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nimmt eine Kopie zur Hand und ändert handschriftlich schnell einige Sachen
Ich danke für die Hinweise, werter Kollege!
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reicht den Entwurf einem Saaldiener
Frau Präsidentin, ich lege einen verbesserten Entwurf vor.
Geschäftsordnung
des Senates der Republik Bergen
Abschnitt
I – Allgemeines
§
1 – Zusammentritt; Auflösung
Der neugewählte Senat tritt gemäß des
Wahlgesetzes 7 Tage nach der Wahl zusammen.
Bezüglich der weiteren Konstituierung und der
Auflösung vor Ende der Legislaturperiode finden die
dementsprechenden Regelungen der Verfassung Anwendung.
§
2 – Geschäftsfähigkeit
Der Senat ist geschäftsfähig, wenn die Mehrheit
seiner gesetzlichen Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als die
Hälfte seiner Mitglieder anwesend, so ist der Senat in dem Sinne
geschäftsfähig, dass seine Beschlüsse schwebend bis zur
Bestätigung durch den Senat nach Wiederherstellung der
Geschäftsfähigkeit wirksam sind.
Absatz 1, Satz 2 findet keine Anwendung, wenn die
Geschäftsunfähigkeit auf das Ausscheiden von mehr als der Hälfte
der gesetzlichen Mitglieder zurückzuführen ist. Gemäß der
Verfassung bleibt der Senat trotzdem bis zur Konstituierung eines
geschäftsfähigen Senates im Amt.
§
3 – Senatoren
Senator ist, wer gemäß der Verfassung und des
Wahlgesetzes in den Senat gewählt wurde oder in ihn nachgerückt
ist, sein Mandat angenommen hat und seinen Eid abgelegt hat. Die
Nichtannahme des Mandates bzw. der Rücktritt vom Mandat bedarf der
schriftlichen Erklärung an das Präsidiums. Sie ist unwiderruflich.
Nach Ablauf des Tages des Mandatsverzicht erlöschen sämtliche
Rechte und Pflichten des Senators.
Ein gewählter Senator hat Anspruch auf Immunität,
sobald er sein Mandat angenommen hat, auch wenn er noch nicht
vereidigt ist.
Ist ein Senator vorübergehend an der Ausübung
seines Mandates verhindert, so kann er dies dem Präsidium
schriftlich mitteilen. Dieser wird dann für die Dauer von maximal
vierzehn Tagen den nächsten Listenkandidaten der Partei als
Vertreter berufen.
Nimmt ein Senator unentschuldigt mehr als vierzehn
Tage nicht an Sitzungen des Senates teil, so wird er seines Mandates
verlustig. Der Präsident des Senates des Senates stellt den
Mandatsverlust des Senators fest. Er kann die Frist einmalig um
maximal die Hälfte verlängern, wenn ihm dies angemessen erscheint.
Fällt ein Mandat im Senat vakant, so beruft der
Präsident des Senates des Senates den nächsten Listenkandidaten
der Partei, der kein Mandat besitzt, zum Nachrücker.
Der Senat wird alle Angelegenheiten der Senatoren
und der Kandidaten für das Senatorenamt in einem Gesetz regeln.
§
4 – Der Senatspräsident
Der Senatspräsident wird gemäß Art. 26 VdBRB
gewählt und gemäß dieser Vorschrift vertreten.
Der Präsident des Senates regelt alle für die
Arbeit des Senates erforderlichen Angelegenheiten Er schließt
Verträge im Namen des Senates.
Er ist der Dienstherr aller beim Senat
beschäftigten Beamten und Angestellten, legt die Raumverteilung
sowie alle anderen inneren Angelegenheiten fest.
Der Präsident des Senates ist zudem Leiter der
Senatsverwaltung, die ihn in allen Angelegenheiten seiner
Amtsführung unterstützt.
§ 5 –
Fraktionen
Fraktionen
werden gemäß Art. 24, Absatz 5, Satz 2 VdRB gebildet. Sie wählen
jeweils einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
Fraktionen
haben Anspruch auf Sitzungs- und Büroräume sowie eine angemessene
Zahl von Mitarbeitern.
Die
Sitzordnung der Fraktionen bestimmt der Präsidenten des Senates.
Abschnitt
II – Sitzungen und Abstimmungen
§ 6 –
Sitzungen
Sitzungen
werden vom Präsidenten des Senates einberufen. Auf Verlangen einer
Fraktion oder 10 Abgeordneter ist der Senat durch den Präsidenten
des Senates einzuberufen.
Sitzungen
des Senates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch
Beschluss ausgeschlossen werden.
Sitzungen
des Senates müssen protokolliert werden, die Protokolle werden
veröffentlicht, etwaige geheime Sitzungsteile werden unter
Verschluss gehalten.
