Gesetz zur Änderung der Verfassung der Republik Bergen (Verfassungsänderungsgesetz 2013)
Artikel 1
Die Verfassung der Republik Bergen in der Form der Verkündigung vom 03.04. 1945, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.09. 2013, wird durch die als Anhang I zu diesem Gesetz beigefügten Bestimmungen geändert.
Artikel 2
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft und ändert die Verfassung. Die Verfassung soll dabei in ihrer geänderten Form neu bekanntgemacht werden.
Anhang I
A) In Artikel 13 VdRB wird ein Absatz 3 eingefügt: 'Über Streitigkeiten, die die Auslegung der Verfassung oder die Nichtigkeit von Gesetzen und Verordnungen betreffen, entscheidet der Bergische Gerichtshof mit der Stimmen der Mehrheit seiner Richter nach Verfahren.
B) Artikel 14 VdRB erhält folgende Fassung:
Artikel 14 – Einsatz der Streitkräfte, Kriegswaffen
1. Einsätze der Streitkräfte im Ausland sind nur gestattet, wenn das Parlament den Staatspräsidenten ermächtigt,
eine völkerrechtliche Erklärung über den Eintritt der Republik in den Kriegszustand mit einem Land abzugeben Für die Ermächtigung ist eine Mehrheit von 3/5 der Mitglieder nötig.
2. Der Kriegszustand gilt als erklärt, wenn die Republik militärisch unmittelbar angegriffen wird. Der Kriegszustand gilt
vorbehaltlich einer Ablehnung durch das Parlament als erklärt, wenn ein Staat, mit dem die Republik ein Beistandsabkommen geschlossen
hat, militärisch angegriffen wird (Verteidigungs- oder Bündnisfall).
3. Ein Einsatz der Streitkräfte im Staatsgebiet ist mit Beschluss des Parlamentes zulässig, ausgenommen zum Zivilschutz in militärischen Konflikten oder zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr. Ein Gesetz kann bestimmen, in welchen weiteren Fällen eine Genehmigung entfallen kann. Auf Verlangen des Senats ist ein Einsatz unverzüglich zu beenden.
4. Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Regierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Gesetz.
C) Artikel 15 VdRB erhält folgende Fassung: „Der Staatspräsident ist berechtigt, den Verfassungsnotstand mit Zustimmung eines vom Senat berufenen Gremiums oder des Senatspräsidiuns zu erklären, wenn die staatlichen Organe handlungsunfähig sind und die Situation nicht auf eine durch Verfassung oder Gesetz vorgesehene Weise behoben werden kann. Im Verfassungsnotstand ist der Staatspräsident unter Bindung an die wesentlichen Bestimmungen der Verfassung berechtigt, Anordnungen zur Beseitigung des Notstandes zu erlassen, die Gesetzeskraft haben, solange der Notstand besteht und ihre Aufhebung ihn wiederherstellen würde. Auf Verlangen des Senats sind derartige Anordnungen aufzuheben.“
Damit wird Artikel 38, Absatz 2 gegenstandslos.
D) In Artikel 21, Absatz 2 VdrB wird ergänzt: "Der Staatspräsident genießt Immunität. Für Amtshandlungen, die nicht gegen die Verfassung verstoßen, gilt diese Immunität über die Amtszeit hinaus und ist unaufhebbar. Eine Aufhebung der Immunität, soweit sie möglich ist, bedarf der Zustimmung von 4/5 der Mitglieder des Senats. Er muss an seinem Aufenthaltsort vernommen werden, sofern er als Zeuge geladen ist und besitzt ein Zeugnisverweigerungsrecht über Tatsachen, die ihm in seiner amtlichen Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden sind. "
E) Artikel 22 VdRB wird wie folgt neu gefasst:
„Artikel 22 – Wahl und Ausscheiden
1. Der Staatspräsident wird alle sechs Monate von den Wahlberechtigten Bürgern der Republik in freier, geheimer, unmittelbarer und allgemeiner Personenwahl bestimmt. Kandidieren kann jeder Bürger, der das passive Wahlrecht besitzt.
2. Gewählt ist der Kandidat, der die absolute Mehrheit auf sich vereinigen konnte. Erreicht im ersten Wahlgang einer Wahl mit weniger als drei Kandidaten keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, so soll derjenige Kandidat gewählt sein, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht bei mindestens drei Kandidaten keiner der Kandidat diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die meisten Stimmen für sich verbuchen konnten.
2. Der Staatspräsident bleibt bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt, scheidet er vorzeitig aus dem Amt, so sind unverzüglich Neuwahlen einzuleiten.
3. Das Nähere bestimmt das Wahlgesetz.
4. Auf Antrag der Staatsregierung oder des Senates ist vor dem Bergischen Gerichtshof Amtsanklage gegen den Staatspräsidenten wegen schwerer Verletzung der Amtspflichten oder vorsätzlichem Verstoß gegen die Verfassung zu erheben. Die Entscheidung über die Absetzung treffen die Richter am Bergischen Gerichtshof mindestens mit absoluter Mehrheit nach Anhörung, bei Stimmgleichheit gilt das Verfahren als gescheitert. Ist Amtsenthebungsverfahren gegen den Staatspräsidenten eingeleitet, gilt er als an der Amtsführung für die Dauer des Verfahrens verhindert.“
F)
In Artikel 23, Absatz 1 VdRB
1. wird Alternative a wie folgt neu gefasst: "ernennt und entlässt die Staatsminister und Staatssekretäre im Benehmen mit dem Staatskanzler."
