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31

Samstag, 29. Dezember 2012, 17:50

Frau Präsidentin,
Herr Schmied, der Staat muss nicht das Gewaltmonopol wollen, er hat es schon.
Wir übergeben aber den Schutz der Bürger, eine Aufgabe von Polizei, Behörden, Justiz und im Notfall auch des Militärs an die Bürger. Das kann nicht der Sinn und Zweck sein, denn es gibt gute Gründe, weshalb der Staat sich diese Rechte vorbehält.
Ich jedenfalls will keinen Staat, in dem ich fürchten muss, hinter jede Hausecke in die Mündung einer Waffe zu gucken.
Sozialliberale Partei

32

Samstag, 29. Dezember 2012, 17:57

"Werte Kollegin,

lassen sie mich den Vorschlag noch einmal zitieren:

"Jedermann ist es erlaubt sich zum Schutze seiner oder einer benachbarten Gemeinde vor äußeren Eindringlingen, die die Souveränität der Bergischen Republik in Frage stellen oder durch militärische Handlungen die Ordnung in Bergen zu beseitigen bestrebt sind, in Gruppen zusammen zu schließen, sofern die Gruppe wenigstens von einem ehemaligen Feldwebel, Feldwebel der Reserve oder einem Feldwebel der Bergenwehr geleitet wird, der die Verbindung zum Heeres Kommando hält. An Gewehre ist eine Rotefahne zu hängen, sodass man sie erkennen kann sollten sie geschultert getragen werden. Weiterhin haben die Mitglieder der Gruppe marineblaue Oberteile und am rechten sowie linken Arm eine fliederfabene Armbinde zu tragen."

Ich finde Ihren Einwand in diesem Gesetz nicht wieder."
Konservative Partei

33

Samstag, 29. Dezember 2012, 18:07

Frau Präsidentin,
ganz abgesehen davon, dass der Entwurf eine sprachliche Katastrophe ist, berührt er meinen Einwand sehr wohl, denn wir lassen hier 10 % zu, wer garantiert aber, dass nicht am Ende 20% genommen werden?
Sozialliberale Partei

Beruf: Senator

Wohnort: FSB

Region: Bergen-Hauptstadt

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34

Montag, 31. Dezember 2012, 15:31

Werte Kollegen,
ich möchte doch vorschlagen, allmählich zur Abstimmung zu kommen, die notwendige Mehrheit kann ich allerdings auf keiner Seite erkennen.
Senator Alexander Waldheim
Staatskanzler der Republik Bergen
Vorsitzender der UBK-Fraktion (235. Legislatur) | Präsident des Bergischen Senates a.D. (224. Legislatur)
Vizekanzler und Finanzminister der Republik Bergen a.D. (Kabinett Königskamp I)

35

Montag, 31. Dezember 2012, 16:39

Leise zu Alexander.


Welche Mehrheit wird benötigt?

Beruf: Senator

Wohnort: FSB

Region: Bergen-Hauptstadt

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36

Montag, 31. Dezember 2012, 16:54

150 Senatoren mindestens, Herr Staatspräsident.
Senator Alexander Waldheim
Staatskanzler der Republik Bergen
Vorsitzender der UBK-Fraktion (235. Legislatur) | Präsident des Bergischen Senates a.D. (224. Legislatur)
Vizekanzler und Finanzminister der Republik Bergen a.D. (Kabinett Königskamp I)

37

Montag, 31. Dezember 2012, 17:19

SimOffDann hattest du mich damals Missverstanden... naja was solls.

38

Dienstag, 1. Januar 2013, 06:13

"Ändern wir die Verfassung?"

Beruf: Senator

Wohnort: FSB

Region: Bergen-Hauptstadt

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39

Dienstag, 1. Januar 2013, 14:08

Wir weichen davon ab.
Senator Alexander Waldheim
Staatskanzler der Republik Bergen
Vorsitzender der UBK-Fraktion (235. Legislatur) | Präsident des Bergischen Senates a.D. (224. Legislatur)
Vizekanzler und Finanzminister der Republik Bergen a.D. (Kabinett Königskamp I)

40

Dienstag, 1. Januar 2013, 17:16

Das tut so ziehmlich jedes Gesetz, zB das StGB, das Steuergesetz oder auch die Atomverordnung vom Herren Wirtschaftsminister.

Beruf: Senator

Wohnort: FSB

Region: Bergen-Hauptstadt

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41

Dienstag, 1. Januar 2013, 20:13

Das ist nicht richtig. In den von Ihnen genannten Fällen werden jene Grundrechte eingeschränkt, deren Einschränkung die Verfassung explizit vorsieht, hier weichen wir in Sachen Wehrpflicht, Post- und Fernmeldegeheimnis und Pressefreiheit sowie der Gesetzeskontrolle durch die Justiz davon ab.
Senator Alexander Waldheim
Staatskanzler der Republik Bergen
Vorsitzender der UBK-Fraktion (235. Legislatur) | Präsident des Bergischen Senates a.D. (224. Legislatur)
Vizekanzler und Finanzminister der Republik Bergen a.D. (Kabinett Königskamp I)

42

Dienstag, 1. Januar 2013, 22:12

Gemäß Artikel 37, Absatz 3 wird folgendes Gesetz mit verfassungsdurchbrechender Wirkung erlassen:

§ 1 - Einberufbarkeit

Die Einberufbarkeit zum Dienst in der Bergenwehr wird von 18-45 auf 18-60 geändert. Einberufbar ist jeder Mann zwischen 18 und 60. Die Einberufung steht dem aktuellem Beruf vor.

Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

Alternativ können Wehrpflichtige, die den Dienst bei den Streitkräften verweigern zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden, der sie nicht benachteiligen darf. [...] Wird das Staatsgebiet angegriffen, so können alle Bürger ab dem 16. Lebensjahr zu zivilen Hilfsdiensten verpflichtet werden, die keinen Einsatz an der Waffe beinhalten.

Zitat

§ 2 - Pressefreiheit

Eine Berichterstattung über Militäransammlungen oder Militäraktionen ist unzulässig, sofern sie nicht freigegeben wurde. Die Berichterstattung ist freizugeben, sofern nicht wichtige Interessen der Republik entgegenstehen oder die Einsatzfähigkeit der Streitkräfte durch Berichterstattung eingeschränkt würde. Die Berichterstattung entgegen des Verbotes kann als Vaterlandsverrat bewertet werden.

Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Zitat

§ 3 - Kriegsdienst

Einberufende, aber den Kriegsdienst verweigende, sind im Grenz- bzw. Zivilschutz einzusetzen.

Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Gesetz.

Zitat

§ 4 - Post- und Fernmeldegeheimnis

Ein Eingriff in die Rechte die sich aus Artikel 6 Absatz 1 ergeben, können durch den SIS dem NATACH oder der Polizei gegen Personen oder Personengruppen angeordnet werden. Ein Richter ist zu informieren und muss dies bestätigen, die Anfrage hat keine aufschiebende Wirkung. Die Betroffenen sind von der Maßnahme nicht in Kenntnis zu setzen. Die Gespräche sind bei Anordnung der Überwachung grundsätzlich aufzuzeichnen. Ausgenommen sind Ärzte und Rechtsanwälte.

Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung der Republik, so kann das Gesetz bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird.

Die Aufnahme von Gesprächen ohne das Wissen des oder der Gesprächspartner ist verboten. Ausnahmen können für staatliche Stellen zur Abwehr oder Verhütung einer dringenden Gefahr oder bei überwiegendem Interesse der Strafverfolgung oder der Allgemeinheit getroffen werden.

Zitat

§ 5 - Unverletzlichkeit der Wohnung

Ein Eingriff in die Rechte die sich aus Artikel 6 Absatz 3 ergeben, können durch den SIS dem NATACH oder der Polizei gegen Personen oder Personengruppen angeordnet werden. Ein Richter ist zu informieren und muss dies bestätigen, die Anfrage hat keine aufschiebende Wirkung. Die Betroffenen sind zu entschädigen, sollte die Maßnahme sich als unbegründet herausstellen. Über die Entschädigung haben die Zivilgerichte zu entscheiden.

Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

Zitat

§ 6 - Sondersteuer

Durch dieses Gesetz wird weiterhin absofort eine Sondersteuer auf Öl, Gas und Strom erhoben und zwar 0,10 Bergermark je Liter Öl, 0,15 Bergermark je Megawattstunde Gas und 0,029 Bergermark je Kilowattstunde Strom, mit Ausnahme von Unternehmen die einen Erheblichenanteil Ihres Umsatzes aus Öl und Gas Umwandlung generieren (z.B. Kraftwerke, Raffinerien). Die Einnahmen sind ausschließlich für die Verteidigung und den Bevölkerungsschutz zu verwenden.

§ 7 - Schlussbestimmung

(1) Dieses Gesetz gilt ab der ersten folge Stunde nach Verkündung. Ein Verfahren vor einem Gericht schiebt die Umsetzung nicht auf.
(2) Das Gesetz, sofern es nicht binnen sieben Tagen nach
Beendigung des Spannungsfalls ins Parlament zur erneuten Verabschiedung
eingebracht wurde, verlieren seine Gültigkeit mit Ablauf des achten
Tages nach Ende des Spannungsfalls, jedoch spätestens nach seiner
Ablehnung durch das Parlament.


Wo?

43

Dienstag, 1. Januar 2013, 23:53

Wie sieht die Aktuelle Lage den aus. Ich denke es ist an der Zeit in ruhe an der Stategie Bergen zu Pfeilen antadt Grundrechze außer kraft zu setzen.

44

Mittwoch, 2. Januar 2013, 14:40

Theo Müller, Fraktionsvorsitzender
Herr Präsident,
Herr Staatspräsident, sie interpretieren weit gefasst, der Herr Senatspräsident sieht die Trennlinie zwischen Einschränkung und Abweichung früher gegeben. Im Bereich der Einberufung haben Sie Recht. Im Bereich der Pressefreiheit muss allerdings abgewogen werden, welches Rechtsgut höher steht.
Bei Abhör- und Durchsuchungsaktionen muss man das Gesetz sicher an der Grenze anordnen, aber

Zitat

Ein Verfahren vor einem Gericht schiebt die Umsetzung nicht auf.
schränkt die Rechtsstellung des BGH sicher und unabweislich ein, da wird das Gesetz sicher verfassungsdurchbrechend.
Sozialliberale Partei

45

Mittwoch, 2. Januar 2013, 14:49

Wir können gerne abwägen, steht die Pressefreiheit über dem Leben unserer Bürgerinnen und Bürger?

Die von Ihnen angesprochenden Richtervorbehalte, regeln lediglich den in der Verfassung enthaltenenen Absatz "Gefahr in Verzug" näher. Bisher erfährt der Richter erst bei Klage oder Verfahrenseröffnung von der Maßnahme. Soll so eine Maßnahme, wenn sie Mitten in der Nacht notwendig wird, gestoppt werden, weil kein Richter erreicht werden kann?