Rederecht
haben die Senatoren und Mitglieder der Staatsregierung. Der Senat
erteilt auf Antrag einer Fraktion oder mindestens 10 Abgeordneter
auch Außenstehenden zur Sache das Rederecht, sofern diese
nachweislich etwas zur Sache beitragen können. Vertretern von
Staaten oder Organisationen wird nur auf Verlangen der
Staatsregierung oder der Mehrheit der Senatoren Rederecht gewährt.
Eine
Sitzung kann durch Beschluss des Senates jederzeit vertagt oder
geschlossen werden. Der Präsident des Senates schließt die Sitzung
spätestens, wenn die Tagesordnung abgehandelt wurde.
§ 7 –
Aussprache
Nachdem
ein Antrag durch den Präsidenten des Senates verlesen wurde, erhält
der Antragsteller das Wort. Zwischenfragen sind zulässig.
Danach
ist jeder Senator berechtigt, das Wort zu ergreifen, der Präsident
des Senates greift notfalls regulierend ein. Schweift ein Redner
vom Thema der Debatte ab, so kann der Präsident des Senates ihn zur
Sache rufen. Tut er dies dreimal ohne Wirkung, so kann er das
Rederecht entziehen.
Zwei
Anträge können durch den Präsidenten des Senates gemeinsam zur
Aussprache gestellt werden, sofern dies sinnvoll ist. Grundsätzlich
muss jeder Antrag zur Aussprache gebracht werden.
Der
Senat kann die Aussprache jederzeit unterbrechen, schließen oder
vertagen. Der Präsident des Senates schließt die Aussprache, wenn
auf Rückfrage auf die Weiterführung verzichtet wird.
§ 8 –
Aktuelle Stunde
Auf
Antrag einer Fraktion oder von 10 Abgeordneten ist eine Aktuelle
Stunde zu einem bestimmten Thema zu eröffnen. Hierzu benennt jede
Fraktion und die Staatsregierung einen Redner, die sich einmal
äußern dürfen. Zwischenfragen sind zulässig. Auf Antrag einer
Fraktion oder 5 Abgeordneter ist die Rednerliste um je einen Redner
zu erweitern. Der Präsident des Senates kann diesen Antrag bei
begründeten Vorbehalten zurückweisen.
Danach
ist die Aussprache zu eröffnen.
§ 9 –
Kleine und Große Anfrage; Fragestunde
Jeder
Senator kann eine kleine Anfrage an die Staatsregierung richten.
Dazu verlangt er schriftlich eine Antwort der Staatsregierung zu
einer bestimmten Fragestellung. Die Antwort wird innerhalb von 7
Tagen dem Präsidenten des Senates zugeleitet und von ihm
bekanntgemacht.
Jede
Fraktion kann eine große Anfrage an die Staatsregierung richten.
Dazu verlangt sie schriftlich eine Antwort der Staatsregierung zu
einer bestimmten Fragestellung. Die Antwort wird innerhalb von 7
Tagen dem Präsidenten des Senates zugeleitet und von ihm
bekanntgemacht. Anschließend ist eine Aktuelle Stunde zu eröffnen.
Auf
Antrag einer Fraktion oder 5 Abgeordneter ist eine Fragestunde zu
eröffnen, in der ein Mitglied der Staatsregierung für Fragen aller
Senatoren zur Verfügung steht. Auf seinen Wunsch hin ist die
Fragestunde zu unterbrechen, damit Informationen beschafft oder ein
anderer Vertreter herbeigerufen werden kann.
Jeder Senator hat Anspruch auf Einsicht und
Information in Angelegenheiten und Akten, die für seine Arbeit
wichtig sind, auch wenn diese der Geheimhaltung unterliegen (in
diesem Fall ist der Abgeordnete zur Verschwiegenheit verpflichtet
und kann an gewisse Auflagen gebunden werden, die seine
Unabhängigkeit nicht einschränken dürfen). Der Präsident des
Senates unterstützt ihn bei der Durchsetzung dieses Anspruches.
§ 10 -
Abstimmungen
Abstimmungen
sind grundsätzlich per Handzeichen durchzuführen. Auf Antrag
einer Fraktion oder 10 Abgeordneter oder wenn die Verfassung oder
ein Gesetz es vorsieht, ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.
Abschnitt
III – Ausschüsse und Beauftragte
§ 11 –
Ausschüsse
Der
Senat richtet Ausschüsse ein. Jeder Ausschuss besteht aus
23 Mitgliedern und ebenso vielen Stellvertretern, die vom Senat
entsprechend der Stärkenverhältnisse der Fraktionen gewählt
werden. Die Fraktionsvorsitzenden und der Präsident des Senates
sind als Ausschussmitglieder verhindert.