2. wird in Alternative h der Halbsatz „[,] wenn die Regierung nichts anderes bestimmt“ gestrichen. Stattdessen wird eingefügt: „Er ernennt zu seiner Unterstützung im Benehmen mit dem Staatskanzler einen Außenminister und legt seine Aufgaben fest.“
3. wird Alternative k wie folgt neu gefasst: „führt den Oberbefehl über die Streitkräfte. In der Führung des Ministeriums wird er vom Verteidigungsminister unterstützt.“
4. wird Alternative n, Satz 2 ersetzt durch: „Für Beamte, deren Ernennung nicht in der Verfassung oder den Gesetzen ausdrücklich ihm vorbehalten ist, kann er dieses Recht an die jeweiligen Behördenleiter delegieren.“
5. wird eine Alternative q eingefügt: „bestimmt über die Organisation des Staatspräsidialamtes und ernennt die Beamten und Mitarbeiter.“
6. wird eine Alternative r eingefügt: "bestimmt über die zentralen Grundsätze der Politik der Regierung."
G) In Artikel 24, Absatz 2 wird "Die Legislaturperiode beginnt mit dem Abschluss der Wahl des Staatskanzlers durch Proklamation des Staatspräsidenten" durch "Die Legislaturperiode beginnt mit der Ernennung des Staatskanzlers durch Proklamation des Staatspräsidenten" ersetzt.
H) In Artikel 24, Absatz 3 VdRB wird „2/3“ durch „3/5“ ersetzt und ergänzt: „Der Staatspräsident kann den Senat bei Geschäftsunfähigkeit, auf Vorschlag des Staatskanzlers auflösen. Dieses Recht kommt ihm auch aus pflichtgemäßem Ermessen zu, jedoch in seiner Amtszeit nur einmal aus dem gleichen Grund.“
I) In Artikel 28, Absatz 1 VdRB wird "übt" durch "nimmt" ersetzt. Ferner wird ergänzt: „Die Staatsregierung tritt nach Einberufung durch den Staatskanzler, auf Verlangen zweier ihrer Mitglieder, des Staatspräsidenten oder des Präsidenten des Senats zu einer Sitzung zusammen.“
J) Artikel 28, Absatz 3 VdRB wird wie folgt neu gefasst: „Der Staatskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik der Regierung innerhalb der vom Staatspräsidenten festgelegten wesentlichen Grundsätze.“
K) Artikel 28, Absatz 4 VdRB erhält folgende Fassung: „Die Staatsregierung gibt sich mit Zustimmung des Staatspräsidenten eine Geschäftsordnung, die auch die Ressortverteilung, die Vertretung der Minister sowie die Zusammenarbeit zwischen den Ministerien regeln soll “
L) Artikel 29 VdRB wird wie folgt neu gefasst:
„ Artikel 29 – Der Staatskanzler
1. Der Staatskanzler wird vom Staatspräsidenten ernannt und entlassen.
2. Er bestimmt seinen Stellvertreter im Benehmen mit dem Staatspräsidenten, der ihn bei Abwesenheit oder auf seine Bitte hin vertritt, aus dem Reihen der Minister. Der Stellvertreter des Staatskanzlers besitzt alle Rechte des Staatskanzlers.
3. Der Staatskanzler kann vom Parlament die Aussprache des Vertrauens verlangen (Vertrauensfrage). Diese gilt als gescheitert, wenn weniger als die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl dieser in geheimer Abstimmung zustimmen.
4.Das Parlament kann dem Staatskanzler nur dadurch sein Misstrauen aussprechen, indem es mit der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitgliederzahl in geheimer Abstimmung einen neuen Staatskanzler vorschlägt. Der Staatspräsident kann diesen Vorschlag zurückweisen, die Zurückweisung kann durch erneute Wahl des Vorgeschlagenen aufgehoben werden. Ferner kann der Senat die Entlassung eines Staatskanzlers aufheben, der Staatspräsident kann dies zurückweisen, die Zurückweisung kann durch erneute Aufhebung aufgehoben werden. “
M) Es wird ein Absatz 2 in Artikel 30 VdRB eingefügt: "Der Staatspräsident kann im Rahmen der Verfassung und der Gesetze Verordnungen erlassen, die der verbindlichen Ausführung unterliegen."
N) In Artikel 41, Absatz 2 VdRB wird „der in das Amt des [...] der Republik Bergen gewählt wurde“ ersetzt durch „der ich das Amt des […] der Republik Bergen antrete“.
O) In Artikel 42, Absatz 4 VdRB werden die Worte 'auf Antrag' ersetzt durch 'nach den Bestimmungen der Gesetze'.
P) 1. Artikel 43 VdRB wird als nicht mehr anwendbare Übergangsbestimmung gestrichen.
2. Es wird ein Artikel 43 VdRB eingefügt:
„Artikel 43 – Besondere Gesetzgebung
Der Senat ist ermächtigt, durch Gesetz unbeschadet seiner Kompetenzen oder der der Staatsregierung den regionalen Gebietskörperschaften Aufgaben und Kompetenzen zu übertragen.“