesetzes trägt der Antragsteller. Für Behörden und öffentliche Einrichtungen entfällt dies.
§ 3 - Voraussetzungen
(1) Um ein Kennzeichen zu beantragen, muss ein Wagen verkehrssicher sein. Weitere Zulassungsvoraussetzungen regelt die Straßenverkehrsordnung. 
(2) Über die Elemente nach § 4, Absatz 5 kann der Antragsteller seinen Wunsch äußern, der befolgt wird, wenn die Kombination verfügbar ist.
(3) Im Falle einer Veräußerung des Wagens muss der neue Halter vermerkt und bestätigt werden, wofür die Zulassungsstelle zuständig ist.
Abschnitt II - Das Kennzeichen
§ 4 - Aufbau
(1) Die Formate des Kennzeichens werden nach dem Typ der Kennzeichenhalterung bestimmt. Das Kennzeichen besteht aus schwarzer Schrift auf weißem Grund, wobei eine so genannte "FE-Schrift" verwendet wird.
(2) Am linken Rand eines Kennzeichens, dass ausreichend groß ist, besteht ein Balken in dem Blau, welches auf der Flagge der Republik Bergen zu finden ist, mit dem Staatswappen der Republik Bergen mittig platziert, darunter die Buchstaben "BE" in weißer Schrift. 
(3) An den Balken schließt sich die Zulassungsregion nach § 5 an.
(4) Nach dem Balken folgt ein Gedankenstrich, über dem das Wappen des Bezirks der Zulassung, unter dem das Prüfsiegel einer dazu bestimmten Stelle mit einjähriger Gültigkeit anzubringen ist, das Verkehrssicherheit und Gesetzesentsprechung des Fahrzeuges nachweist. Eine solche Plakette besitzt nur Gültigkeit, wenn ihr Vorhandensein durch Eintragung im Fahrzeugschein nachgewiesen wird. Fehlt eine solche Plakette, so erlischt die Betriebserlaubnis.
(5) Auf die Plaketten folgt eine frei wählbare Zusammensetzung von Buchstaben und Zahlen, wobei mindestens eine Ziffer und ein Buchstabe enthalten sein müssen und nicht mehr als sieben Zeichen verwendet werden dürfen.
(6) Jede Kombination aus den in Absatz 3 und Absatz 5 vorgesehenen Elementen muss einmalig sein.
(7) Es können nur folgende Buchstaben verwendet werden: A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, R, S, T, U, V, W, X, Y, Z 
§ 5 - Ortskennzeichen
(1) Die in § 4, Absatz 3 vorgesehene Kombination kennzeichnet den Zulassungsregion und wird Ortskennzeichen genannt. Sie besteht aus einer Ziffer.
(2) Es werden folgende Ziffern folgenden Zulassungsregionen zugeordnet:
0 – Freie Stadt Bergen
1 – Port Cartier
2 – Noranda Ost
3 – Noranda West
4 – St. Nina
5 – Trübergen Nord
6 – Trübergen Süd
7 – Omsk
8 – Lorertal West
9 – Lorertal Ost
(3) Die Grenzen der Zulassungsregionen entsprechen den Grenzen zwischen den Bezirken der Republik Bergen und den Grenzen innerhalb der Bezirke bei der ersten Stelle der Postleitzahl. Die Städte Port Cartier, St. Nina und Omsk bekommen eine eigene Ziffer und sind allein als Städte ihrer Ziffer nach Abs. 2 zugeordnet.
§ 6 - Behörden und öffentliche Einrichtungen
(1) Bei Fahrzeugen öffentlicher Einrichtungen und Behörden gilt §4 Abs. 3/4/5 nicht. Stattdessen folgt dem Balken eine Kombination, die in Abs. 2/3 definiert wird.
(2) Behörden und öffentliche Einrichtungen im Rechtsgebiet 
a) einer Stadt oder Gemeinde führen das Ortskennzeichen,
b) eines Bezirkes führen das Kennzeichen ihres Bezirkes (F - Freie Stadt Bergen, L - Lorertal, N - Noranda, T - Trübergen)
c) der Republik führen das Kennzeichen der Republik (RB) und eine vierstellige Zahlenkombination, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(3) Folgende Kennzeichen und Kennzeichenfolgen werden für Behörden und andere Institutionen zudem eingeführt, wobei XX eine Zahl vertritt. Dabei finden die Vergaberegeln sinngemäß Anwendung:
a) SP - XX für das Staatspräsidialamt
b) SK - XX für den Staatskanzler
c) SE - XX für den Senat
d) BGH - XX für den BGH
e) SMA - XX für das Außenministerium
f) SMI - XX für das Innenministerium
g) SMS - XX für das Sozialministerium
h) SMF - XX für das Finanzministerium
i) BW - Bergenwehr
h) P - Polizei
i) R - Feuerwehr, Katastrophenschutz, Rettungsdienste
j) BF - XX für Personen und Einrichtungen mit besonderen Aufgaben auf Anordnung des Staatspräsidenten oder des Staatskanzlers oder eines Ministers 
Eine Vergabe an nachgeordnete Behörden und Einrichtungen bedarf der Genehmigung des Innenministeriums, regulär findet Absatz 1, Alternative c darauf Anwendung.
(4) Bei Botschaften gilt §4 nicht. Stattdessen erhalten Botschaften Kennzeichen mit schwarzem Hintergrund und weißen Buchstaben. Botschaften erhalten folgendes Kennzeichen, wobei YY das zweibuchstabige Länderkürzel ist und X eine Zahl vertritt, wobei eine Botschaft Anspruch auf alle Zahlenkombinationen mit ihrem Ländercode hat. 
CD - YY - XXXX
Abschnitt III – Schlussbestimmungen
§ 7 - Schlussbestimmungen
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.