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[Weltkonferenz] Polproblematik

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241

Dienstag, 10. Juni 2014, 19:38

Der Vorschlag des Multilateralen Vertrages kann sofort realisiert werden.
Ich warte jetzt noch etwa 48 h ob noch INHALTLICHE Änderungswünsche - wie zB Fischerei - kommen. Wenn nicht wird Anturien einfach das Ding ins Parlament legen, ratifizieren und hier unterschreiben.
Wer dann mag kann es nachmachen.
Die Archivierung würde ich dem RdN überlassen wollen sobald selbiger steht.

Der einseitige Weg Andros hingegen, der nach dem Faustrecht vorgeht, ist in meinen Augen hingegen völlig inakzeptabel.
Man kann nicht hingehen und die de facto Kontrolle über ein Hoheitsfreies Gebiet übernehmen.

Durch diesen einseitigen Schritt sehe ich die Kriegsgefahr auch als drastisch gestiegen an. Die PK garantiert derzeit die Freiheit der Fischerei in dem Gebiet, Andro hat das einseitig negiert. Was passiert also wenn die Fischerreischiffe einfach wie gehabt weiterfischen? Irgendwas wird Andro dann jawohl dagegen unternehmen müssen.
Die betroffenen Fischer werden sich an Ihre jeweiligen Regierungen wenden. Die PK wird über eine Inspektion zweifelsfrei feststellen das die Konvention faktisch gebrochen wurde und Militärische Maßnahmen zum Schutz der Fischer autorisieren. Heißt das die Fischer dort unter Militärischer Deckung operieren werden ... und muß ich das Szenario noch weiter aussschmücken oder ist jedem inzwischen klar wohin das ganze eskalieren kann?

Der Punkt der Fischerrei wurde meines Erachtens hier auch vorher gar nicht angesprochen. Man kann jetzt aber nicht hergehen, versuchen einseitig Fakten zu schaffen, ohne ein Thema auch nur vorher erwähnt zu haben. Das macht ja diese ganzen Gespräche hier absurd.
Reichsregentin Adelsrepublik Anturien

Beruf: Außenminister

Wohnort: Andro

Region: Ausland

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242

Dienstag, 10. Juni 2014, 21:45

Das man sich jetzt an irgendwelchen Bezeichnungen aufhängt, zeigt nur das diese Staaten das eigentliche Ziel vollkommen aus den Augen verloren haben. Diesen geht es nur um Machtdemonstration etc.

Wenn im Polvertrag die von mir angebrachten Änderungen akzeptabel sind ->
1. (3) Die Vertragspartner sind dazu berechtigt Verletzungen des Vertragstextes mit politischen und polizeilichen Mitteln zu ahnden.

243

Dienstag, 10. Juni 2014, 22:10

Ja, das ist die Formulierung des letzten Standes des Vertrages.
Reichsregentin Adelsrepublik Anturien

244

Dienstag, 10. Juni 2014, 22:34


1. jede Nation ist eingeladen, sich an der Verwaltung/Finanzierung zu beteiligen, siehe Dionysos


Warum sagen Sie nicht gleich: "Wenn sich alle dem Diktat Andros beugen, wird alles gut"?


2. Andro entzieht sich keiner vertraglichen Lösung. Wir haben nun erstmal für uns eine Rechtssicherheit geschaffen


Tatsache ist, dass Andro die Krise verschärft.

UND

haben mit dieser Uka bewiesen, worum es uns geht: das ist Neutralität und Entmilitraisierung! Wir zählen das Gebiet NICHT mehr zu unserem Staats- bzw. Hoheitsgebiet!


Das ist das, was Sie erklären.


Ich hoffe, dass sie alle darauf aufbauen können. Insofern ein multilateraler Vertrag folgt, wird diese Uka hinfällig.


Nein. Zumindest die Demokratische Union wird sich keiner Erpressung beugen.


Wenn mein Wort, das des Präsidenten, der Duma, der Gesetze und der Uka nicht reichen, dann haben wir ein enorm großes Vertrauensproblem. Das ist dann aber nicht unsere Sache, wenn sie uns nicht vertrauen. Wir können mit der aktuellen Uka sehr gut leben.
Ich bin mir sicher, dass es dann erstmal keinerlei Verletzungen des Polgebietes geben wird.


