Sie sind nicht angemeldet.

Bergen wird im Rahmen eines Forenverbundes mit dem Kaiserreich Dreibürgen (aber als weiterhin selbstständiges Projekt) fortgesetzt. Wir sind jetzt hier zu finden. Ihr könnt euch ganz normal mit eurem gewohnten Passwort dort anmelden, die Daten wurden erfolgreich übernommen.

Lieber Besucher, herzlich willkommen bei: Republik Bergen. Falls dies Ihr erster Besuch auf dieser Seite ist, lesen Sie sich bitte die Hilfe durch. Dort wird Ihnen die Bedienung dieser Seite näher erläutert. Darüber hinaus sollten Sie sich registrieren, um alle Funktionen dieser Seite nutzen zu können. Benutzen Sie das Registrierungsformular, um sich zu registrieren oder informieren Sie sich ausführlich über den Registrierungsvorgang. Falls Sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert haben, können Sie sich hier anmelden.

Beruf: Politiker

Wohnort: FSB

Region: Lorertal

  • Nachricht senden

61

Donnerstag, 28. Juli 2016, 13:53

Reicht für seine Fraktion einen Änderungsantrag ein.


Beschluss zur Änderung der Geschäftsordnung des Senats

§ 1 - Aufhebungsvorschriften
Es werden aufgehoben
- §§ 6a-8,
- § 12-12a
der Geschäftsordnung.

§ 2 - Neufassungen
Die Geschäftsordnung des Senats wird wie folgt ergänzt:


[...]
§ 7 - Antragsverfahren
  1. Anträge sind beim Senatspräsidium schriftlich einzureichen. Grundsätzlich muss jeder Antrag zur Aussprache gebracht werden, soweit er nicht offensichtlich unzulässig ist. Anträge, die offensichtlich nicht ernsthaft sind, werden zurückgewiesen. Der Ältestenrat kann befasst werden. Die Anträge werden auf die Tagesordnung des Plenums gesetzt. Ist aufgrund besonderer Vorschriften ein Ausschuss selbstständig oder vorrangig zuständig, werden die Anträge durch das Präsidium an ihn verwiesen.
  2. Mündliche Anträge in der Sitzung erfolgen an den Sitzungsleiter.
  3. Wird ein Antrag unter Verweis auf das vereinfachte Verfahren eingebracht, ist er, ungeachtet anderer Anträge, unverzüglich auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung, im Falle einer laufenden Sitzung als Zusatzpunkt unmittelbar im Anschluss an den zur Zeit der Antragstellung laufenden Tagesordnungspunkt, aufzunehmen. Eine beantragte Nichtöffentlichkeit wird bis zum gegenteiligen Beschluss hergestellt. Die Verweisung an einen Ausschuss ist nur zulässig, wenn das vereinfachte Verfahren durch Beschluss aufgehoben wird, weil das Interesse der Öffentlichkeit an Beratungen durch die Ausschüsse dem Interesse des Antragstellers auf vereinfachte Beratung überwiegt.
  4. Wird ein Antrag mit Verweis auf das beschleunigte Verfahren eingebracht, weil ein Notstand eingetreten ist oder die Interessen der Republik zügiges Handeln unabdingbar erfordern, kann der Antrag nach Ermessen des Präsidiums ohne vorherige Debatte unverzüglich dem Plenum zur Abstimmung vorgelegt werden, Änderungsanträge sind unzulässig. Unmittelbar nach der Abstimmung und Zuleitung an den Staatspräsidenten oder Durchführung ist ein vereinfachtes Verfahren über den Antrag nachzuholen. Der Antrag auf beschleunigtes Verfahren kann zugunsten eines vereinfachten Verfahrens zurückgewiesen werden, wenn das Interesse der Öffentlichkeit an der Beratung überwiegt. Das beschleunigte Verfahren kann auch durch Beschluss in ein vereinfachtes Verfahren umgewandelt werden.


