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Ich wiederhole, insbesondere Art. 36,3 VdRB gibt uns hier eine Handlungspflicht.Wohl sehen wir aber in dieser sogenanten zusammenarbeit eine Gefahr für die Relligionsfreiheit der nIchtorganisierten Religionsgemeinschaften bzw. gläubigen Menschen und Persohnen. Dies wird sie mit Blick auf die Geschichte der Katholische Kirche nicht verwundern.
Nein, der Heilige Vater ist das Oberhaupt der katholischen Kirche.
Also der Patriarch, Guru was auch immer der Kirche ist der sogenante "Heilige Stuhl" mit dessen Vertreter dem Kardinalstaatssekretär sie verhandelt haben. Sie regeln angelegenheiten des sogenanten "Stuhles" des Staates Valsantinus
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Ich wiederhole, ich bin kein Jurist, daher bekommen sie von mir eine hundertprozentig juristische Erklärung:Zitat
Artikel 35 – Adelstitel, Trennung vom Kirche und Staat (Absatz 3)
Es besteht keine Staatskirche.
Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet.
DerZusammenschluss von Religionsgesellschaften unterliegt keinenBeschränkungen.
Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihreAngelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften desbürgerlichen Rechtes.
Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisherwaren.
Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahlihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten.
Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zueinem Verband zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. Die Religionsgesellschaften,welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, nach Maßgabe von Gesetzen auf Grund der bürgerlichenSteuerlisten Steuern zu erheben. Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
Artikel
36 – Bildungs- und Erziehungsauftrag (Absatz 3)
Niemand darf zur
Teilnahme an einem Unterricht mit religiösem Bekenntnisinhalt
(Religionsunterricht) gezwungen werden. Über die Teilnahme
entscheiden die Eltern, solange das Kind nicht sein 14. Lebensjahr
vollendet hat. Keine Lehrkraft kann zur Erteilung eines solchen
Unterrichts verpflichtet werden. Der Unterrichtsinhalt wird in
Zusammenarbeit mit den religiösen Vereinigungen gestaltet. Die
Nichtteilnahme am Religionsunterricht verpflichtet zur Teilnahme an
einem bekenntnisfreien Ersatzunterricht.
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