Geschäftsordnung des Senats der Republik Bergen
Abschnitt I – Allgemeines
§ 1 – Zusammentritt; Auflösung
1. Der neugewählte Senat tritt an dem Tag zusammen, an dem die Legislaturperiode des zuletzt gewählten Senates endet. Ist dieser Tag kein Werktag, tritt der Senat am darauffolgenden Werktag zusammen.
2. Abgeordnete, die für die konstituierende Sitzung entschuldigt sind, leisten den vorgesehenen Eid zum nächstmöglichen Zeitpunkt gegenüber einem Präsidiumsmitglied.
§ 2 – Geschäftsfähigkeit
Der Senat ist geschäftsfähig, wenn die Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder anwesend sind. Die Geschäftsfähigkeit wird auf Antrag geprüft. Ist der Senat nicht geschäftsfähig, ist die Sitzung aufzuheben. Bei einer erneuten Einberufung ist der Senat ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden geschäftsfähig, verfassungsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
§ 3 – Senatoren
1. Senator ist, wer gültig gewählt oder nachgerückt ist, sein Mandat angenommen hat und seinen Eid abgelegt hat. Die Nichtannahme des Mandates oder der Rücktritt vom Mandat bedürfen der schriftlichen unwiderruflichen Erklärung an das Präsidium. Sämtliche Rechte und Pflichten des Senators erlöschen mit der Wirksamkeit des Ausscheidens.
2. Ein gewählter Senator hat Anspruch auf Immunität, sobald er sein Mandat angenommen hat, auch wenn er noch nicht vereidigt ist.
3. Ist ein Senator vorübergehend an der Ausübung seines Mandates verhindert, so hat er dies dem Präsidium schriftlich mitteilen.
4. Nimmt ein Senator unentschuldigt mehr als vierzehn Tage nicht an Sitzungen des Senats teil, so wird er seines Mandates verlustig. Das Präsidium des Senats stellt den Mandatsverlust des Senators fest. Es kann die Frist verlängern, wenn ihm dies angemessen erscheint. Es setzt die Frist aus, wenn der Senator aus Gründen, die er nicht zu verantworten hat, an der Entschuldigung gehindert ist.
5. Fällt ein Mandat im Senat vakant, so beruft der Präsident des Senats den nächsten Listenkandidaten der Partei, der kein Mandat besitzt, zum Nachrücker, der das Mandat mit seiner Vereidigung antritt.
§ 4 – Präsidium
1. Der Senat wählt einen Präsidenten aus seiner Mitte, der dem Senat vorsteht und ihn nach außen vertritt.
2. Ebenfalls wird eine vom Senat festgelegte Anzahl von Stellvertretern gewählt, die den Senatspräsidenten vertreten. Der Senatspräsident kann sie jederzeit mit der Sitzungsführung betrauen und sie mit der Ausübung seines Amtes teilweise oder vorübergehend ganz beauftragen. Jedes Präsidiumsmitglied ist während der Erfüllung der Aufgaben Sitzungsleiter.
3. Der Präsident und die Vizepräsidenten bilden das Präsidium, dass den Präsidenten in seiner Amtsführung unterstützt. Das Präsidium entscheidet mit einer einfachen Mehrheit, im Falle der Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
4. Das Präsidium führt zudem die Aufsicht über Senatsverwaltung und ihre Bediensteten.
§ 4a – Ältestenrat
1. Der Ältestenrat besteht aus dem Präsidenten des Senats, seinen Stellvertretern und siebzehn weiteren von den Fraktionen zu benennenden Mitgliedern entsprechend der Regeln zur Ausschussbesetzung.
2. Vor der Konstituierenden Sitzung beschließt der Ältestenrat des neuen Senats die Sitzanordnung im Plenarsaal. Er gibt über die Ausschüsse, und die Verteilung der Ausschussvorsitze und deren Stellvertretungen auf die einzelnen Fraktionen eine Beschlussempfehlung an das Plenum.
4. Der Ältestenrat beschließt die Tagesordnung der Plenarsitzung am jeweils vorigen Tag in einer Sitzung, die frühestens um 16 Uhr beginnt. Mit Beginn der Sitzung des Ältestenrats endet die Frist für reguläre Anträge.
