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16

Donnerstag, 31. Juli 2014, 23:07

Herr Vorsitzender,
wenn schon Reform, dann wenigstens richtig:

 Spoiler

Entwurf
Sozialliberale Partei

17

Donnerstag, 31. Juli 2014, 23:10

Mit diesem Entwurf wird die Gerichtsorganisation tatsächlich modernisiert: Das Behelfskonstrukt der Nebenstellen der Gerichte wird endlich getilgt, es werden voll selbstständige Gerichte geschaffen. Einige Vorschriften werden ergänzt, klargestellt und erweitert - und der Entwurf der Staatsregierung bleibt berücksichtigt.
Sozialliberale Partei

18

Montag, 4. August 2014, 15:54

VorsitzenderWortmeldungen dazu?
Sozialliberale Partei

19

Montag, 4. August 2014, 17:24

Vertreterin
Herr Vorsitzender,
ich stimme dem Herrn Kollegen in seinem Vorschlag zu, rege jedoch an, § 8 wie folgt zu fassen:
Vorschlag
§ 8 – Berufung, Versetzung und Entlassung der Richter
(1) Die ersten drei Richter eines jeden Gerichts werden vom Präsidenten des übergeordneten Gerichts berufen, die übrigen durch den Behördenleiter. Um eine Richterstelle zu besetzen, muss ein Bedarf vorliegen.
(2) Um als Richter berufen zu werden, muss eine juristische Eignung nachgewiesen werden, die mit dem erfolgreichen Abschluss eines Jurastudiums nachgewiesen wird. Ferner können nur bergische Staatsbürger, die mindestens 20 Jahre alt sind berufen werden.
(3) Wer zum Richter berufen wird, kann für eine maximale Dauer von 2 Jahren zum Richter auf Probe berufen werden, er wird dann spätestens mit Ablauf dieser Dauer zum Richter auf Lebenszeit.
Richter auf Probe können
a) ohne ihre Zustimmung innerhalb des bergischen Justizsystems oder der Justizverwaltung versetzt werden und
b) jederzeit aus ihrem Amt entlassen werden, wenn sie sich als ungeeignet erweisen.
(4) Der für die Bestätigung der Richter auf Antrag des Justizministers zuständige Senatsausschuss ist der Justizausschuss.
(5) Abweichend von dem Erfordernis des Absatzes 3, Satz 1 kann
a) wer durch Studium oder Ausbildung besondere Sachkunde in einem Bereich, in dem die Rechtsprechung Fachgerichten übertragen wurde, nachweisen kann, an dem entsprechenden Fachgericht zum Richter berufen werden, sofern er die anderen Erfordernisse erfüllt.
b) jeder durch den Staatspräsidenten nach der Verfassung zum Richter am BGH berufen werden, der die anderen Voraussetzungen erfüllt und einen Studien- oder Ausbildungsabschluss nachweisen kann.
(6) Zuständig für die Versetzung von Richtern ist das gemeinsame übergeordnete Gericht. Zuständiges Gericht für die Entfernung von Richtern aus dem Amt ist einzig der Bergische Gerichtshof.
Sozialliberale Partei

Beruf: Politiker

Wohnort: FSB

Region: Lorertal

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20

Donnerstag, 7. August 2014, 14:46

Das fände im Großen und Ganzen die Zustimmung meinerseits als Antragsteller.

 Spoiler

Entwurf

21

Sonntag, 10. August 2014, 16:39

VorsitzenderWeitere Beiträge?
Sozialliberale Partei

22

Donnerstag, 4. September 2014, 20:36

VorsitzenderDas scheint nicht der Fall. Dann stimmen wir jetzt ab,
ob der Ausschuss dem Plenum die Annahme des letzten Entwurfes empfehlen
soll.

Vertreter
[12] Ja
Sozialliberale Partei

Beruf: -

Wohnort: Londhaven

Region: Trübergen

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23

Mittwoch, 10. September 2014, 21:09

[4] Ja

24

Dienstag, 16. September 2014, 15:27

VorsitzenderIch schließe die Abstimmung. Der Ausschuss empfiehlt mit den Stimmen der SPB und der SLP bei Nichtbeteiligung der BLP die Annahme des Antrages. Die Sitzung ist geschlossen.
Sozialliberale Partei