Ferner Möchten wir noch Friedrich Bader vom Bergischen Institut Für Wirtschaftsforschung,
Markus Kraus von der Stiftung für Pysioökonomie und nachhaltige Lebensweise .
Was für ein Prof ist eigendlich Graubünden
Ferner ferner Reicht die LABOUR Fraktion einen Änderungsantrag ein welcher hier ebenfalls behandelt werden sollte.
Dem Präsidium wird Folgendes Schriftstück übergeben.
Gesetz
Bergisches Geldgesetz - BGG
§1 1. Dieses Gesetz regelt das Geldwesen innerhalb der Bundesrepublik Bergen.
2. Der Geltungsbereich ist Bergen.
3. Das Gesetz trit mit seiner Unterschrift durch den Staatspräsidenten in Kraft.
4. Das Notengesetz - NoGe vom 07.06.12 tritt mit Inkraftreten des BGG außer Kraft.
§2. 1.Geld ist ein universaler Wertmesser und Tauschmittel für Wahren, Dienstleistungen und Güter.
2.Als Geld betrachtet werden kann alles was den Kriterien des Absatz 1 entspricht.
§3. 1. Es ist den Menschen freizustellen welches Geld sie für ihre Geschäfte verwenden wollen.
2. Niemand darf zur Annahme eines bestimmten Geldes gezwungen werden.
§4. Privatpersonen ist es freigestellt eigenes Geld in den Umlauf zu bringen, sofern dies ohne Kredit und Zins geschieht.
§ 5. Kommunalen Parlamenten ist es ebenso gestattet Geld ohne Kredit und Zins in Umlauf zu Bringen.
§6. Verstöße gegen das BGG werden im StGB geahndet.
§7. Es ist den Exekutivorganen untersagt, eigenes Geld in den Umlauf zu bringen.
§8 Der Senat hat das Recht Geld in Form von Gold und Silber in den Umlauf zu bringen.
§9. Dem Bankgewerbe und Personen welche diesem Gewerbe nachgehen ist es untersagt eigenes Geld in den Umlauf zu bringen.
§ 10 Steuern können nur in jenem Geld erhoben werden unter welchem die aktuelle Wirtschaftstransaktion
stattfindet.