5. Der Präsident beruft die Mitglieder ein und leitet die Sitzungen. Er muss ihn einberufen, wenn eine Fraktion oder zehn Senatoren es verlangen. Er kann sich vertreten lassen.
6. Der Ältestenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder jeweils aus Präsidium und Fraktionen anwesend sind.
7. Der Ältestenrat steht für Fragen, die die Geschäftsordnung des Senats, seine Mitglieder oder seine Arbeit betreffen, einem Senatsausschuss gleich. Er kann sich selbst zu einem Untersuchungsausschuss erklären.
§ 5 – Fraktionen und Antragsgruppen
1. Fraktionen sind rechtsfähige Vereinigungen von Senatoren und konstituieren sich spätestens zwei Tage vor der konstituierenden Sitzung und wählen mindestens jeweils einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, die sie nach außen vertreten. Sie regeln ihre Geschäfte selbstständig nach demokratischen Verfahren.
2. Fraktionen haben Anspruch auf Sitzungs- und Büroräume sowie eine angemessene Zahl von Mitarbeitern und eine Ausstattung mit Geschäftsbedarf durch den Senat. Parteiaufgaben dürfen aus diesen Mitteln nicht bestritten werden.
3. Mindestens 10 Senatoren können gemeinsam eine Antragsgruppe im Plenum bilden. Antragsgruppen sind keine formellen Zusammenschlüsse. In Gremien liegt das Quorum bei 5 von Hundert der Mitgliederzahl.
Abschnitt II – Sitzungen, Anträge und Abstimmungen
§ 6 – Sitzungen
1. Sitzungen werden vom Präsidenten des Senats oder einem Stellvertreter einberufen. Auf Verlangen einer Fraktion oder Antragsgruppe ist der Senat einzuberufen.
2. Sitzungen des Senats sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss ausgeschlossen werden, Beratungen über den Ausschluss sind nicht öffentlich.
3. Sitzungen des Senats müssen protokolliert werden. Die Protokolle werden veröffentlicht, etwaige geheime Sitzungsteile werden unter Verschluss gehalten.
4. Dem als Sitzungsleiter amtierenden Präsidiumsmitglied stehen zwei Mitarbeiter der Senatsverwaltung zur Seite, die ihn bei seiner Amtsführung unterstützen, beispielsweise bei der Antragsverlesung oder -entgegennahme. Sie bilden gemeinsam den Sitzungsvorstand.
4. Rederecht haben die Senatoren, Mitglieder der Staatsregierung und der Staatspräsident. Der Senat erteilt auf Antrag einer Fraktion oder Antragsgruppe auch Außenstehenden zur Sache das Rederecht, sofern diese nachweislich etwas zur Sache beitragen können. Vertretern von Staaten oder Organisationen wird nur auf Verlangen des Staatspräsidenten, der Staatsregierung oder der Mehrheit der Senatoren Rederecht gewährt.
5. Auf Verlangen einer Fraktion oder Antragsgruppe ruft der Senat ein Mitglied der Staatsregierung herbei. Vertreter der Staatsregierung müssen jederzeit gehört werden.
6. Eine Sitzung kann durch Beschluss des Senats jederzeit unterbrochen, vertagt oder geschlossen werden. Der amtierende Präsident schließt die Sitzung spätestens, wenn die Tagesordnung abgehandelt wurde.
§ 6a – Vereinfachtes Verfahren
(1) Wird ein Antrag unter Verweis auf das vereinfachte Verfahren eingebracht, ist er, ungeachtet anderer Anträge, unverzüglich auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung, im Falle einer laufenden Sitzung als Zusatzpunkt unmittelbar im Anschluss an den zur Zeit der Antragstellung laufenden Tagesordnungspunkt, aufzunehmen.
(2) Ohne Beteiligung der Ausschüsse berät und beschließt das Plenum über den Antrag. Ist der Ausschluss der Öffentlichkeit beantragt, so ist dieser herzustellen, bis das Plenum anderes beschließt.