§ 8 - Allgemeine Vorschriften zur Beratung
  1. Nachdem ein Antrag durch den Sitzungsvorstand verlesen wurde, erhält der Antragsteller das Wort. Zwischenfragen sind zulässig.
  2. Danach ist jedes Mitglied oder der Vertreter der Staatsregierung berechtigt, das Wort zu ergreifen, Zwischenfragen sind zulässig. Der Sitzungsleiter greift notfalls regulierend ein. Schweift ein Redner vom Thema der Debatte ab, so kann der amtierende Präsident ihn zur Sache rufen. Tut er dies dreimal ohne Wirkung, so kann er das Rederecht entziehen.
  3. Es können jederzeit Verfahrensanträge gestellt werden, die unverzüglich zu entscheiden sind. Die Beratungen können jederzeit unterbrochen, geschlossenen oder vertagt werden. Der Sitzungsleiter schließt die Beratung, wenn auf Rückfrage auf die Weiterführung verzichtet wird.
  4. Anträge können durch Beschluss jederzeit verworfen werden und gelten dann ohne weiteres Verfahren als erledigt.


§ 8a - Gang der Beratungen
[*] Das Plenum berät über die Anträge der Tagesordnung. Ergibt sich dabei ein weiterer Beratungsbedarf, wird der Antrag auf Vorschlag des Präsidiums, einer Fraktion oder Antragsgruppe an einen Ausschuss verwiesen. Ansonsten schließt sich an die Plenarberatung die Abstimmung über den Antrag unmittelbar an, der Antrag kann verworfen werden.
[*] Hat der Ausschuss den Antrag zur erneuten Beratung an das Plenum verwiesen oder wird diese durch eine Fraktion oder Antragsgruppe beantragt, berät das Plenum erneut.
[*] Hat der Ausschuss eine Beschlussempfehlung abgegeben und wurde diese verlesen oder ist die erneute Plenarberatung beendet, ohne dass der Antrag an den Ausschuss rückverwiesen wurde, schließt sich daran die Abstimmung über den Antrag unmittelbar an und das Ergebnis des Antragsverfahrens wird festgestellt. Das Präsidium leitet angenommene Anträge dem Staatspräsidenten zu, soweit dieser zu befassen ist, oder führt sie durch.
[*] Hat der Staatspräsident gemäß der Verfassung seinen Einspruch gegen einen Beschluss des Senats erklärt, wird dieser Beschluss unter Beifügung des Einspruchs als ein neuer Antrag behandelt.

[...]

§ 12 - Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen
  1. Der Senat richtet Ausschüsse mit festgelegten Zuständigkeitsbereichen ein (ständige Ausschüsse). Jeder Ausschuss besteht aus einer vom Ältestenrat festgelegten Zahl von Mitgliedern, die einer Primzahl entsprechen sollen und von den Fraktionen entsprechend der Stärkenverhältnisse vorgeschlagen werden. Es werden Stellvertreter für jedes Mitglied benannt.
  2. Die Ausschüsse werden von einem durch den Ausschuss gewählten Vorstand, bestehend aus einem Vorsitzenden und einem Stellvertreter geführt, die die Tagesordnung festlegen, die Leitung der Beratungen übernehmen und den Ausschuss nach außen vertreten.
  3. Aus der Mitte eines oder mehrerer Ausschüsse(einschließlich der Stellvertreter) können Unterausschüsse gebildet werden, die Aufgaben der Ausschüsse wahrnehmen können, soweit der Ausschussvorstand das beschließt. Es wird ein Sitzungsleiter für diese Unterausschüsse bestimmt.
  4. Die Ausschüsse tagen in der Regel öffentlich, mit Mehrheitsbeschluss kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Sofern eine der Geheimhaltung unterliegende Sache Beratungsgegenstand ist oder andere wichtige Gründe vorliegen, kann der Vorstand die Nichtöffentlichkeit bestimmen.
  5. Zusätzlich zu den Ausschüssen kann der Senat Kommissionen einberufen, die Ausschüssen gleichstehen und die Lösungsansätze für bestimmte Sachgebiete und Probleme erarbeiten sollen. Ihnen können auch Mitglieder angehören, die keine Senatoren sind.