Die
Ausschüsse werden von einem Vorsitzenden und einem Stellvertreter
geführt, die die Tagesordnung festlegen, die Leitung der Beratungen
übernehmen und den Ausschuss nach außen vertreten. Diese werden
durch den Ausschuss gewählt.
Die
Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des Senates auf ihrem
Sachgebiet vor, hören Sachverständige an, schlagen Änderungen vor
und geben eine Beschlussempfehlung ab. Die Geschäftsordnung des
Senates findet auf sie sinngemäß Anwendung. Der Senat kann andere
Bestimmungen für einen Ausschuss festlegen.
Untersuchungsausschüsse
werden durch den Senat auf Antrag einer Fraktion oder von 10
Mitgliedern zur Untersuchung von bestimmten Vorgängen eingesetzt.
Er beendet seine Arbeit mit einem Untersuchungsbericht, der mit der
Mehrheit der Stimmen verabschiedet wird. Er kann Zeugen vorladen und
anhören, Akten sichten und Ermittlungen anstellen und wird dabei
von den Behörden der Republik bestmöglich unterstützt. Eine
Falschaussage vor einem Untersuchungsausschuss hat die selben
Konsequenzen wie eine uneidliche Falschaussage vor Gericht. Die
Preisgabe von Informationen, die der Geheimhaltung unterliegen kann
verweigert werden. Auf den Untersuchungsausschuss finden die
Regelungen der Absätze 2 und 3 sinngemäß Anwendung.
Zusätzlich
zu den o.g. Ausschüssen kann der Senat Kommissionen einberufen, auf
die die Regelungen der Absätze 2 und 3 sinngemäß Anwendung finden
und die Lösungsansätze für bestimmte Sachgebiete und Probleme
erarbeiten sollen.
§ 12 –
Beauftragte des Senates
Der
Senat kann Hilfsorgane einrichten, die ihm direkt unterstehen. Diese
Hilfsorgane werden als „Beauftragte des Senates für
[Aufgabengebiet]“ bezeichnet und vom Senat gewählt.
Ihnen
steht ein Büro und ein angemessener Mitarbeiterstab zu, sie können
Amtshilfe von Staatsbehörden und der Staatsregierung verlangen und
vom Senat mit besonderen Vollmachten ausgestattet werden.
Sie
dürfen dem Senat nicht angehören, können seinen Sitzungen
beiwohnen, jederzeit zu ihrem Aufgabengebiet das Wort ergreifen und
legen mindestens einmal in der Legislaturperiode einen Bericht über
ihre Arbeit vor.
Ihr Auftrag wird vom Senat bestimmt, sie sind nur ihm
rechenschaftspflichtig.
Abschnitt
IV – Sonstiges
Teil I
- Hausordnung
§ 13 –
Verhaltensregeln für Senatoren und sonstige Anwesende
Senatoren
haben berufliche Tätigkeiten neben dem Mandat, daraus entstehende
Einkünfte (in Stufenangaben, die vom Präsidenten des Senates
festgelegt werden), Spendeneingänge, mögliche
Interessenskonflikte, Mitgliedschaften in Organen und Unternehmen,
Anteile an Unternehmen u.ä. Dem Präsidenten des Senates zur
Veröffentlichung mitzuteilen. Im Zweifelsfall muss ein Senator
rückfragen, ob eine Anzeige notwendig ist.
Reden
werden im freien Vortrag gehalten, Manuskripte sind zulässig.
Zwischenrufe,
Applaus und ähnliche Verhaltensweisen sind zulässig, sofern sie
nicht die Sitzung zu sehr beeinträchtigen.
Die
allgemeinen Umgangsregeln sind zu beachten.
Es
ist den Mitgliedern der Staatsregierung, dem Präsidenten des
Senates und den Fraktionsvorsitzenden gestattet, mit den dafür
vorgesehenen Telefonen dringliche Gespräche während der Sitzung
zu führen und das Mobiltelefon abweichend von Absatz 5 zu benutzen.
Die
Benutzung des Mobiltelefonen ist den Senatoren gestattet, auf
Gespräche ist zu verzichten.
Das
Aktenstudium ist gestattet.
Der
Gebrauch der Platzmikrofone ist nur erlaubt, wenn der Präsident des
Senates das Rederecht erteilt hat oder dieser anderweitig ohne
Zustimmung gestattet ist.
§ 14 –
Besucher und Medien
Der
Senat fördert den Besucherverkehr und bietet Besuchern eine
Betreuung an.
Einzelbesucher
und Angehörige von Besuchergruppen haben vor dem Betreten Mäntel,
Schirme, Koffer und Taschen sowie Geräte zur Aufzeichnung,
Übermittlung, Übertragung oder Wiedergabe von Bild und Ton,
Ferngläser und ähnliche Gegenstände an den Garderoben abzugeben.