(3) Der Antrag wird zurückgewiesen, wenn das Interesse der Öffentlichkeit an Beratungen durch die Ausschüsse dem Interesse des Antragstellers auf vereinfachte Beratung überwiegt. In diesem Fall wird der Antrag im ordentlichen Verfahren beraten. Auf Antrag einer Fraktion oder Antragsgruppe ist eine Abstimmung über die Anwendung des vereinfachten Verfahrens herbeizuführen.
§ 6b – Beschleunigtes Verfahren
(1) Wird ein Antrag mit Verweis auf das beschleunigte Verfahren eingebracht, weil ein Notstand eingetreten ist oder die Interessen der Republik zügiges Handeln unabdingbar erfordern, kann der Antrag nach Ermessen des Präsidiums ohne vorherige Debatte unverzüglich dem Plenum zur Abstimmung vorgelegt werden, Änderungsanträge sind unzulässig.
(2) Unverzüglich nach der Beschlussfassung über den Antrag ist die Möglichkeit zur Beratung über den Antrag nach § 6 oder 6a zu schaffen. Dabei soll der Beschluss als bestandskräftig angesehen werden, bis etwas anderes beschlossen und gemäß den Vorgaben der Verfassung umgesetzt ist.
(3) Der Antrag wird zurückgewiesen, wenn das Interesse der Öffentlichkeit an der Beratung überwiegt. In diesem Fall wird der Antrag im vereinfachten Verfahren beraten. Auf Antrag einer Fraktion oder Antragsgruppe ist eine Abstimmung über die Anwendung des vereinfachten oder ordentlichen Verfahrens herbeizuführen.
§ 7 – Antragsverfahren
1. Anträge sind beim Senatspräsidium schriftlich einzureichen. Das Senatspräsidium beschließt danach die Ausschusszuordnung und setzt den Antrag anschließend in dem jeweiligen Ausschuss baldmöglichst auf die Tagesordnung. Der Ältestenrat kann befasst werden.
2. Anträge in laufender Sitzung sind mündlich oder soweit sie Beschlussvorlagen enthalten schriftlich an den Sitzungsleiter zu richten.
3. Zwei Anträge können gemeinsam zur Aussprache gestellt werden, sofern dies sinnvoll ist. Grundsätzlich muss jeder Antrag zur Aussprache gebracht werden, soweit er nicht offensichtlich unzulässig ist. Anträge, die offensichtlich nicht ernsthaft sind, werden zurückgewiesen.
§ 8 – Beratungsverfahren
1. Nachdem ein Antrag durch den Sitzungsvorstand verlesen wurde, erhält der Antragsteller das Wort. Zwischenfragen sind zulässig.
2. Danach ist jedes Mitglied oder der Vertreter der Staatsregierung berechtigt, das Wort zu ergreifen, Zwischenfragen sind zulässig. Der Sitzungsleiter greift notfalls regulierend ein. Schweift ein Redner vom Thema der Debatte ab, so kann der amtierende Präsident ihn zur Sache rufen. Tut er dies dreimal ohne Wirkung, so kann er das Rederecht entziehen.
3. Es können Anhörungen von Sachverständigen, Interessenvertretern, Betroffenen und anderen Personen durchgeführt werden sowie Stellungnahmen und Gutachten eingeholt werden, soweit dies der Beratung dienlich ist.
4. Im Verlaufe der Debatte können jedes Mitglied oder die Staatsregierung Änderungsanträge einbringen, die vom Antragsteller akzeptiert oder verworfen werden können. Werden sie verworfen, wird über die Übernahme zu einem angemessenen Zeitpunkt durch Abstimmung entschieden. Eine Fraktion oder eine Antragsgruppe können einen Gegenvorschlag einbringen. Liegen mehrere Vorschläge vor, so ist parallel über die Annahme aller Vorschläge abzustimmen. Über den Vorschlag mit den meisten Stimmen ist erneut abzustimmen.
5. Zum Ende der Beratungen ist über eine Endfassung des Antrages abzustimmen, der Antrag kann verworfen werden. Ausschüsse geben eine Beschlussempfehlung für das Plenum ab.
