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Beruf: Politiker

Wohnort: Schwarzeck

Region: Lorertal

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31

Samstag, 14. April 2012, 13:53

:klatsch:
Staatskanzler der Republik Bergen
Staatsminister für Wirtschaft und Finanzen a.D.
Vorsitzender der SLP

32

Samstag, 14. April 2012, 14:31

:klatsch:
Senator Dr. Georg Frankenhein
Fraktionsvorsitzender der UBK-Fraktion

33

Samstag, 14. April 2012, 14:35

Ich danke Ihnen, Herr Präsident.

setzt sich auf den Präsidentenplatz und atmet einmal tief durch


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich übernehme damit den Vorsitz über den 223. Senat der Republik Bergen und fahre in der Tagesordnung fort.

Wir kommen nun zum Tagesordnungspunkt 5, der Geschäftsordnungsdebatte. Dem Präsidium liegt hierzu bislang kein Antrag vor. Ich bitte darum, dass eine Fraktion einen Antrag hierzu stellt, der dann als Diskussionsgrundlage dienen kann.
Dr. Magdalena von Ehrenbach
Präsidentin des Senats der Republik Bergen a. D.
Mitglied der UBK-Fraktion im Senat
Publizistin

Beruf: Politiker

Wohnort: Schwarzeck

Region: Lorertal

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34

Samstag, 14. April 2012, 14:37

lässt der Präsidentin ein Schriftstück zukommen


Geschäftsordnung
des Senates der Republik Bergen




Abschnitt
I – Allgemeines




§
1 – Zusammentritt; Auflösung


  1. Der neugewählte Senat tritt gemäß des
    Wahlgesetzes 7 Tage nach der Wahl zusammen.


  2. Bezüglich der weiteren Konstituierung und der
    Auflösung vor Ende der Legislaturperiode finden die
    dementsprechenden Regelungen der Verfassung Anwendung.





§
2 – Geschäftsfähigkeit


  1. Der Senat ist geschäftsfähig, wenn die Mehrheit
    seiner gesetzlichen Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als die
    Hälfte seiner Mitglieder anwesend, so ist der Senat in dem Sinne
    geschäftsfähig, dass seine Beschlüsse schwebend bis zur
    Bestätigung durch den Senat nach Wiederherstellung der
    Geschäftsfähigkeit wirksam sind.


  2. Absatz 1, Satz 2 findet keine Anwendung, wenn die
    Geschäftsunfähigkeit auf das Ausscheiden von mehr als der Hälfte
    der gesetzlichen Mitglieder zurückzuführen ist. Gemäß der
    Verfassung bleibt der Senat trotzdem bis zur Konstituierung eines
    geschäftsfähigen Senates im Amt.





§
3 – Senatoren


  1. Senator ist, wer gemäß der Verfassung und des
    Wahlgesetzes in den Senat gewählt wurde oder in ihn nachgerückt
    ist, sein Mandat angenommen hat und seinen Eid abgelegt hat. Die
    Nichtannahme des Mandates bzw. der Rücktritt vom Mandat bedarf der
    schriftlichen Erklärung an das Präsidiums. Sie ist unwiderruflich.
    Nach Ablauf des Tages des Mandatsverzicht erlöschen sämtliche
    Rechte und Pflichten des Senators.



  2. Ein gewählter Senator hat Anspruch auf Immunität,
    sobald er sein Mandat angenommen hat, auch wenn er noch nicht
    vereidigt ist.


  3. Ist ein Senator vorübergehend an der Ausübung
    seines Mandates verhindert, so kann er dies dem Präsidium
    schriftlich mitteilen. Dieser wird dann für die Dauer von maximal
    vierzehn Tagen den nächsten Listenkandidaten der Partei als
    Vertreter berufen.


  4. Nimmt ein Senator unentschuldigt mehr als vierzehn
    Tage nicht an Sitzungen des Senates teil, so wird er seines Mandates
    verlustig. Der Präsident des Senates des Senates stellt den
    Mandatsverlust des Senators fest. Er kann die Frist einmalig um
    maximal die Hälfte verlängern, wenn ihm dies angemessen erscheint.


  5. Fällt ein Mandat im Senat vakant, so beruft der
    Präsident des Senates des Senates den nächsten Listenkandidaten
    der Partei, der kein Mandat besitzt, zum Nachrücker.


  6. Der Senat wird alle Angelegenheiten der Senatoren
    und der Kandidaten für das Senatorenamt in einem Gesetz regeln.





§
4 – Der Senatspräsident





  1. Der Senatspräsident wird gemäß Art. 26 VdBRB
    gewählt und gemäß dieser Vorschrift vertreten.


  2. Der Präsident des Senates regelt alle für die
    Arbeit des Senates erforderlichen Angelegenheiten in Absprache mit
    dem Ältestenrat. Er schließt Verträge im Namen des Senates mit
    der Zustimmung des Ältestenrates.


  3. Er ist der Dienstherr aller beim Senat
    beschäftigten Beamten und Angestellten, legt die Raumverteilung
    sowie alle anderen inneren Angelegenheiten im Benehmen mit dem
    Ältestenrat fest.


  4. Der Präsident des Senates ist zudem Leiter der
    Senatsverwaltung, die ihn in allen Angelegenheiten seiner
    Amtsführung unterstützt.





§ 5 –
Fraktionen

  1. Fraktionen
    werden gemäß Art. 24, Absatz 5, Satz 2 VdRB gebildet. Sie wählen
    jeweils einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

  2. Fraktionen
    haben Anspruch auf Sitzungs- und Büroräume sowie eine angemessene
    Zahl von Mitarbeitern.

  3. Die
    Sitzordnung der Fraktionen bestimmt der Präsidenten des Senates.











Abschnitt
II – Sitzungen und Abstimmungen

§ 6 –
Sitzungen

  1. Sitzungen
    werden vom Präsidenten des Senates einberufen. Auf Verlangen einer
    Fraktion oder 10 Abgeordneter ist der Senat durch den Präsidenten
    des Senates einzuberufen.