Das Problem liegt darin, dass Andro glaubt, es könne die Welt am Nasenring durch die Manege führen.


Ich möchte im übrigen darauf hinweisen, dass die PK selbst keine Regelung über den Fischfang getroffen hat. Die androische Uka regelt dies nun, und entsprechendes gilt auch für ALLE (auch androische) Fischer für die arktischen Gebiete. Andro sieht sich hier zum Handeln gezwungen, um die Fischbestände zu schützen.


Andro kann lediglich seiner eigenen Fischfangflotte Vorschriften machen. Diese Vorschriften sind innerhalb der von der Polkonvention definierten Schutzgbiete nicht gültig. So einfach ist das.
Johannes Kleven (Demokratische Union)
Sonderbeauftragter der Unionsregierung

Beruf: Diplomatin

Wohnort: Buxhausen

Region: Lorertal

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245

Dienstag, 10. Juni 2014, 22:57



Andro kann lediglich seiner eigenen Fischfangflotte Vorschriften machen. Diese Vorschriften sind innerhalb der von der Polkonvention definierten Schutzgbiete nicht gültig. So einfach ist das.
Für die Staaten, die Vertragsstaaten der Polkonvention sind, Exzellenz.
Und für das Protokoll: Ich beabsichtige nicht, Partei zu ergreifen, ich lege lediglich da, was die Grundsätze jedes Vertragsschlusses sind - er bindet nur inter partes.
Chefin des Staatspräsidialamtes a.D. | Staatsministerin für auswärtige Angelegenheiten und Verteidigung a.D. | Botschafterin im Ministerialdienst a.D.

246

Mittwoch, 11. Juni 2014, 07:33

Also mit Verlaub, das ist jawohl mal eine alberne Bemerkung.
Die Polkonvention macht gerade an diesem Punkt eben keine Vorschriften in dme Sie sagt das die Fischerrei dort frei ist. Da es sich um internationale Gewässer ohne Hoheitsansprüche handelt sollte das in meinen Augen der "Urzustand" sein.
Und dann kommt Andor daher und will allen anderen Ländern der Welt in dem Gebiet seine Gesetze und Fischfangregeln per Verordnung aufzwingen und Sie kommen mit so einer Bemerkung daher? Nicht verstanden worum es geht vermute ich mal.
Reichsregentin Adelsrepublik Anturien

247

Mittwoch, 11. Juni 2014, 08:19


Vertrag über die Polgebiete


1. Grundlagen
(1) Das Gebiet der Arktis im Sinne dieses Vertrages erstreckt sich auf die Landmassen und Gewässer nördlich folgender Linie bis zum Nordpol:
1. Vom 180. Grad westlicher Länge in östlicher Richtung dem 80. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem 15. Grad westlicher Länge. Dem 15. Grad westlicher Länge nach Norden folgend bis 82. Grad nördlicher Breite.
2. Dem 82. Grad nördlicher Breite folgend bis 10. Grad westlicher Länge, dann dem 10. Grad westlicher Länge Richtung Süden folgend bis zum Schnittpunkt mit dem 80. Grad nördlicher Breite.
3. Von dort dem 80. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt mit dem Nullmeridian.
4. von dort dem Nullmeridian in nördlicher Richung folgend bis zum Schnittpunkt des Nullmeridians mit dem 87. Grad nördlicher Breite;
5. von dort dem 87. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 87. Grades nördlicher Breite mit 10. Grad östlicher Länge;
6. von dort dem 10. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 10. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
7. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem 70. Grad östlicher Länge;
8. von dort dem 70. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 70. Grades östlicher Länge mit dem 85. Grad nördlicher Breite;
9. von dort dem 85. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 85. Grades nördlicher Breite mit dem 80. Grad östlicher Länge, wobei im Bereich der Insel Gelidona die Linie der Küstenlinie der Insel Gelidona in einem Abstand von 20 Seemeilen folgt, so dass sich die Insel Gelidona nicht in das Gebiet der Arktis erstreckt;
10. von dort dem 80. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
11. von dort dem 80. Grad nördlicher breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grad nördlicher Länge mit dem 105. Grad östlicher Länge;
12. von dort dem 105. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 105. Grades östlicher Länge mit dem 79. Grad nördlicher Breite;
13. von dort dem 79. Grad nördlicher Breite in östlicher Richung folgend bis zum Schnittpunkt des 79. Grades nördlicher Breite mit dem 110. Grad östlicher Länge;
14. Von dort dem 110. Grad östlicher Länge in nördlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 110. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
15. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richung bis zum 180. Grad östlicher Breite folgend.
Das Gebiet der Antarktis im Sinne dieser Übereinkunft erstreckt sich auf die Landmassen und Gewässer südlich des südlichen Polarkreises (66 Grad 34 Minuten südlicher Breite) bis zum Südpol.
(2) Die Vertragspartner erkennen keine Hoheitsansprüche von irgendjemanden an Polgebiete an noch werden Sie selbst welche erheben.
(3) Die Vertragspartner sind dazu berechtigt Verletzungen des Vertragstextes zu ahnden.