6. Nach der Beschlussempfehlung des Ausschusses wird der Antrag vom Präsidium baldmöglichst auf die Tagesordnung des Plenums gesetzt.
7. Eine Abschlussberatung im Plenum findet auf Antrag einer Fraktion, einer Antragsgruppe oder der Staatsregierung statt. Der Ausschuss kann beschließen, eine Sache zur weiteren Beratung an das Plenum zu verweisen. Findet eine Abschlussberatung statt, gilt das Verfahren zur Änderung entsprechend, die Endabstimmung schließt sich an. Ein Antrag kann zur weiteren Beratung zurückverwiesen werden.
8. Wird keine Abschlussberatung beantragt, stimmt das Plenum ohne Debatte über den Antrag ab oder verweist die Angelegenheit auf begründeten Antrag zurück in das Beratungsverfahren.
9. Es können jederzeit Verfahrensanträge gestellt werden, die unverzüglich zu entscheiden sind. Die Beratungen können jederzeit unterbrochen, geschlossenen oder vertagt werden. Der Sitzungsleiter schließt die Beratung, wenn auf Rückfrage auf die Weiterführung verzichtet wird.
10. Der Ausschuss kann beschließen, einen Beratungsgegenstand an einen anderen Ausschuss zu überweisen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung durch das Präsidium, der Ältestenrat kann befasst werden.
§ 9 – Aktuelle Stunde
1. Auf Antrag einer Fraktion oder von Antragsgruppe ist eine Aktuelle Stunde zu einem bestimmten Thema durchzuführen.
2. Hierzu benennt jede Fraktion und die Staatsregierung einen Redner, die sich einmal äußern dürfen. Zwischenfragen sind zulässig. Auf Antrag einer Fraktion oder Antragsgruppe ist die Rednerliste um je einen Redner zu erweitern. Der Sitzungsleiter kann diesen Antrag bei begründeten Vorbehalten zurückweisen. Im Anschluss wird eine Aussprache durchgeführt.
§ 10 – Kleine und Große Anfrage; Fragestunde
1. Jeder Senator kann eine kleine Anfrage an die Staatsregierung richten. Dazu verlangt er schriftlich eine Antwort der Staatsregierung zu einer bestimmten Fragestellung. Die Antwort wird innerhalb von 7 Tagen dem Präsidium des Senats zugeleitet und von diesem bekanntgemacht.
2. Jede Fraktion oder Antragsgruppe kann eine große Anfrage an die Staatsregierung richten. Dazu verlangt sie schriftlich eine Antwort der Staatsregierung zu einer bestimmten Fragestellung. Die Antwort wird innerhalb von 7 Tagen dem Präsidium zugeleitet und von ihm bekanntgemacht. Anschließend ist eine Aktuelle Stunde zu eröffnen.
3. Auf Antrag einer Fraktion oder Antragsgruppe ist eine Fragestunde zu eröffnen, in der ein Mitglied der Staatsregierung für Fragen aller Senatoren zur Verfügung steht. Auf seinen Wunsch hin ist die Fragestunde zu unterbrechen, damit Informationen beschafft oder ein anderer Vertreter herbeigerufen werden kann. Der Senat kann die Anwesenheit eines bestimmten Vertreters verlangen.
4. Jeder Senator hat Anspruch auf Einsicht und Information in Angelegenheiten und Akten, die für seine Arbeit wichtig sind, die unter Auflagen erfolgen kann, wenn diese der Geheimhaltung unterliegen. Das Präsidium unterstützt ihn bei der Durchsetzung dieses Anspruches.
5. Anfragen gemäß dieses Absatzes können auch an die Organe der regionalen und kommunalen Selbstverwaltung gerichtet werden, diese können durch die Staatsregierung vertreten werden.
§ 11 - Abstimmungen
(1) Offene Abstimmungen werden über elektronische Systeme durchgeführt, soweit diese zur Verfügung stehen. Das Abstimmungsergebnis kann dabei auf Bildschirmen oder ähnlichen Einrichtungen nach Fraktionen und Optionen dargestellt werden. Ist das elektronische System nicht verfügbar, tritt an seine Stelle die Abstimmung per Handzeichen.
