Agrarwirtschaftsgesetz (AgraGe)
§ 1 Zweck
[1] Dieses Gesetz regelt die Landwirtschaft in der Republik Bergen.
[2] Land- bzw. Agrarwirtschaft ist die zielgerichtete Herstellung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse auf einer zu diesem Zweck bewirtschafteten Fläche.
§ 2 Anbau- und Weideflächen
[1] Prinzipiell darf jedes Grundstück in der Republik Bergen von seinem Besitzer oder Pächter zum Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder als Viehweide genutzt werden, sofern dies keinen Bruch mit anderen Gesetzen, Verordnungen oder Verträgen darstellt.
[2] Das Zuständige Ministerium ist berechtigt den landwirtschaftlichen Betrieb einer Fläche zu untersagen, wenn es dies aus Natur- oder Verbraucherschutzgründen als nötig erachtet.
§ 3 Agrikultur
[1] Agrikultur ist im Sinne des Gesetzes der gezielte Anbau von Nutzpflanzen zum Zwecke der Weiterverwertung. Sie umfasst Acker- Garten- , Obst- und Weinbau. Die Forstwirtschaft wird hingegen separat geregelt.
[2] Wer agrikulturelle Produkte zu kommerziellen Zwecken anbaut ist verpflichtet dem Zuständige Ministerium die Flächen die er bebaut samt
angebauter Pflanzensorte zu melden, sowie seine Ernteerträge.
[3] Das Zuständige Ministerium ist berechtigt kommerzielle Agrikulturbetreiber unangemeldet hinsichtlich der Einhaltung von Anbauvorschriften zu kontrollieren.
[4] Wer Agrikultur für den Eigenbedarf betreibt unterliegt keiner Meldepflicht.
[5] Das Einführen gentechnisch veränderter Organismen in die Agrikultur ist verboten. Zuwiderhandlung wird strafrechtlich geahndet.
§ 4 Pflanzenschutzmittel
[1] Pflanzenschutzmittel sind chemische oder biologische Wirkstoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder ihrer Einwirkung vorzubeugen oder in einer anderen Weise als ein Wirkstoff die Lebenswege von Pflanzen zu beeinflussen (z.B. Wachstumsregulatoren (MBP)) oder unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder ein unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen.
[2] Es dürfen nur vom zuständigen Ministerium lizensierte Pflanzenschutzmittel in der Agrikultur verwendet werden. Die Lizensierung kann beantragt werden und wird genehmigt, wenn erwiesen ist dass der Einsatz des zur Lizensierung beantragten Mittels keine negativen Auswirkung auf die Umwelt oder gesundheitsschädigende Wirkungen hat.
§ 5 Viehzucht
[1] Viehzucht bezeichnet die Haltung und Züchtung domestizierter Tiere zur kommerziellen Verwertung.
[2] Viehzucht muss vom zuständigen Ministerium genehmigt werden. Über den Viehbestand muss der Züchter das Zuständige Ministerium unaufgefordert berichten, wenn sich dieser nach der Genehmigung verändert.
[3] Tiere dürfen nur mit Futtermitteln gemästet werden, die die Gesundheit des Tieres nicht schädigen und keine für den Menschen schädlichen Rückstände im Fleisch bilden. Gleiches gilt für die Verabreichung von Medikamenten.
[4] Gentechnisch veränderte Futtermittel, sowie Hormone dürfen nicht verfüttert werden.
[5] Der Viehbestand ist durch natürliche Reproduktion zu sichern.
[6] Nebenprodukte des Viehs (Wolle, Milch, Gülle) dürfen kommerziell weiterverwertet werden.
§ 6 Schlachtung
[1] Unter einer Schlachtung im Sinne des Gesetzes versteht man das Töten von Nutztieren, um deren Fleisch für den menschlichen Verzehr zu gewinnen.
[2] Geschlachtet werden darf nur in vom zuständigen Ministerium lizensierten Schlachtbetrieben.
[3] Schlachtungen dürfen nur von einem durch das zuständige Ministerium anerkannten Schlachter durchgeführt werden. Der Schlachter ist ein anerkannter Ausbildungsprüfung, die eine dreijährige Ausbildung in Betrieb und Berufsschule voraussetzt und durch bestehen einer praktischen und theoretischen Prüfung erfolgreich abgeschlossen werden kann.
[4] Tiere müssen bei ihrer Schlachtung vollkommen betäubt sein und dürfen bei ihrer Schlachtung keinerlei Schmerz verspüren.
[5] Die Schlachtung erfolgt durch Abtrennung des Tierkopfes vom Körper.
[6] Schlachtung und Zerteilung des Tieres müssen mit sterilen Werkzeugen und unter strenger Hygiene durchgeführt werden.
[7] Frischfleisch muss nach beim Weitervertrieb so gekühlt werden, dass Verderben ausgeschlossen ist und muss binnen 72 Stunden nach Schlachtung an den Endverbraucher abgegeben sein. Wird diese Frist überschritten, so ist das Fleisch zu entsorgen und darf keine Weiterverarbeitung oder Vertrieb erfahren.
[8] Schlachtbetriebe werden unangekündigt vom zuständigen Ministerium auf Erfüllung der rechtlichen Standards kontrolliert. Ihnen kann jederzeit aufgrund der Nichterfüllung der rechtlichen Standards die Lizenz mit sofortiger Wirkung entzogen werden.
§ 7 Tierschutz
[1] Tieren dürfen weder mutwillig noch fahrlässig Schmerzen zugefügt werden. Sie müssen von ihrem Halter ausreichend mit Wasser und Futtermitteln versorgt werden.
[2] Die Geburt von Tieren muss von einem Veterinärmediziner betreut werden.
[3] Tiere, die Krankheitssymptome aufweisen müssen von ihrem Halter einem Veterinärmediziner vorgeführt werden.
[4] Tiere können durch einen Veterinärmediziner mittels Injektion einer Überdosis Narkotikum getötet werden, wenn dieser dies aufgrund einer schweren Erkrankung des Tiers für nötig hält und der Halter dem zustimmt.
[5] Tieren muss täglicher Freilauf unter freiem Himmel gewährt werden. Sie dürfen nicht auf Dauer auf engem Raum zusammengefurcht werden.
[7] Verletzung der Tierschutzstandards wird strafrechtlich geahndet.
§ 8 Biosiegel
[1] Das Biosiegel ist ein staatliches Gütesiegel mit welchem Agrarprodukte beworben werden dürfen, die durch das zuständige Ministerium mit diesem ausgezeichnet wurden.
[2] Voraussetzung für den Verleih des Biosiegels ist, dass das Produkt auf der Grundlage möglichst naturschonender Produktionsmethoden unter Berücksichtigung von Erkenntnissen der Ökologie und des Umweltschutzes zustande kam und bei der Produktion auf den Einsatz chemisch-synthetischer Pestizide (Fungizide, Herbizide, Insektizide), synthetischer Wachstumsförderer und synthetischer Düngemittel verzichtet wurde.
[3] Tierprodukte können nur das Biosiegel erhalten, wenn das Vieh bei ihrer Produktion viel Freilauf hatte und nicht mit synthetischen Futtermitteln gemästet wurde.
[4] Unbefugte Nutzung des Biosiegels wird mit einem Bußgeld geahndet und unter Umständen strafrechtlich verfolgt.
§ 9 Schlussbestimmung
Das Gesetz tritt mit Verkündung im Gesetzesblatt durch den Staatspräsidenten in Kraft.