  2. Sitzungen
    des Senates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch
    Beschluss ausgeschlossen werden.

  3. Sitzungen
    des Senates müssen protokolliert werden, die Protokolle werden
    veröffentlicht, etwaige geheime Sitzungsteile werden unter
    Verschluss gehalten.

  4. Rederecht
    haben die Senatoren und Mitglieder der Staatsregierung. Der Senat
    erteilt auf Antrag einer Fraktion oder mindestens 10 Abgeordneter
    auch Außenstehenden zur Sache das Rederecht, sofern diese
    nachweislich etwas zur Sache beitragen können. Vertretern von
    Staaten oder Organisationen wird nur auf Verlangen der
    Staatsregierung oder der Mehrheit der Senatoren Rederecht gewährt.

  5. Eine
    Sitzung kann durch Beschluss des Senates jederzeit vertagt oder
    geschlossen werden. Der Präsident des Senates schließt die Sitzung
    spätestens, wenn die Tagesordnung abgehandelt wurde.




§ 7 –
Aussprache

  1. Nachdem
    ein Antrag durch den Präsidenten des Senates verlesen wurde, erhält
    der Antragsteller das Wort. Zwischenfragen sind zulässig.

  2. Danach
    ist jeder Senator berechtigt, das Wort zu ergreifen, der Präsident
    des Senates greift notfalls regulierend ein. Schweift ein Redner
    vom Thema der Debatte ab, so kann der Präsident des Senates ihn zur
    Sache rufen. Tut er dies dreimal ohne Wirkung, so kann er das
    Rederecht entziehen.


  3. Zwei
    Anträge können durch den Präsidenten des Senates gemeinsam zur
    Aussprache gestellt werden, sofern dies sinnvoll ist. Grundsätzlich
    muss jeder Antrag zur Aussprache gebracht werden.

  4. Der
    Senat kann die Aussprache jederzeit unterbrechen, schließen oder
    vertagen. Der Präsident des Senates schließt die Aussprache, wenn
    auf Rückfrage auf die Weiterführung verzichtet wird.





§ 8 –
Aktuelle Stunde

  1. Auf
    Antrag einer Fraktion oder von 10 Abgeordneten ist eine Aktuelle
    Stunde zu einem bestimmten Thema zu eröffnen. Hierzu benennt jede
    Fraktion und die Staatsregierung einen Redner, die sich einmal
    äußern dürfen. Zwischenfragen sind zulässig. Auf Antrag einer
    Fraktion oder 5 Abgeordneter ist die Rednerliste um je einen Redner
    zu erweitern. Der Präsident des Senates kann diesen Antrag bei
    begründeten Vorbehalten zurückweisen.

  2. Danach
    ist die Aussprache zu eröffnen.





§ 9 –
Kleine und Große Anfrage; Fragestunde

  1. Jeder
    Senator kann eine kleine Anfrage an die Staatsregierung richten.
    Dazu verlangt er schriftlich eine Antwort der Staatsregierung zu
    einer bestimmten Fragestellung. Die Antwort wird innerhalb von 7
    Tagen dem Präsidenten des Senates zugeleitet und von ihm
    bekanntgemacht.

  2. Jede
    Fraktion kann eine große Anfrage an die Staatsregierung richten.
    Dazu verlangt sie schriftlich eine Antwort der Staatsregierung zu
    einer bestimmten Fragestellung. Die Antwort wird innerhalb von 7
    Tagen dem Präsidenten des Senates zugeleitet und von ihm
    bekanntgemacht. Anschließend ist eine Aktuelle Stunde zu eröffnen.

  3. Auf
    Antrag einer Fraktion oder 5 Abgeordneter ist eine Fragestunde zu
    eröffnen, in der ein Mitglied der Staatsregierung für Fragen aller
    Senatoren zur Verfügung steht. Auf seinen Wunsch hin ist die
    Fragestunde zu unterbrechen, damit Informationen beschafft oder ein
    anderer Vertreter herbeigerufen werden kann.


  4. Jeder Senator hat Anspruch auf Einsicht und
    Information in Angelegenheiten und Akten, die für seine Arbeit
    wichtig sind, auch wenn diese der Geheimhaltung unterliegen (in
    diesem Fall ist der Abgeordnete zur Verschwiegenheit verpflichtet
    und kann an gewisse Auflagen gebunden werden, die seine
    Unabhängigkeit nicht einschränken dürfen). Der Präsident des
    Senates unterstützt ihn bei der Durchsetzung dieses Anspruches.





§ 10 -
Abstimmungen

  1. Abstimmungen
    sind grundsätzlich per Handzeichen durchzuführen. Auf Antrag
    einer Fraktion oder 10 Abgeordneter oder wenn die Verfassung oder
    ein Gesetz es vorsieht, ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.



Abschnitt
III – Ausschüsse und Beauftragte




§ 11 –
Ausschüsse

  1. Der
    Senat richtet Ausschüsse ein. Jeder Ausschuss besteht aus
    23 Mitgliedern und ebenso vielen Stellvertretern, die vom Senat
    entsprechend der Stärkenverhältnisse der Fraktionen gewählt
    werden. Die Fraktionsvorsitzenden und der Präsident des Senates
    sind als Ausschussmitglieder verhindert.

  2. Die
    Ausschüsse werden von einem Präsidenten des Senates und einem
    Vizepräsidenten geführt, die die Tagesordnung festlegen, die
    Leitung der Beratungen übernehmen und den Ausschuss nach außen
    vertreten. Diese werden durch den Ausschuss gewählt.