(2) Wenn die Sitzungsvorstand bei Abstimmungen per Handzeichen keine klare Mehrheit erkennen kann, wird der Hammelsprung durchgeführt.
(3) Geheime und namentliche Abstimmungen erfolgen auf Beschluss oder soweit sie vorgesehen sind durch Stimmzettel oder Stimmkarten.
(4) Anstelle einer Abstimmung kann ein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden. Die Annahme kann festgestellt werden, wenn nach Rückfrage durch den Sitzungsleiter kein Widerspruch erhoben wird, ansonsten ist eine Abstimmung durchzuführen. Dieses Verfahren soll bei Verfahrensvorschlägen des Sitzungsleiters ausschließlich angewendet werden.
Abschnitt III – Ausschüsse und Beauftragte
§ 12 – Ausschüsse
1. Der Senat richtet Ausschüsse ein. Jeder Ausschuss besteht aus einer vom Ältestenrat festgelegten Zahl von Mitgliedern, die einer Primzahl entsprechen sollen und von den Fraktionen entsprechend der Stärkenverhältnisse vorgeschlagen werden. Es werden Stellvertreter für jedes Mitglied benannt. Aus der Mitte des Ausschusses (einschließlich der Stellvertreter) können Unterausschüsse gebildet werden, die Aufgaben der Ausschüsse wahrnehmen können, soweit der Ausschussvorstand das beschließt. Es wird ein Sitzungsleiter für diese Unterausschüsse bestimmt.
2. Die Ausschüsse tagen in der Regel öffentlich, mit Mehrheitsbeschluss kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Sofern eine der Geheimhaltung unterliegende Sache Beratungsgegenstand ist oder andere wichtige Gründe vorliegen, kann der Vorstand die Nichtöffentlichkeit bestimmen.
3. Die Ausschüsse werden von einem durch den Ausschuss gewählten Vorstand, bestehend aus einem Vorsitzenden und einem Stellvertreter geführt, die die Tagesordnung festlegen, die Leitung der Beratungen übernehmen und den Ausschuss nach außen vertreten.
4. Ausschüsse können themenübergreifende Vorlagen in gemeinsamer Sitzung beraten. Vorsitzender der gemeinsamen Sitzung ist derjenige Vorsitzende des federführenden Ausschusses, ansonsten der, der der größten Senatsfraktion angehört. Die anderen beteiligten Ausschussvorsitzenden nehmen die Stellvertretung wahr.
5. Zusätzlich zu den Ausschüssen kann der Senat Kommissionen einberufen, die Ausschüssen gleichstehen und die Lösungsansätze für bestimmte Sachgebiete und Probleme erarbeiten sollen. Ihnen können auch Mitglieder angehören, die keine Senatoren sind.
§ 12a – Untersuchungsausschüsse
1. Ein Untersuchungsausschuss wird durch den Senat auf Antrag einer Fraktion oder Antragsgruppe zur Untersuchung von bestimmten Vorgängen eingesetzt. Er beendet seine Arbeit mit einem Untersuchungsbericht, der mit der Mehrheit der Stimmen verabschiedet wird oder gibt sein Mandat an den Senat zurück, wenn er die Untersuchung nicht beenden kann.
2. Untersuchungsausschüsse tagen geheim, die Öffentlichkeit kann nur durch Beschluss einer Mehrheit von 2/3 der Ausschussmitglieder hergestellt werden, sofern sie nicht im Einsetzungsbeschluss ausgeschlossen wird.
3. Der Senat kann einen Ausschuss für einen bestimmten Sachverhalt zum Untersuchungsausschuss erklären.
§ 13 – Beauftragte des Senats
1. Der Senat kann Beauftragte des Senats als Hilfsorgane einsetzen, die ihm direkt unterstehen. Ausschüsse können ebenfalls Beauftragte bestellen.
2. Beauftragten dürfen dem Senat nicht angehören, können seinen Sitzungen beiwohnen und jederzeit zu ihrem Aufgabengebiet das Wort ergreifen.