2. Schutz der Polgebiete
(1) Die Arktis und die Antarktis werden nur für friedliche Zwecke genutzt. Maßnahmen militärischer Art wie die Einrichtung und der Unterhalt militärischer Stützpunkte und Befestigungen, die Durchführung militärischer Manöver sowie die Erprobung von Waffen jeglicher Art sind verboten.
(2) Die Forschung in der Arktis und der Antarktis ist frei und nur durch die sonstigen Regelungen dieser Übereinkunft beschränkt.
(3) Forschungsstationen und -Einrichtungen unterstehen der Verwaltung des Staates der sie betreibt.
(4) Die Staaten dieser Übereinkunft sichern einander zu, dass
a) sie Informationen über Pläne für wissenschaftliche Programme in der Arktis oder der Antarktis zur Verfügung stellen und austauschen;
b) wissenschaftliche Beobachtungen und Ergebnisse aus der Arktis oder der Antarktis austauschen und zur Verfügung stellen.
(4) Der Schutz der ökologischen Vielfalt bewegt die Staaten dieser Übereinkunft zu einem Verzicht auf jegliche Form der Zerstörung der natürlichen Artenvielfalt in der Arktis und der Antarktis.
Sie verpflichten sich insbesondere dafür Sorge zu tragen:
1. dass sämtliche Gegenstände, die in die Arktis oder Antarktis gebracht werden, nach Beendigung der damit betriebenen Arbeiten, von dort wieder entfert werden;
2. dass entstandene Schäden an der Umwelt behoben und Verschmutzungen beseitigt werden;
3. Flora und Fauna zu schützen.
(5) Der Abbau von natürlichen Ressourcen in der Arktis und der Antarktis ist verboten.
(6) Ausgenommen davon ist der Fischfang in den Gewässern, welche sich im gem. Art. 2 definierten Bereichen der Arktis und der Antarktis erstrecken.
(7) Die Gewässer, welche sich in den definierten Bereichen der Arktis und der Antarktis erstrecken, sind internationalisiert und hoheitsfrei.
(8) Die zivile Schifffahrt in diesen Gewässern ist frei und unbeschränkt, die militärische Schifffahrt ist insofern eingeschränkt als das die unterzeichnenden Staaten einander über diese unterrichten. Unter "militärische Schifffahrt" fällt ein jedes Wasserfahrzeug, das für den Krieg ausgerüstet wurde, sowie ein jedes Wasserfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriege ausgerüsteter Wasserfahrzeuge dient.
(9) Die zivile Luffahrt im definierten Luftraum ist frei und unbeschränkt, die militärische Luffahrt ist insofern eingeschränkt als das die unterzeichnenden Staaten einander über diese unterrichten. Unter "militärische Luffahrt" fällt ein jedes Luftfahrzeug, das für den Krieg ausgerüstet wurde, sowie ein jedes Luftfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriege ausgerüsteter Luftfahrzeuge dient.
(10) Die unterzeichneten Staaten kommand darin überein gemeinsam die Polizeihoheit über das genannten Gebiet auszuüben und in Abstimmung eine Multinationale Polizeitruppe einzusetzen welche Straftaten in dem Gebiet unterbindet. Es findet dabei das Strafrecht des Staates Anwendung welcher die nächstgelegene Forschungsstation betreibt.