  3. Die
    Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des Senates auf ihrem
    Sachgebiet vor, hören Sachverständige an, schlagen Änderungen vor
    und geben eine Beschlussempfehlung ab. Die Geschäftsordnung des
    Senates findet auf sie sinngemäß Anwendung. Der Senat kann andere
    Bestimmungen für einen Ausschuss festlegen.

  4. Untersuchungsausschüsse
    werden durch den Senat auf Antrag einer Fraktion oder von 10
    Mitgliedern zur Untersuchung von bestimmten Vorgängen eingesetzt.
    Er beendet seine Arbeit mit einem Untersuchungsbericht, der mit der
    Mehrheit der Stimmen verabschiedet wird. Er kann Zeugen vorladen und
    anhören, Akten sichten und Ermittlungen anstellen und wird dabei
    von den Behörden der Republik bestmöglich unterstützt. Eine
    Falschaussage vor einem Untersuchungsausschuss hat die selben
    Konsequenzen wie eine uneidliche Falschaussage vor Gericht. Die
    Preisgabe von Informationen, die der Geheimhaltung unterliegen kann
    verweigert werden. Auf den Untersuchungsausschuss finden die
    Regelungen der Absätze 2 und 3 sinngemäß Anwendung.

  5. Zusätzlich
    zu den o.g. Ausschüssen kann der Senat Kommissionen einberufen, auf
    die die Regelungen der Absätze 2 und 3 sinngemäß Anwendung finden
    und die Lösungsansätze für bestimmte Sachgebiete und Probleme
    erarbeiten sollen.






§ 12 –
Beauftragte des Senates


  1. Der
    Senat kann Hilfsorgane einrichten, die ihm direkt unterstehen. Diese
    Hilfsorgane werden als „Beauftragte des Senates für
    [Aufgabengebiet]“ bezeichnet und vom Senat gewählt.

  2. Ihnen
    steht ein Büro und ein angemessener Mitarbeiterstab zu, sie können
    Amtshilfe von Staatsbehörden und der Staatsregierung verlangen und
    vom Senat mit besonderen Vollmachten ausgestattet werden.

  3. Sie
    dürfen dem Senat nicht angehören, können seinen Sitzungen
    beiwohnen, jederzeit zu ihrem Aufgabengebiet das Wort ergreifen und
    legen mindestens einmal in der Legislaturperiode einen Bericht über
    ihre Arbeit vor.


  4. Ihr Auftrag wird vom Senat bestimmt, sie sind nur ihm
    rechenschaftspflichtig.





Abschnitt
IV – Sonstiges

Teil I
- Hausordnung

§ 13 –
Verhaltensregeln für Senatoren und sonstige Anwesende


  1. Senatoren
    haben berufliche Tätigkeiten neben dem Mandat, daraus entstehende
    Einkünfte (in Stufenangaben, die vom Präsidenten des Senates
    festgelegt werden), Spendeneingänge, mögliche
    Interessenskonflikte, Mitgliedschaften in Organen und Unternehmen,
    Anteile an Unternehmen u.ä. Dem Präsidenten des Senates zur
    Veröffentlichung mitzuteilen. Im Zweifelsfall muss ein Senator
    rückfragen, ob eine Anzeige notwendig ist.


  2. Reden
    werden im freien Vortrag gehalten, Manuskripte sind zulässig.

  3. Zwischenrufe,
    Applaus und ähnliche Verhaltensweisen sind zulässig, sofern sie
    nicht die Sitzung zu sehr beeinträchtigen.

  4. Die
    allgemeinen Umgangsregeln sind zu beachten.

  5. Es
    ist den Mitgliedern der Staatsregierung, dem Präsidenten des
    Senates und den Fraktionsvorsitzenden gestattet, mit den dafür
    vorgesehenen Telefonen dringliche Gespräche während der Sitzung
    zu führen und das Mobiltelefon abweichend von Absatz 5 zu benutzen.

  6. Die
    Benutzung des Mobiltelefonen ist den Senatoren gestattet, auf
    Gespräche ist zu verzichten.


  7. Das
    Aktenstudium ist gestattet.

  8. Der
    Gebrauch der Platzmikrofone ist nur erlaubt, wenn der Präsident des
    Senates das Rederecht erteilt hat oder dieser anderweitig ohne
    Zustimmung gestattet ist.






§ 14 –
Besucher und Medien

  1. Der
    Senat fördert den Besucherverkehr und bietet Besuchern eine
    Betreuung an.

  2. Einzelbesucher
    und Angehörige von Besuchergruppen haben vor dem Betreten Mäntel,
    Schirme, Koffer und Taschen sowie Geräte zur Aufzeichnung,
    Übermittlung, Übertragung oder Wiedergabe von Bild und Ton,
    Ferngläser und ähnliche Gegenstände an den Garderoben abzugeben.
    Dies gilt nicht für Handtaschen, wenn sie vorher einer Kontrolle
    unterzogen worden sind. An sitzungsfreien Tagen können Ausnahmen
    zugelassen werden. Besucher der Sitzungen haben die ihnen
    zugewiesenen Sitzplätze einzunehmen. Während der Sitzungen sind
    Beifalls- und Missfallenskundgebungen, Zwischenrufe, Verletzungen
    von Ordnung oder Anstand sowie Handlungen, die geeignet sind, den
    Ablauf der Sitzungen zu stören, untersagt.


  3. Geräte
    zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragung oder Wiedergabe von
    Bild und Ton dürfen nur mit Einwilligung des Präsidenten des
    Senates des Senates und nach Maßgabe der vom Präsidenten des
    Senates in Ausübung seines Hausrechts erlassenen Regelungen zur
    Medienberichterstattung benutzt werden. Die unautorisierte
    Ablichtung persönlicher Unterlagen in der Weise, dass diese lesbar
    sind, ist untersagt.