3. Besoldung, Ausstattung und Aufwendungen der Beauftragten werden durch den Senat bestritten, sie erhalten das erforderliche Personal gestellt und können Dienste der Senatsverwaltung beanspruchen.
4. Ihr Auftrag wird vom Senat bestimmt, sie sind nur ihm rechenschaftspflichtig. Sie können mit besonderen Vollmachten ausgestattet werden, können zur Erfüllung ihrer Aufgaben aber in jedem Fall Auskunft und Amtshilfe der Staatsregierung und der Behörden verlangen, sofern dem Senat dieses Recht zusteht.
Abschnitt IV – Verhaltensregeln und Hausordnung
§ 14 – Verhaltensregeln für Senatoren und sonstige Anwesende
1. Senatoren haben berufliche Tätigkeiten neben dem Mandat, daraus entstehende Einkünfte (in Stufenangaben, die vom Ältestenrat festgelegt werden), Spendeneingänge in bedeutender Höhe, mögliche Interessenskonflikte, Mitgliedschaften in Organen und Unternehmen, Anteile an Unternehmen u.ä. dem Präsidium zur Veröffentlichung mitzuteilen. Im Zweifelsfall entscheidet das Präsidium, ob eine Anzeige notwendig ist.
2. Reden werden im freien Vortrag gehalten, Manuskripte sind zulässig.
3. Zwischenrufe, Applaus und ähnliche Verhaltensweisen sind zulässig, sofern sie nicht die Sitzung zu sehr beeinträchtigen.
4. Die Grundsätze des höflichen Umgangs und der Würde des Senats werden durch das Präsidium durchgesetzt.
5. Die Benutzung von Mobiltelefonen ist den Senatoren gestattet, auf Gespräche ist zu verzichten.Es ist den Mitgliedern der Staatsregierung, dem Staatspräsidenten, dem Präsidium und der Fraktionsführung gestattet, mit den dafür vorgesehenen Telefonen dringliche Gespräche während der Sitzung zu führen, soweit der Ablauf der Sitzung nicht gestört wird.
8. Das Aktenstudium ist gestattet.
9. Der Gebrauch der Platzmikrofone ist nur erlaubt, wenn das Rederecht erteilt ist oder dieser anderweitig ohne Zustimmung gestattet ist.
§ 15 – Besucher und Medien
1. Der Senat fördert den Besucherverkehr und bietet Besuchern eine Betreuung an.
2. Einzelbesucher und Angehörige von Besuchergruppen haben vor dem Betreten Mäntel, Schirme, Koffer und Taschen sowie Geräte zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragung oder Wiedergabe von Bild und Ton, Ferngläser und ähnliche Gegenstände an den Garderoben abzugeben. Dies gilt nicht für Handtaschen, wenn sie vorher einer Kontrolle unterzogen worden sind. An sitzungsfreien Tagen können Ausnahmen zugelassen werden. Besucher der Sitzungen haben die ihnen zugewiesenen Sitzplätze einzunehmen. Während der Sitzungen sind Beifalls- und Missfallenskundgebungen, Zwischenrufe, Verletzungen von Ordnung oder Anstand sowie Handlungen, die geeignet sind, den Ablauf der Sitzungen zu stören, untersagt.
3. Geräte zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragung oder Wiedergabe von Bild und Ton dürfen nur mit Einwilligung des Präsidiums des Senats und nach Maßgabe der vom Ältestenrat erlassenen Regelungen zur Medienberichterstattung benutzt werden. Die unautorisierte Ablichtung persönlicher Unterlagen in der Weise, dass diese lesbar sind, ist untersagt.
4. Bild- und Tonaufnahmen von öffentlichen Sitzungen dürfen nur von den dazu ausgewiesenen Plätzen aus erfolgen. Bild- und Tonaufnahmen zu gewerblichen, nicht der Berichterstattung dienenden Zwecken, insbesondere zu Werbezwecken sind untersagt. Parlamentsbetrieb, Persönlichkeitsrechte und Rechte Dritter dürfen nicht beeinträchtigt werden.
