Gewiss sind bei militärischen Entscheidungen Sonderfaktoren zu berücksichtigen. Ungleich komplexer ist aber etwa ein verwaltungsgerichtlichliches Verfahren über einen Kraftwerksbau, für welchen es ebenfalls keine Sonderjustiz gibt. Ich denke, dass die bergische Richterschaft dazu befähigt ist, sich auch in militärische Sachverhale einzuarbeiten, ohne dass es dazu eine Sonderjustiz bräuchte.
Was die Verfügbarkeit von Gerichten bei Auslandseinsätzen angeht, gibt es sicherlich praktische Probleme bei der Anrufung von Gerichten. Allerdings haben auch die Militärgerichte nach § 17 Abs. 3 des Gesetzentwurfes einen festen Gerichsstand. Wahrscheinlich sind die Probleme hier durch geringer, als wir uns denken. Eilverfahren finden sowieso ohne mündliche Verhandlung statt, Hauptverhandlungen hingegen erst nach einigen Monaten, so das ein persönliches Erscheinen möglich ist.