  4. Bild-
    und Tonaufnahmen von öffentlichen Sitzungen dürfen nur von den
    dazu ausgewiesenen Plätzen aus erfolgen. Bild- und Tonaufnahmen zu
    gewerblichen, insbesondere zu Werbezwecken sind untersagt; zu
    privaten Zwecken sind sie zulässig, soweit der Parlamentsbetrieb
    sowie die Persönlichkeitsrechte der im Gebäude Anwesenden hiervon
    nicht beeinträchtigt werden, in Sitzungssälen und -räumen nur
    während sitzungsfreien Zeiten. Die Rechte Dritter bleiben
    unberührt.






§ 15 –
Sonstiges

  1. Der
    Präsident des Senates legt Richtlinien für Fragestunden und
    Anfragen fest.

  2. Das
    Demonstrieren ist im Senatsgebäude nicht gestattet.

  3. Über
    die Zutrittsberechtigung von Personen ins Gebäude oder bestimmte
    Bereiche, sofern ihnen nicht der Zutritt aufgrund ihres Amts
    (Senatoren, Mitglieder der Staatsregierung oder ihre Vertreter
    u.ä.), kraft Auftrages (Mitarbeiter der Senatsverwaltung und der
    Abgeordneten/Fraktionen), durch Einladung / Vorladung des Senates
    oder seiner Ausschüsse, aufgrund der Geschäftsordnung oder
    sonstiger dringender Erfordernis (Rettungsdienste u.ä.) zu gewähren
    ist, entscheidet der Präsident des Senates.

  4. Es
    ist nicht gestattet, Spruchbänder oder Transparente zu entfalten,
    Informationsmaterial zu zeigen oder zu verteilen, es sei denn, es
    ist zur Verteilung zugelassen. Werbung ist nicht gestattet.

  5. Eine
    gewerbliche Interessenvertretung (Lobbying) gegenüber Senatoren ist
    in den Gebäuden des Senates nicht gestattet.

  6. In
    den Gebäuden sind Ruhe und Ordnung zu wahren. Die Besucher haben
    die Würde des Hauses zu achten und auf die Arbeit im Haus Rücksicht
    zu nehmen. Insbesondere sind alle Handlungen zu unterlassen, die
    geeignet sind, die Tätigkeit des Senates, seiner Gremien, Organe
    und Einrichtungen zu stören.


  7. Das
    Mitbringen von Tieren - ausgenommen Blindenführhunde - ist nicht
    gestattet.


  8. Anordnungen
    der Bediensteten ist folge zu leisten, Nichtbefolgung wird mit
    Hausverbot geahndet.

  9. Es
    ist nur der Senatspolizei, die dem Präsidenten des Senates
    unterstellt wird, gestattet, polizeiliche Maßnahmen in Gebäuden
    des Senates durchzuführen, es sei denn, es wird um Hilfe ersucht
    oder eine unmittelbare Bedrohung steht bevor. Durchsuchungen sind –
    auch mit richterlicher Anordnung – unstatthaft. Der Präsident des
    Senates kann Ausnahmen zulassen.

  10. Für
    die Benutzung der Bibliothek, der Archive und anderer
    Sondereinrichtungen sind die entsprechenden Benutzungsordnungen
    maßgebend.



  11. Die Benutzung von Mobiltelefonen ist nicht gestattet.








Teil II
– Schlussbestimmungen




§ 16 -
Schlussbestimmungen

  1. Von
    dieser Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Senates abgewichen
    werden.

  2. Sämtliche
    gestellten Anträge, geöffneten Debatten werden nach der

    Konstituierung eines neuen Senates fortgesetzt, Abstimmungen
    werden
    erneut geöffnet, die bisher abgegebenen Stimmen werden
    ungültig.
    Untersuchungsausschüsse, die ihre Arbeit nicht
    beendet haben, werden an
    die aktuellen Mehrheiten angepasst.


  3. Streitigkeiten
    über die Auslegung der Geschäftsordnung werden vom Ältestenrat
    entschieden.

  4. Diese
    Geschäftsordnung steht einem Gesetz gleich und tritt mit ihrer
    Verkündigung in Kraft.


Staatskanzler der Republik Bergen
Staatsminister für Wirtschaft und Finanzen a.D.
Vorsitzender der SLP

35

Samstag, 14. April 2012, 14:42

Ich danke der SLP-Fraktion.

Ich eröffne hiermit die Debatte über den Entwurf zur Geschäftsordnung.
Dr. Magdalena von Ehrenbach
Präsidentin des Senats der Republik Bergen a. D.
Mitglied der UBK-Fraktion im Senat
Publizistin

36

Sonntag, 15. April 2012, 11:27

Wir möchten diesem nichts hinzufügen.
Dr. Susanne Koch-Runge
Staatsministerin für Soziales

Beruf: Staatspräsident a.D.

Wohnort: Omsk

Region: Lorertal

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37

Sonntag, 15. April 2012, 21:19

Ich denke, diese Geschäftsordnung stellt eine ordentliche Grundlage dar auf der man arbeiten kann.
Prof. Wilhelm von Graubünden

Professor für Wirtschaft

Bundespräsident a.D.
Staatskanzler a.D.
Bundesratspräsident a.D.
Bundestagspräsident a.D.
Wirtschaftsminister a.D.
Leiter des Bundeskartellamtes a.D.

Präsident des Staatsrechnungshofes a.D.
Staatsminister für Finanzen, Wirtschaft und Infrastruktur a.D.

Vizestaatskanzler a.D.

