Grundlagenvertrag zwischen der Republik Bergen und dem Königreich Freesland
Die hohen vertragsschließenden Parteien,
vertreten durch
Seine Exzellenz, den Staatspräsidenten der Republik Bergen und
Ihre Majestät, der Königin des Königreichs Freesland,
GEWILLT, ihre bilateralen Beziehungen auf eine vertragliche Grundlage zu stellen und
BESTREBT, im Geiste der Freundschaft und des gegenseitigen Respekts die Kooperation zwischen ihnen auszubauen und zu vertiefen,
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel I
(1) Die hohen vertragsschließenden Parteien erkennen sich gegenseitig als unabhängige und souveräne Staaten.
(2) Sie erklären zudem, die territoriale Integrität zu achten und gewaltsam vorgenommene Grenzänderungen nicht anzuerkennen.
(3) Sie bekräftigen ihre Überzeugung, dass Konflikte und Meinungsverschiedenheiten im friedlichem Einvernehmen zu lösen sind und weder die Androhung noch die Ausübung von Gewalt als Mittel der Politik akzeptabel ist.
Artikel 2
(1) Die hohen vertragsschließenden Parteien kommen überein, Vertreter auf Botschafterebene auszutauschen. Diese sollen, wie das übrige entsandte Botschaftspersonal, volle diplomatische Immunität genießen.
Artikel 3
(1) Die hohen vertragsschließenden Parteien sind sich einig, die Märkte für Waren, Dienstleistungen und Kapital, im Rahmen der jeweiligen nationalen Gesetze, für Anbieter aus dem jeweils anderen Vertragsstaat zu öffnen und für gleiche Wettbewerbsbedingungen wie für die heimische Wirtschaft zu sorgen.
(2) Sie kommen überein, im Rahmen der nationalen Gesetze, Zollschranken und andere tarifären Schranken für Anbieter aus dem jeweils anderen Vertragsstaat abzubauen und zu beseitigen.
Artikel 4
(1) Die hohen vertragsschließenden Parteien kommen überein, die Zusammenarbeit zwischen den Kultur- und Bildungsinstitutionen zu fördern.
(2) Sie sind bestrebt, im Rahmen von Schüler- und Studentenaustauschprogrammen, einen Beitrag zur Freundschaft zwischen ihren Völkern zu leisten.
Artikel 5
(1) Die hohen vertragsschließenden Parteien vereinbaren mindestens einmal im halben Jahr Regierungskonsultationen durchzuführen.
(2) Sie erklären ihre Bereitschaft, gemeinsame Initiativen zu ergreifen, die dazu geeignet sind, Frieden und Stabilität auf dem anticaischen Kontinent und weltweit zu festigen.
Artikel 6
Die Hohen Vertragsschließenden Parteien verpflichten sich, die jeweilige nationale Minderheit auf seinem Staatsgebiet zu schützen und in ihrer kulturellen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entfaltung zu unterstützen.
Artikel 7
(1) Die vertragsschließenden Parteien stellen fest, dass dieser Vertrag mit einer Laufzeit von drei Monaten kündbar ist; Änderungen des Vertrags können einvernehmlich vorgenommen werden.
(2) Ist einer der Vertragspartner der Auffassung, dass dieser Vertrag durch anderen bewusst oder unbewusst verletzt worden ist, so hat dieser den anderen Vertragspartner darüber zu informieren. Sollte der andere Vertragspartner binnen 96 Stunden nicht oder für den Vertragspartner nicht zufriedenstellend reagieren, kann der Vertragspartner zu einer Regierungskonsultation auf Botschafter- oder Regierungsebene einladen, die der andere Vertragspartner verpflichtet ist anzunehmen. Während dieser Regierungskonsultationen haben beide Vertragspartner die Möglichkeit, ihre jeweilige Sicht der Dinge darzulegen und für eine Bereinigung des Probems zu sorgen.