§ 16 – Besondere Bestimmungen
1. Über die Zutrittsberechtigung von Personen ins Gebäude oder bestimmte Bereiche, sofern ihnen nicht der Zutritt aufgrund ihrer Funktion, einer Ein- oder Vorladung des Senats oder seiner Gremien, aufgrund der Geschäftsordnung oder sonstiger dringender Erfordernis zu gewähren ist, entscheidet die Senatsverwaltung nach Maßgabe des Präsidiums.
2. Es ist nicht gestattet, Spruchbänder oder Transparente zu entfalten, Informationsmaterial zu zeigen oder zu verteilen, es sei denn, es ist zur Verteilung zugelassen. Werbung ist nicht gestattet.
3. Eine gewerbliche Interessenvertretung (Lobbying) gegenüber Senatoren ist in den Gebäuden des Senats nicht gestattet. Davon ausgenommen sind angezeigte Informationsveranstaltungen der Fraktionen.
4. In den Gebäuden sind Ruhe und Ordnung zu wahren. Die Besucher haben die Würde des Hauses zu achten und auf die Arbeit im Haus Rücksicht zu nehmen. Insbesondere sind alle Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, die Tätigkeit des Senats, seiner Gremien, Organe und Einrichtungen zu stören.
6. Das Mitbringen von Tieren – ausgenommen Assistenztiere - ist nicht gestattet.
7. Anordnungen der Bediensteten ist folge zu leisten, Nichtbefolgung wird mit Hausverbot geahndet.
8. Es ist nur der Senatspolizei, die dem Präsidium des Senats unterstellt wird, gestattet, polizeiliche Maßnahmen in Gebäuden des Senats durchzuführen, es sei denn, es wird um Hilfe ersucht oder eine unmittelbare Bedrohung steht bevor. Durchsuchungen sind – auch mit richterlicher Anordnung ohne Genehmigung durch das Präsidium, das den Ältestenrat zu befassen hat – unstatthaft.
9. Für die Benutzung der Bibliothek, der Archive und anderer Sondereinrichtungen sind die entsprechenden Benutzungsordnungen maßgebend, die das Präsidium im Benehmen mit dem Ältestenrat erlässt.
§ 17 – Ordnungsmaßnahmen
1. Verletzt ein Senator durch sein Verhalten oder seine Äußerungen im Senat
a) die Bestimmungen der Geschäftsordnung,
b) das Ansehen des Senats oder eines Senators in schwerwiegender Weise,
c) die grundlegenden Regeln der parlamentarischen Zusammenarbeit
oder verhält er sich in anderer Weise unangemessen, so kann der Sitzungsleiter während der Sitzung, ansonsten der Präsident sein Verhalten rügen oder ihn vom Fortgang der Sitzung ausschließen. Ist der Verstoß besonders schwerwiegend, so kann das Präsidium den Senator für bis zu 7 Tage von Sitzungen des Senats ausschließen und den Ausschluss auf geeignete Weise durchsetzen. Verstöße gemäß dieses Absatzes können auch durch eine angemessene Geldstrafe geahndet werden.
2. Verletzt ein Besucher
a) die auf ihn anwendbaren Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, die Würde des Hauses
oder stört oder beeinträchtigt in anderer Weise die Arbeit des Senats, so kann der Sitzungsleiter ihn des Plenarsaales, der Sicherheitsdienst des Gebäudes oder des Senatsgeländes verweisen und ihn von dort entfernen lassen. Der Präsident kann eine Geldstrafe verhängen, sofern die Unterlassungsaufforderung wirkungslos bleibt. Eventuelle strafrechtliche Konsequenzen bleiben hiervon unberührt.
Abschnitt V – Schlussbestimmungen
§ 18 - Schlussbestimmungen
1. Von dieser Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Senats abgewichen werden.
2. Sämtliche gestellten Anträge, geöffneten Debatten werden nach der Konstituierung eines neuen Senats fortgesetzt. Aufgaben der Ausschüsse werden wieder aufgenommen.
3. Streitigkeiten über die Auslegung der Geschäftsordnung werden vom Senat entschieden, sofern die Auslegung des Präsidiums angezweifelt wird. Der Ältestenrat ist zu befassen.
4. Diese Geschäftsordnung steht einem Gesetz gleich und tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft.