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(2) Die Einteilung des Wahlgebietes sowie die Festlegung des Wahlverfahrens unter sinngemäßer Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes erfolgt durch eine Wahlordnung, die die Volksvertretung erlässt und die Wahlkommission genehmigt. Die Wahlkommission kann die Wahlordnung ändern, wenn sie das für notwendig erachtet, um den rechtmäßigen Ablauf von Wahlen zu ermöglichen.