§ 12a - Ausschussverfahren
  1. Die Vorschriften dieser Geschäftsordnung werden auf Beratungen der Ausschüsse sinngemäß angewendet.
  2. Ausschüsse können themenübergreifende Vorlagen in gemeinsamer Sitzung beraten. Vorsitzender der gemeinsamen Sitzung ist derjenige Vorsitzende des federführenden Ausschusses, ansonsten der, der der größten Senatsfraktion angehört. Die anderen beteiligten Ausschussvorsitzenden nehmen die Stellvertretung wahr.
  3. Es können Anhörungen von Sachverständigen, Interessenvertretern, Betroffenen und anderen Personen durchgeführt werden sowie Stellungnahmen und Gutachten eingeholt werden, soweit dies der Beratung dienlich ist.
  4. Im Verlaufe der Debatte können jedes Mitglied oder die Staatsregierung Änderungsanträge einbringen, die vom Antragsteller akzeptiert oder verworfen werden können. Werden sie verworfen, wird über die Übernahme zu einem angemessenen Zeitpunkt durch Abstimmung entschieden. Eine Fraktion oder eine Antragsgruppe können einen Gegenvorschlag einbringen. Liegen mehrere Vorschläge vor, so ist parallel über die Annahme aller Vorschläge abzustimmen. Über den Vorschlag mit den meisten Stimmen ist erneut abzustimmen.
  5. Der Ausschuss beendet seine Beratungen
    a) durch die Erklärung der Erledigung eines Antrages,
    b) durch Verweisung eines Antrags an einen anderen Ausschuss, soweit das Präsidium zustimmt,
    c) durch Verweisung an das Plenum zur erneuten Beratung,
    d) durch Beschlussempfehlung an das Plenum.




§ 12b - Untersuchungsausschüsse
  1. Der Senat setzt auf Antrag einer Fraktion oder Antragsgruppe zur Untersuchung von bestimmten Vorgängen einen Untersuchungsausschuss ein oder überträgt einem ständigen Ausschuss eine Untersuchung.
  2. Untersuchungsausschüsse tagen geheim, die Öffentlichkeit kann nur durch Beschluss einer Mehrheit von 2/3 der Ausschussmitglieder hergestellt werden, sofern sie nicht im Einsetzungsbeschluss ausgeschlossen wird.
  3. Untersuchungen werden beendet, wenn ein Untersuchungsbericht, der auch Sondervoten beinhalten kann, beschlossen ist, der Ausschuss seinen Untersuchungsauftrag durch Beschluss zurück gibt oder der Senat diesen aufhebt.



§ 3 - Einfügungen
(1) In § 4 wird ein Absatz 5 eingefügt:
(5) Über die Neuwahl eines Mitglied des Präsidiums berät der Senat nur auf einen Antrag zur Erweiterung des Präsidiums oder auf Ersetzung eines Präsidiumsmitglieds, der von einer Fraktion oder Antragsgruppe gestellt werden kann. Die Nachbesetzung des Präsidiums wegen des Ausscheidens eines Mitglieds aus dem Senat wird auf der Tagesordnung der konstituierenden Sitzung berücksichtigt.

(2) In § 18, Absatz 4 wird angefügt:
Sie tritt nur außer Kraft, wenn der Senat eine neue Geschäftsordnung beschließt und kann ansonsten durch Beschluss geändert werden, der beraten wird, wenn eine Fraktion oder Antragsgruppe dies beantragen.


§ 4 - Neubekanntmachung und Anwendung
Das Präsidium macht die geänderte Geschäftsordnung neu bekannt, sie soll ab diesem Zeitpunkt Anwendung finden. Gegenstände, die sich zur Zeit in der Ausschussberatung befinden, sind unmittelbar dem Plenum vorzulegen.