Dies gilt nicht für Handtaschen, wenn sie vorher einer Kontrolle
unterzogen worden sind. An sitzungsfreien Tagen können Ausnahmen
zugelassen werden. Besucher der Sitzungen haben die ihnen
zugewiesenen Sitzplätze einzunehmen. Während der Sitzungen sind
Beifalls- und Missfallenskundgebungen, Zwischenrufe, Verletzungen
von Ordnung oder Anstand sowie Handlungen, die geeignet sind, den
Ablauf der Sitzungen zu stören, untersagt.
Geräte
zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragung oder Wiedergabe von
Bild und Ton dürfen nur mit Einwilligung des Präsidenten des
Senates des Senates und nach Maßgabe der vom Präsidenten des
Senates in Ausübung seines Hausrechts erlassenen Regelungen zur
Medienberichterstattung benutzt werden. Die unautorisierte
Ablichtung persönlicher Unterlagen in der Weise, dass diese lesbar
sind, ist untersagt.
Bild-
und Tonaufnahmen von öffentlichen Sitzungen dürfen nur von den
dazu ausgewiesenen Plätzen aus erfolgen. Bild- und Tonaufnahmen zu
gewerblichen, insbesondere zu Werbezwecken sind untersagt; zu
privaten Zwecken sind sie zulässig, soweit der Parlamentsbetrieb
sowie die Persönlichkeitsrechte der im Gebäude Anwesenden hiervon
nicht beeinträchtigt werden, in Sitzungssälen und -räumen nur
während sitzungsfreien Zeiten. Die Rechte Dritter bleiben
unberührt.
§ 15 –
Sonstiges
Der
Präsident des Senates legt Richtlinien für Fragestunden und
Anfragen fest.
Das
Demonstrieren ist im Senatsgebäude nicht gestattet.
Über
die Zutrittsberechtigung von Personen ins Gebäude oder bestimmte
Bereiche, sofern ihnen nicht der Zutritt aufgrund ihres Amts
(Senatoren, Mitglieder der Staatsregierung oder ihre Vertreter
u.ä.), kraft Auftrages (Mitarbeiter der Senatsverwaltung und der
Abgeordneten/Fraktionen), durch Einladung / Vorladung des Senates
oder seiner Ausschüsse, aufgrund der Geschäftsordnung oder
sonstiger dringender Erfordernis (Rettungsdienste u.ä.) zu gewähren
ist, entscheidet der Präsident des Senates.
Es
ist nicht gestattet, Spruchbänder oder Transparente zu entfalten,
Informationsmaterial zu zeigen oder zu verteilen, es sei denn, es
ist zur Verteilung zugelassen. Werbung ist nicht gestattet.
Eine
gewerbliche Interessenvertretung (Lobbying) gegenüber Senatoren ist
in den Gebäuden des Senates nicht gestattet.
In
den Gebäuden sind Ruhe und Ordnung zu wahren. Die Besucher haben
die Würde des Hauses zu achten und auf die Arbeit im Haus Rücksicht
zu nehmen. Insbesondere sind alle Handlungen zu unterlassen, die
geeignet sind, die Tätigkeit des Senates, seiner Gremien, Organe
und Einrichtungen zu stören.
Das
Mitbringen von Tieren - ausgenommen Blindenführhunde - ist nicht
gestattet.
Anordnungen
der Bediensteten ist folge zu leisten, Nichtbefolgung wird mit
Hausverbot geahndet.
Es
ist nur der Senatspolizei, die dem Präsidenten des Senates
unterstellt wird, gestattet, polizeiliche Maßnahmen in Gebäuden
des Senates durchzuführen, es sei denn, es wird um Hilfe ersucht
oder eine unmittelbare Bedrohung steht bevor. Durchsuchungen sind –
auch mit richterlicher Anordnung – unstatthaft. Der Präsident des
Senates kann Ausnahmen zulassen.
Für
die Benutzung der Bibliothek, der Archive und anderer
Sondereinrichtungen sind die entsprechenden Benutzungsordnungen
maßgebend.
Die Benutzung von Mobiltelefonen ist Besuchern nicht
gestattet.
Teil II
– Schlussbestimmungen
§ 16 -
Schlussbestimmungen
Von
dieser Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Senates abgewichen
werden.
Sämtliche
gestellten Anträge, geöffneten Debatten werden nach der
Konstituierung eines neuen Senates fortgesetzt, Abstimmungen
werden
erneut geöffnet, die bisher abgegebenen Stimmen werden
ungültig.
Untersuchungsausschüsse, die ihre Arbeit nicht
beendet haben, werden an
die aktuellen Mehrheiten angepasst.
Streitigkeiten
über die Auslegung der Geschäftsordnung werden vom Senat
entschieden.
Diese
Geschäftsordnung steht einem Gesetz gleich und tritt mit ihrer
Verkündigung in Kraft.