38

Montag, 16. April 2012, 09:12

Frau Präsidentin,

ich habe mehrfach im Gesetzestext den Begriff "Ältestenrat" gefunden, der nicht weiter definiert wird. Im Einzelnen sind das die Stellen:

§4, Abs. 2
§4, Abs. 3
§16, Abs. 3

In §11, Abs. 2 sollte der Passus "vom Senat" gestrichen werden, da damit impliziert wird, dass alle Ausschüsse von der Präsidentin des Senats geleitet werden müssen. Generell würde sich hier der der Terminus "Ausschussvorsitzender" und "Stellvertretender Ausschussvorsitzender" anbieten, um Verwechslungen auschzuschließen.

Die §§ 13, Abs. 6 und 15, Abs. 11 sind widersprüchlich.
Senator Dr. Georg Frankenhein
Fraktionsvorsitzender der UBK-Fraktion

Beruf: Politiker

Wohnort: Schwarzeck

Region: Lorertal

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39

Montag, 16. April 2012, 14:29

nimmt eine Kopie zur Hand und ändert handschriftlich schnell einige Sachen

Ich danke für die Hinweise, werter Kollege!
reicht den Entwurf einem Saaldiener

Frau Präsidentin, ich lege einen verbesserten Entwurf vor.



Geschäftsordnung
des Senates der Republik Bergen



Abschnitt
I – Allgemeines



§
1 – Zusammentritt; Auflösung


  1. Der neugewählte Senat tritt gemäß des
    Wahlgesetzes 7 Tage nach der Wahl zusammen.


  2. Bezüglich der weiteren Konstituierung und der
    Auflösung vor Ende der Legislaturperiode finden die
    dementsprechenden Regelungen der Verfassung Anwendung.




§
2 – Geschäftsfähigkeit


  1. Der Senat ist geschäftsfähig, wenn die Mehrheit
    seiner gesetzlichen Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als die
    Hälfte seiner Mitglieder anwesend, so ist der Senat in dem Sinne
    geschäftsfähig, dass seine Beschlüsse schwebend bis zur
    Bestätigung durch den Senat nach Wiederherstellung der
    Geschäftsfähigkeit wirksam sind.


  2. Absatz 1, Satz 2 findet keine Anwendung, wenn die
    Geschäftsunfähigkeit auf das Ausscheiden von mehr als der Hälfte
    der gesetzlichen Mitglieder zurückzuführen ist. Gemäß der
    Verfassung bleibt der Senat trotzdem bis zur Konstituierung eines
    geschäftsfähigen Senates im Amt.




§
3 – Senatoren


  1. Senator ist, wer gemäß der Verfassung und des
    Wahlgesetzes in den Senat gewählt wurde oder in ihn nachgerückt
    ist, sein Mandat angenommen hat und seinen Eid abgelegt hat. Die
    Nichtannahme des Mandates bzw. der Rücktritt vom Mandat bedarf der
    schriftlichen Erklärung an das Präsidiums. Sie ist unwiderruflich.
    Nach Ablauf des Tages des Mandatsverzicht erlöschen sämtliche
    Rechte und Pflichten des Senators.



  2. Ein gewählter Senator hat Anspruch auf Immunität,
    sobald er sein Mandat angenommen hat, auch wenn er noch nicht
    vereidigt ist.


  3. Ist ein Senator vorübergehend an der Ausübung
    seines Mandates verhindert, so kann er dies dem Präsidium
    schriftlich mitteilen. Dieser wird dann für die Dauer von maximal
    vierzehn Tagen den nächsten Listenkandidaten der Partei als
    Vertreter berufen.


  4. Nimmt ein Senator unentschuldigt mehr als vierzehn
    Tage nicht an Sitzungen des Senates teil, so wird er seines Mandates
    verlustig. Der Präsident des Senates des Senates stellt den
    Mandatsverlust des Senators fest. Er kann die Frist einmalig um
    maximal die Hälfte verlängern, wenn ihm dies angemessen erscheint.


  5. Fällt ein Mandat im Senat vakant, so beruft der
    Präsident des Senates des Senates den nächsten Listenkandidaten
    der Partei, der kein Mandat besitzt, zum Nachrücker.


  6. Der Senat wird alle Angelegenheiten der Senatoren
    und der Kandidaten für das Senatorenamt in einem Gesetz regeln.




§
4 – Der Senatspräsident




  1. Der Senatspräsident wird gemäß Art. 26 VdBRB
    gewählt und gemäß dieser Vorschrift vertreten.


  2. Der Präsident des Senates regelt alle für die
    Arbeit des Senates erforderlichen Angelegenheiten Er schließt
    Verträge im Namen des Senates.


  3. Er ist der Dienstherr aller beim Senat
    beschäftigten Beamten und Angestellten, legt die Raumverteilung
    sowie alle anderen inneren Angelegenheiten fest.


  4. Der Präsident des Senates ist zudem Leiter der
    Senatsverwaltung, die ihn in allen Angelegenheiten seiner
    Amtsführung unterstützt.




§ 5 –
Fraktionen

  1. Fraktionen
    werden gemäß Art. 24, Absatz 5, Satz 2 VdRB gebildet. Sie wählen
    jeweils einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

  2. Fraktionen
    haben Anspruch auf Sitzungs- und Büroräume sowie eine angemessene
    Zahl von Mitarbeitern.

  3. Die
    Sitzordnung der Fraktionen bestimmt der Präsidenten des Senates.








Abschnitt
II – Sitzungen und Abstimmungen

§ 6 –
Sitzungen

  1. Sitzungen
    werden vom Präsidenten des Senates einberufen. Auf Verlangen einer
    Fraktion oder 10 Abgeordneter ist der Senat durch den Präsidenten
    des Senates einzuberufen.

  2. Sitzungen
    des Senates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch
    Beschluss ausgeschlossen werden.

  3. Sitzungen
    des Senates müssen protokolliert werden, die Protokolle werden
    veröffentlicht, etwaige geheime Sitzungsteile werden unter
    Verschluss gehalten.