62

Donnerstag, 28. Juli 2016, 13:59

"Würden Sie dem Plenum die Intention der SLP-Fraktion zu diesen Änderungen erläutern, Senator Hußmann?", wendete sich die Senatspräsidenten an den Fraktionsführer.
SENATSPRÄSIDENTIN DES BERGISCHEN SENATES (234. und 233. Bergischer Senat)
VORSTANDSMITGLIED DER UBK

Beruf: Politiker

Wohnort: FSB

Region: Lorertal

  • Nachricht senden

63

Donnerstag, 28. Juli 2016, 14:13

Nickt und tritt ans Rednerpult.

Frau Senatspräsidentin, die Intention der SLP-Fraktion erläutere ich gerne. Die Feststellung der letzten Legislaturperioden war in unserer Fraktion, dass das derzeitige Antragsverfahren ineffizient ist. In Zukunft - so unsere Vorstellung - soll zunächst das Plenum über einen Antrag beraten und dann nur bei Bedarf an die Ausschüsse verwiesen, dann zur weiteren Beratung.
Ebenfalls verändert - im Wege der Klarstellung - werden das beschleunigtes Antragsverfahren und die Geltungsdauer der Geschäftsordnung wie auch die Wahlperiode des Präsidiums. Hier hat nicht zuletzt diese Sitzung gezeigt, dass Klarstellungen in diesem Bereich sinnvoll sind.

64

Samstag, 13. August 2016, 21:59

"Gibt es weiter Änderungsanträge?", wollte die Senatspräsidentin wissen, um sich so einen Überblick zu verschaffen um die Änderungsvorschläge in ihrer Gesamtheit zu diskutieren.
SENATSPRÄSIDENTIN DES BERGISCHEN SENATES (234. und 233. Bergischer Senat)
VORSTANDSMITGLIED DER UBK

65

Dienstag, 16. August 2016, 12:52

Verneint dies.


Maire de Port Cartier
Vorsitzender der NÖPB
Mitglied des 233. - 235. Senats

66

Sonntag, 21. August 2016, 23:56

"Mesdames et messieurs sénateurs.... gibt es seitens der Fraktionen Widerspruch zu den von der Fraktion der SLP eingebrachten Änderungsvorschlägen?", fragte die Senatspräsidentin und ließ ihren Blick durch die Reihen der Fraktionen gleiten.
SENATSPRÄSIDENTIN DES BERGISCHEN SENATES (234. und 233. Bergischer Senat)
VORSTANDSMITGLIED DER UBK

67

Sonntag, 21. August 2016, 23:57

Aus der SLP gibt es natürlich keinen Widerspruch zum eigenen Antrag.
Sozialliberale Partei

68

Freitag, 2. September 2016, 22:13

Auch von uns nicht.


Maire de Port Cartier
Vorsitzender der NÖPB
Mitglied des 233. - 235. Senats

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: überall

  • Nachricht senden

69

Donnerstag, 8. September 2016, 20:43

Auch aus der SPB erhebt sich kein Widerspruch.

70

Donnerstag, 8. September 2016, 23:45

Auch innerhalb der UBK-Fraktion regte sich keinerlei Widerspruch zu den angedachten Änderungen.
Konservative Partei

71

Donnerstag, 8. September 2016, 23:47

"Mesdames et messieurs sénateurs, damit ist die Änderung beschlossen und in Kraft.", stellte die Senatspräsidentin fest.
SENATSPRÄSIDENTIN DES BERGISCHEN SENATES (234. und 233. Bergischer Senat)
VORSTANDSMITGLIED DER UBK

Beruf: Politiker

Wohnort: FSB

Region: Lorertal

  • Nachricht senden

72

Freitag, 9. September 2016, 00:08

Atmet tief durch, Welch ein zähes Stück Arbeit in dieser Periode.