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BtAMG
§ 3 – Genehmigung
(3) Für die Betäubungs- und Arzneimittel der Klassen B-D erteilt die obere Staatsbehörde eine Genehmigung für Forschungszwecke. Auflagen können dabei zur Voraussetzung für die Genehmigung gemacht werden. Zur Genehmigung bedarf es einer Einreichung des genauen Forschungsvorhabens, der Durchführungsplanung und die erhofften Ergebnisse.