3. Beitritt und Austritt
(1) Der Beitritt zu diesem Vertrag steht jedem Staat offen.
(2) Ein Staat gilt als Vertragspartner, sobald er den Vertrag ratifiziert hat.
(3) Jeder Vertragspartner hat das Recht, mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Vertrag einseitig zu kündigen.
(4) Sofern ein Staat seine Eintragung bzw. seine Reservierung - ohne dass diese in eine Eintragung umgewandelt wurde - auf der Karte der CartA verliert, gilt er nicht länger als Vertragspartner und verliert mit sofortiger Wirkung seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag.

4. Änderung
Der Vertrag kann im Einvernehmen aller Vertragspartner geändert werden. Die Änderung tritt in Kraft, wenn alle Vertragspartner sie ratifiziert haben.


Da ich imer bereit bin Anregungen auch aufzunehmen, was wäre mit einer Änderung des Fischfangabschnittes in:
"(6) Ausgenommen davon ist der Fischfang in den Gewässern, welche sich im gem. Art. 2 definierten Bereichen der Arktis und der Antarktis erstrecken. Hier legt jeder Vertragspartner für seine Staatsangehörigen ein verantwortungsvolles fischbares Kontigent fest."
Reichsregentin Adelsrepublik Anturien

Beruf: Diplomatin

Wohnort: Buxhausen

Region: Lorertal

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248

Mittwoch, 11. Juni 2014, 14:36

Offensichtlich haben Sie nicht verstanden, was ich meinte, Exzellenz: Andro kann natürlich nicht international verbindliche Fangquoten aufstellen, die Polgebiete sind - insoweit sie nicht in der ausschließlichen Wirtschaftszone liegen - auch ohne Vertrag hoheitsfrei. Die Polkommission hingegen, und das war meine Aussage, besitzt ebenso wenig die Autorität, Fangquoten für Nichtmitglieder festlegen zu können.

In Artikel 2 Absatz 1 würde ich Maßnahmen ausnehmen, die dem Schutz des Polgebiets dienen sollen. In Absatz 6 würde ich den Aspekt der Nachhaltigkeit tatsächlich gerne ergänzt sehen, Überfischung ist schädlich.
Ist eine Unterrichtung aller Signatarstaaten über militärische Schiff- oder Luftfahrt wirklich praktikabel?

SimOffKönnte man vielleicht die CartA noch irgendwie da raus bekommen? ;)
Chefin des Staatspräsidialamtes a.D. | Staatsministerin für auswärtige Angelegenheiten und Verteidigung a.D. | Botschafterin im Ministerialdienst a.D.

249

Mittwoch, 11. Juni 2014, 15:34

She schöne Vorschläge.
Wie wäre es dann mit:
"2 (1) Die Arktis und die Antarktis werden nur für friedliche Zwecke genutzt. Maßnahmen militärischer Art wie die Einrichtung und der Unterhalt militärischer Stützpunkte und Befestigungen, die Durchführung militärischer Manöver sowie die Erprobung von Waffen jeglicher Art sind verboten.
Ausfgenommen davon sind Maßnahmen die aufgrund von 1 (3) getroffen werden. Diese sind zeitlich und inhaltlich so gering wie möglich zu halten.

Das mit der Unterrichtung sollte eigentlich kein Problem darstellen wenn wir darüber nachdenken um was für ein gebiet es sich handelt. Wer will in den Polgebieten warum groß mit Kriegsschiffen rumfahren?
Auch bislang ist es so das zB das MI Andro informiert hat wenn es dort Verbände bewegt, die haben dort eine Insel - und zwar rein aus Höflichkeit und als Vertrauensbildende Maßnahmen.
Technisch kann man das ganze schlciht in eine Datenbank eingeben die alle abrufen können.
Bislang ist das durch die PK komplett verboten, es ist also kaum damit zu rechnen das da jetzt ganze Flotten auftauchen.

