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Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.Gemäß Artikel 37, Absatz 3 wird folgendes Gesetz mit verfassungsdurchbrechender Wirkung erlassen:
§ 1 - Einberufbarkeit
Die Einberufbarkeit zum Dienst in der Bergenwehr wird von 18-45 auf 18-60 geändert. Einberufbar ist jeder Mann zwischen 18 und 60. Die Einberufung steht dem aktuellem Beruf vor.
Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
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§ 2 - Pressefreiheit
Eine Berichterstattung über Militäransammlungen oder Militäraktionen ist unzulässig, sofern sie nicht freigegeben wurde. Die Berichterstattung ist freizugeben, sofern nicht wichtige Interessen der Republik entgegenstehen oder die Einsatzfähigkeit der Streitkräfte durch Berichterstattung eingeschränkt würde. Die Berichterstattung entgegen des Verbotes kann als Vaterlandsverrat bewertet werden.
Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Gesetz.
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§ 3 - Kriegsdienst
Einberufende, aber den Kriegsdienst verweigende, sind im Grenz- bzw. Zivilschutz einzusetzen.
Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung der Republik, so kann das Gesetz bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird.
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§ 4 - Post- und Fernmeldegeheimnis
Ein Eingriff in die Rechte die sich aus Artikel 6 Absatz 1 ergeben, können durch den SIS dem NATACH oder der Polizei gegen Personen oder Personengruppen angeordnet werden. Ein Richter ist zu informieren und muss dies bestätigen, die Anfrage hat keine aufschiebende Wirkung. Die Betroffenen sind von der Maßnahme nicht in Kenntnis zu setzen. Die Gespräche sind bei Anordnung der Überwachung grundsätzlich aufzuzeichnen. Ausgenommen sind Ärzte und Rechtsanwälte.
Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
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§ 5 - Unverletzlichkeit der Wohnung
Ein Eingriff in die Rechte die sich aus Artikel 6 Absatz 3 ergeben, können durch den SIS dem NATACH oder der Polizei gegen Personen oder Personengruppen angeordnet werden. Ein Richter ist zu informieren und muss dies bestätigen, die Anfrage hat keine aufschiebende Wirkung. Die Betroffenen sind zu entschädigen, sollte die Maßnahme sich als unbegründet herausstellen. Über die Entschädigung haben die Zivilgerichte zu entscheiden.
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§ 6 - Sondersteuer
Durch dieses Gesetz wird weiterhin absofort eine Sondersteuer auf Öl, Gas und Strom erhoben und zwar 0,10 Bergermark je Liter Öl, 0,15 Bergermark je Megawattstunde Gas und 0,029 Bergermark je Kilowattstunde Strom, mit Ausnahme von Unternehmen die einen Erheblichenanteil Ihres Umsatzes aus Öl und Gas Umwandlung generieren (z.B. Kraftwerke, Raffinerien). Die Einnahmen sind ausschließlich für die Verteidigung und den Bevölkerungsschutz zu verwenden.
§ 7 - Schlussbestimmung
(1) Dieses Gesetz gilt ab der ersten folge Stunde nach Verkündung. Ein Verfahren vor einem Gericht schiebt die Umsetzung nicht auf.
(2) Das Gesetz, sofern es nicht binnen sieben Tagen nach
Beendigung des Spannungsfalls ins Parlament zur erneuten Verabschiedung
eingebracht wurde, verlieren seine Gültigkeit mit Ablauf des achten
Tages nach Ende des Spannungsfalls, jedoch spätestens nach seiner
Ablehnung durch das Parlament.
schränkt die Rechtsstellung des BGH sicher und unabweislich ein, da wird das Gesetz sicher verfassungsdurchbrechend.
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Ein Verfahren vor einem Gericht schiebt die Umsetzung nicht auf.