  4. Rederecht
    haben die Senatoren und Mitglieder der Staatsregierung. Der Senat
    erteilt auf Antrag einer Fraktion oder mindestens 10 Abgeordneter
    auch Außenstehenden zur Sache das Rederecht, sofern diese
    nachweislich etwas zur Sache beitragen können. Vertretern von
    Staaten oder Organisationen wird nur auf Verlangen der
    Staatsregierung oder der Mehrheit der Senatoren Rederecht gewährt.

  5. Eine
    Sitzung kann durch Beschluss des Senates jederzeit vertagt oder
    geschlossen werden. Der Präsident des Senates schließt die Sitzung
    spätestens, wenn die Tagesordnung abgehandelt wurde.




§ 7 –
Aussprache

  1. Nachdem
    ein Antrag durch den Präsidenten des Senates verlesen wurde, erhält
    der Antragsteller das Wort. Zwischenfragen sind zulässig.

  2. Danach
    ist jeder Senator berechtigt, das Wort zu ergreifen, der Präsident
    des Senates greift notfalls regulierend ein. Schweift ein Redner
    vom Thema der Debatte ab, so kann der Präsident des Senates ihn zur
    Sache rufen. Tut er dies dreimal ohne Wirkung, so kann er das
    Rederecht entziehen.


  3. Zwei
    Anträge können durch den Präsidenten des Senates gemeinsam zur
    Aussprache gestellt werden, sofern dies sinnvoll ist. Grundsätzlich
    muss jeder Antrag zur Aussprache gebracht werden.

  4. Der
    Senat kann die Aussprache jederzeit unterbrechen, schließen oder
    vertagen. Der Präsident des Senates schließt die Aussprache, wenn
    auf Rückfrage auf die Weiterführung verzichtet wird.




§ 8 –
Aktuelle Stunde

  1. Auf
    Antrag einer Fraktion oder von 10 Abgeordneten ist eine Aktuelle
    Stunde zu einem bestimmten Thema zu eröffnen. Hierzu benennt jede
    Fraktion und die Staatsregierung einen Redner, die sich einmal
    äußern dürfen. Zwischenfragen sind zulässig. Auf Antrag einer
    Fraktion oder 5 Abgeordneter ist die Rednerliste um je einen Redner
    zu erweitern. Der Präsident des Senates kann diesen Antrag bei
    begründeten Vorbehalten zurückweisen.

  2. Danach
    ist die Aussprache zu eröffnen.




§ 9 –
Kleine und Große Anfrage; Fragestunde

  1. Jeder
    Senator kann eine kleine Anfrage an die Staatsregierung richten.
    Dazu verlangt er schriftlich eine Antwort der Staatsregierung zu
    einer bestimmten Fragestellung. Die Antwort wird innerhalb von 7
    Tagen dem Präsidenten des Senates zugeleitet und von ihm
    bekanntgemacht.

  2. Jede
    Fraktion kann eine große Anfrage an die Staatsregierung richten.
    Dazu verlangt sie schriftlich eine Antwort der Staatsregierung zu
    einer bestimmten Fragestellung. Die Antwort wird innerhalb von 7
    Tagen dem Präsidenten des Senates zugeleitet und von ihm
    bekanntgemacht. Anschließend ist eine Aktuelle Stunde zu eröffnen.

  3. Auf
    Antrag einer Fraktion oder 5 Abgeordneter ist eine Fragestunde zu
    eröffnen, in der ein Mitglied der Staatsregierung für Fragen aller
    Senatoren zur Verfügung steht. Auf seinen Wunsch hin ist die
    Fragestunde zu unterbrechen, damit Informationen beschafft oder ein
    anderer Vertreter herbeigerufen werden kann.


  4. Jeder Senator hat Anspruch auf Einsicht und
    Information in Angelegenheiten und Akten, die für seine Arbeit
    wichtig sind, auch wenn diese der Geheimhaltung unterliegen (in
    diesem Fall ist der Abgeordnete zur Verschwiegenheit verpflichtet
    und kann an gewisse Auflagen gebunden werden, die seine
    Unabhängigkeit nicht einschränken dürfen). Der Präsident des
    Senates unterstützt ihn bei der Durchsetzung dieses Anspruches.




§ 10 -
Abstimmungen

  1. Abstimmungen
    sind grundsätzlich per Handzeichen durchzuführen. Auf Antrag
    einer Fraktion oder 10 Abgeordneter oder wenn die Verfassung oder
    ein Gesetz es vorsieht, ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.



Abschnitt
III – Ausschüsse und Beauftragte



§ 11 –
Ausschüsse

  1. Der
    Senat richtet Ausschüsse ein. Jeder Ausschuss besteht aus
    23 Mitgliedern und ebenso vielen Stellvertretern, die vom Senat
    entsprechend der Stärkenverhältnisse der Fraktionen gewählt
    werden. Die Fraktionsvorsitzenden und der Präsident des Senates
    sind als Ausschussmitglieder verhindert.

  2. Die
    Ausschüsse werden von einem Vorsitzenden und einem Stellvertreter
    geführt, die die Tagesordnung festlegen, die Leitung der Beratungen
    übernehmen und den Ausschuss nach außen vertreten. Diese werden
    durch den Ausschuss gewählt.

  3. Die
    Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des Senates auf ihrem
    Sachgebiet vor, hören Sachverständige an, schlagen Änderungen vor
    und geben eine Beschlussempfehlung ab. Die Geschäftsordnung des
    Senates findet auf sie sinngemäß Anwendung. Der Senat kann andere
    Bestimmungen für einen Ausschuss festlegen.

