Franziska Furstenfeld
"Selbstverständlich kann man nahezu jedwedem Alltagsgegenstand eine waffentaugliche Charakteristika unterstellen. Diese tritt inbesondere bei Gabel oder insbesondere bei Messern nur all zu deutlich hervor. Doch sollten wir uns hie keinesfalls verrennen und die ambivalenten Eigenschaften von Gegenständen adäquat unter Berücksichtigung allgemeiner Benutzungstätigkeit, Tradition etc. pp. regeln. Es dürfte unumstritten sein, dass der Sinn eines Brotmessers derjenige ist, dem Namen gerecht zu werden und schlicht Brot zu schneiden. Ein Brotmesser hingegen in Öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf öffentlichen Veranstaltungen hat dort nichts verloren. Wir schreiben dem Messer folglich einen bestimmten Zweck zu und verbinden dies ggf. mit einer Örtlichkeit. Ich denke dir Bergische Polizei wird durchaus in der Lage sein, entscheiden zu können, was ein allgemein anerkannter Zweck wie das Brotschneiden zu Hause oder das offene Tragen eines Brotmessers auf einem belebten Marktplatz ist. Auch will die UBK sicherlich einem Metzger auf dem Marktplatz vorschreiben, sein Fleisch nicht schneiden zu dürfen oder gar dem Angler am Fluss seinen frischen Fang auszunehmen."