Das hängt davon ab, ob es sich um eine Versammlung unter freiem Himmel handelt. Die Legaldefinition in § 2 Abs. 2 des Gesetzentwurfes rekurriert darauf, ob die in konfliktträchtiger Weise mit der Öffentlichkeit in Berührung kommt und nicht etwa auf eine vorhandene Überdachung.
Regelmäßig wird eine Konfliktträchtigkeit bei einem Gespräch untereinander auch in der Öffentlichkeit zu verneinen sein, womit keine Anzeige von nöten ist. Somit können Sie mit bei Ihrem Beispiel unbesorgt sein.
Würden die Herren abet etwa anfangen ihre Ansichten lautstark anderen Cafébesucher oder Passanten hinterherzurufen, dann wäre eine Konfliktträchtigkeit zu bejahren. Eine Anzeige wäre demnach nötig und auch sinnvoll, damit die Ordnungsbehörden Vorkehrungen zum Schutz der Beteiligten treffen können.