  4. Untersuchungsausschüsse
    werden durch den Senat auf Antrag einer Fraktion oder von 10
    Mitgliedern zur Untersuchung von bestimmten Vorgängen eingesetzt.
    Er beendet seine Arbeit mit einem Untersuchungsbericht, der mit der
    Mehrheit der Stimmen verabschiedet wird. Er kann Zeugen vorladen und
    anhören, Akten sichten und Ermittlungen anstellen und wird dabei
    von den Behörden der Republik bestmöglich unterstützt. Eine
    Falschaussage vor einem Untersuchungsausschuss hat die selben
    Konsequenzen wie eine uneidliche Falschaussage vor Gericht. Die
    Preisgabe von Informationen, die der Geheimhaltung unterliegen kann
    verweigert werden. Auf den Untersuchungsausschuss finden die
    Regelungen der Absätze 2 und 3 sinngemäß Anwendung.

  5. Zusätzlich
    zu den o.g. Ausschüssen kann der Senat Kommissionen einberufen, auf
    die die Regelungen der Absätze 2 und 3 sinngemäß Anwendung finden
    und die Lösungsansätze für bestimmte Sachgebiete und Probleme
    erarbeiten sollen.





§ 12 –
Beauftragte des Senates


  1. Der
    Senat kann Hilfsorgane einrichten, die ihm direkt unterstehen. Diese
    Hilfsorgane werden als „Beauftragte des Senates für
    [Aufgabengebiet]“ bezeichnet und vom Senat gewählt.

  2. Ihnen
    steht ein Büro und ein angemessener Mitarbeiterstab zu, sie können
    Amtshilfe von Staatsbehörden und der Staatsregierung verlangen und
    vom Senat mit besonderen Vollmachten ausgestattet werden.

  3. Sie
    dürfen dem Senat nicht angehören, können seinen Sitzungen
    beiwohnen, jederzeit zu ihrem Aufgabengebiet das Wort ergreifen und
    legen mindestens einmal in der Legislaturperiode einen Bericht über
    ihre Arbeit vor.


  4. Ihr Auftrag wird vom Senat bestimmt, sie sind nur ihm
    rechenschaftspflichtig.




Abschnitt
IV – Sonstiges

Teil I
- Hausordnung

§ 13 –
Verhaltensregeln für Senatoren und sonstige Anwesende


  1. Senatoren
    haben berufliche Tätigkeiten neben dem Mandat, daraus entstehende
    Einkünfte (in Stufenangaben, die vom Präsidenten des Senates
    festgelegt werden), Spendeneingänge, mögliche
    Interessenskonflikte, Mitgliedschaften in Organen und Unternehmen,
    Anteile an Unternehmen u.ä. Dem Präsidenten des Senates zur
    Veröffentlichung mitzuteilen. Im Zweifelsfall muss ein Senator
    rückfragen, ob eine Anzeige notwendig ist.


  2. Reden
    werden im freien Vortrag gehalten, Manuskripte sind zulässig.

  3. Zwischenrufe,
    Applaus und ähnliche Verhaltensweisen sind zulässig, sofern sie
    nicht die Sitzung zu sehr beeinträchtigen.

  4. Die
    allgemeinen Umgangsregeln sind zu beachten.

  5. Es
    ist den Mitgliedern der Staatsregierung, dem Präsidenten des
    Senates und den Fraktionsvorsitzenden gestattet, mit den dafür
    vorgesehenen Telefonen dringliche Gespräche während der Sitzung
    zu führen und das Mobiltelefon abweichend von Absatz 5 zu benutzen.

  6. Die
    Benutzung des Mobiltelefonen ist den Senatoren gestattet, auf
    Gespräche ist zu verzichten.


  7. Das
    Aktenstudium ist gestattet.

  8. Der
    Gebrauch der Platzmikrofone ist nur erlaubt, wenn der Präsident des
    Senates das Rederecht erteilt hat oder dieser anderweitig ohne
    Zustimmung gestattet ist.





§ 14 –
Besucher und Medien

  1. Der
    Senat fördert den Besucherverkehr und bietet Besuchern eine
    Betreuung an.

  2. Einzelbesucher
    und Angehörige von Besuchergruppen haben vor dem Betreten Mäntel,
    Schirme, Koffer und Taschen sowie Geräte zur Aufzeichnung,
    Übermittlung, Übertragung oder Wiedergabe von Bild und Ton,
    Ferngläser und ähnliche Gegenstände an den Garderoben abzugeben.
    Dies gilt nicht für Handtaschen, wenn sie vorher einer Kontrolle
    unterzogen worden sind. An sitzungsfreien Tagen können Ausnahmen
    zugelassen werden. Besucher der Sitzungen haben die ihnen
    zugewiesenen Sitzplätze einzunehmen. Während der Sitzungen sind
    Beifalls- und Missfallenskundgebungen, Zwischenrufe, Verletzungen
    von Ordnung oder Anstand sowie Handlungen, die geeignet sind, den
    Ablauf der Sitzungen zu stören, untersagt.


  3. Geräte
    zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragung oder Wiedergabe von
    Bild und Ton dürfen nur mit Einwilligung des Präsidenten des
    Senates des Senates und nach Maßgabe der vom Präsidenten des
    Senates in Ausübung seines Hausrechts erlassenen Regelungen zur
    Medienberichterstattung benutzt werden. Die unautorisierte
    Ablichtung persönlicher Unterlagen in der Weise, dass diese lesbar
    sind, ist untersagt.

  4. Bild-
    und Tonaufnahmen von öffentlichen Sitzungen dürfen nur von den
    dazu ausgewiesenen Plätzen aus erfolgen. Bild- und Tonaufnahmen zu
    gewerblichen, insbesondere zu Werbezwecken sind untersagt; zu
    privaten Zwecken sind sie zulässig, soweit der Parlamentsbetrieb
    sowie die Persönlichkeitsrechte der im Gebäude Anwesenden hiervon
    nicht beeinträchtigt werden, in Sitzungssälen und -räumen nur
    während sitzungsfreien Zeiten. Die Rechte Dritter bleiben
    unberührt.





§ 15 –
Sonstiges

  1. Der
    Präsident des Senates legt Richtlinien für Fragestunden und
    Anfragen fest.

  2. Das
    Demonstrieren ist im Senatsgebäude nicht gestattet.

  3. Über
    die Zutrittsberechtigung von Personen ins Gebäude oder bestimmte
    Bereiche, sofern ihnen nicht der Zutritt aufgrund ihres Amts
    (Senatoren, Mitglieder der Staatsregierung oder ihre Vertreter
    u.ä.), kraft Auftrages (Mitarbeiter der Senatsverwaltung und der
    Abgeordneten/Fraktionen), durch Einladung / Vorladung des Senates
    oder seiner Ausschüsse, aufgrund der Geschäftsordnung oder
    sonstiger dringender Erfordernis (Rettungsdienste u.ä.) zu gewähren
    ist, entscheidet der Präsident des Senates.

  4. Es
    ist nicht gestattet, Spruchbänder oder Transparente zu entfalten,
    Informationsmaterial zu zeigen oder zu verteilen, es sei denn, es
    ist zur Verteilung zugelassen. Werbung ist nicht gestattet.

  5. Eine
    gewerbliche Interessenvertretung (Lobbying) gegenüber Senatoren ist
    in den Gebäuden des Senates nicht gestattet.

  6. In
    den Gebäuden sind Ruhe und Ordnung zu wahren. Die Besucher haben
    die Würde des Hauses zu achten und auf die Arbeit im Haus Rücksicht
    zu nehmen. Insbesondere sind alle Handlungen zu unterlassen, die
    geeignet sind, die Tätigkeit des Senates, seiner Gremien, Organe
    und Einrichtungen zu stören.


  7. Das
    Mitbringen von Tieren - ausgenommen Blindenführhunde - ist nicht
    gestattet.


  8. Anordnungen
    der Bediensteten ist folge zu leisten, Nichtbefolgung wird mit
    Hausverbot geahndet.

  9. Es
    ist nur der Senatspolizei, die dem Präsidenten des Senates
    unterstellt wird, gestattet, polizeiliche Maßnahmen in Gebäuden
    des Senates durchzuführen, es sei denn, es wird um Hilfe ersucht
    oder eine unmittelbare Bedrohung steht bevor. Durchsuchungen sind –
    auch mit richterlicher Anordnung – unstatthaft. Der Präsident des
    Senates kann Ausnahmen zulassen.

  10. Für
    die Benutzung der Bibliothek, der Archive und anderer
    Sondereinrichtungen sind die entsprechenden Benutzungsordnungen
    maßgebend.



  11. Die Benutzung von Mobiltelefonen ist Besuchern nicht
    gestattet.






Teil II
– Schlussbestimmungen



§ 16 -
Schlussbestimmungen

  1. Von
    dieser Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Senates abgewichen
    werden.

  2. Sämtliche
    gestellten Anträge, geöffneten Debatten werden nach der

    Konstituierung eines neuen Senates fortgesetzt, Abstimmungen
    werden
    erneut geöffnet, die bisher abgegebenen Stimmen werden
    ungültig.
    Untersuchungsausschüsse, die ihre Arbeit nicht
    beendet haben, werden an
    die aktuellen Mehrheiten angepasst.


  3. Streitigkeiten
    über die Auslegung der Geschäftsordnung werden vom Senat
    entschieden.

  4. Diese
    Geschäftsordnung steht einem Gesetz gleich und tritt mit ihrer
    Verkündigung in Kraft.



Staatskanzler der Republik Bergen
Staatsminister für Wirtschaft und Finanzen a.D.
Vorsitzender der SLP

40

Dienstag, 17. April 2012, 00:01

Dann bliebe noch der Widerspruch in den §§ 13, Abs. 6 und 15, Abs. 11.
Senator Dr. Georg Frankenhein
Fraktionsvorsitzender der UBK-Fraktion

Beruf: Politiker

Wohnort: Schwarzeck

Region: Lorertal

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41

Dienstag, 17. April 2012, 14:38

Es ist kein Widerspruch, einmal ist von Senatoren und einmal von Besuchern der Rede. ;)
Staatskanzler der Republik Bergen
Staatsminister für Wirtschaft und Finanzen a.D.
Vorsitzender der SLP

42

Dienstag, 17. April 2012, 16:13

Ich danke für die Aktualisierungen. Die UBK-Fraktion sieht keine Probleme, dem Entwurf zuzustimmen.
Senator Dr. Georg Frankenhein
Fraktionsvorsitzender der UBK-Fraktion

43

Dienstag, 17. April 2012, 19:01

Der Fraktionsvorsitzende der LABOUR Fraktion bittet die Präsidentin schriftlich die Vereidigung seiner Fraktion nachzuholen.

44

Dienstag, 17. April 2012, 19:48

Dem Fraktionsvorsitzende der LABOUR-Fraktion wird mitgeteilt, dass seinem Wunsch nachgekommen ist und die Vereidigung der LABOUR-Senatoren in einem Nebenraum stattfinden können. Während der Vereidigung werden keine Abstimmung durchgeführt, damit die Senatoren nicht von ihrem Abstimmungsrecht abgehalten werden.
Dr. Magdalena von Ehrenbach
Präsidentin des Senats der Republik Bergen a. D.
Mitglied der UBK-Fraktion im Senat
Publizistin

45

Mittwoch, 18. April 2012, 19:23

Sehr geehrte Damen und Herren,

gibt es noch Redebedarf über den Entwurf zur Geschäftsordnung?
Dr. Magdalena von Ehrenbach
Präsidentin des Senats der Republik Bergen a. D.
Mitglied der UBK-Fraktion im Senat
Publizistin