SimOffMeinethalben kann man den Abschnitt mit der CartA auch komplett streichen. Allerdings, da die CartA SImOn auch nützlich ist würde ich einfach mal generell dazu übergeben das Ergebnis der CartA SimOn sehen zu wollen. Auch wenn die Orga selbst SimOff ist sehe ich nciht warum man Sie SimOn nicht wie eine SimOn Behörde behanden könnte in dem man nur auf das Ergebnis schaut das in der Feststellung der bestätigung als Völkerrechtssubjekt und Herausgabe offiziellen Kartenmaterials betseht.
Reichsregentin Adelsrepublik Anturien

Beruf: Außenminister

Wohnort: Andro

Region: Ausland

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250

Mittwoch, 11. Juni 2014, 23:07

Damit kann man leben.

251

Donnerstag, 12. Juni 2014, 13:09


Vertrag über die Polgebiete


1. Grundlagen
(1) Das Gebiet der Arktis im Sinne dieses Vertrages erstreckt sich auf die Landmassen und Gewässer nördlich folgender Linie bis zum Nordpol:
1. Vom 180. Grad westlicher Länge in östlicher Richtung dem 80. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem 15. Grad westlicher Länge. Dem 15. Grad westlicher Länge nach Norden folgend bis 82. Grad nördlicher Breite.
2. Dem 82. Grad nördlicher Breite folgend bis 10. Grad westlicher Länge, dann dem 10. Grad westlicher Länge Richtung Süden folgend bis zum Schnittpunkt mit dem 80. Grad nördlicher Breite.
3. Von dort dem 80. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt mit dem Nullmeridian.
4. von dort dem Nullmeridian in nördlicher Richung folgend bis zum Schnittpunkt des Nullmeridians mit dem 87. Grad nördlicher Breite;
5. von dort dem 87. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 87. Grades nördlicher Breite mit 10. Grad östlicher Länge;
6. von dort dem 10. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 10. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
7. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem 70. Grad östlicher Länge;
8. von dort dem 70. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 70. Grades östlicher Länge mit dem 85. Grad nördlicher Breite;
9. von dort dem 85. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 85. Grades nördlicher Breite mit dem 80. Grad östlicher Länge, wobei im Bereich der Insel Gelidona die Linie der Küstenlinie der Insel Gelidona in einem Abstand von 20 Seemeilen folgt, so dass sich die Insel Gelidona nicht in das Gebiet der Arktis erstreckt;
10. von dort dem 80. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
11. von dort dem 80. Grad nördlicher breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grad nördlicher Länge mit dem 105. Grad östlicher Länge;
12. von dort dem 105. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 105. Grades östlicher Länge mit dem 79. Grad nördlicher Breite;
13. von dort dem 79. Grad nördlicher Breite in östlicher Richung folgend bis zum Schnittpunkt des 79. Grades nördlicher Breite mit dem 110. Grad östlicher Länge;
14. Von dort dem 110. Grad östlicher Länge in nördlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 110. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
15. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richung bis zum 180. Grad östlicher Breite folgend.
Das Gebiet der Antarktis im Sinne dieser Übereinkunft erstreckt sich auf die Landmassen und Gewässer südlich des südlichen Polarkreises (66 Grad 34 Minuten südlicher Breite) bis zum Südpol.
(2) Die Vertragspartner erkennen keine Hoheitsansprüche von irgendjemanden an Polgebiete an noch werden Sie selbst welche erheben.
(3) Die Vertragspartner sind dazu berechtigt Verletzungen des Vertragstextes zu ahnden.

2. Schutz der Polgebiete
(1) Die Arktis und die Antarktis werden nur für friedliche Zwecke genutzt. Maßnahmen militärischer Art wie die Einrichtung und der Unterhalt militärischer Stützpunkte und Befestigungen, die Durchführung militärischer Manöver sowie die Erprobung von Waffen jeglicher Art sind verboten.
Ausfgenommen davon sind Maßnahmen die aufgrund von 1 (3) getroffen werden. Diese sind zeitlich und inhaltlich so gering wie möglich zu halten.
(2) Die Forschung in der Arktis und der Antarktis ist frei und nur durch die sonstigen Regelungen dieser Übereinkunft beschränkt.
(3) Forschungsstationen und -Einrichtungen unterstehen der Verwaltung des Staates der sie betreibt.
(4) Die Staaten dieser Übereinkunft sichern einander zu, dass
a) sie Informationen über Pläne für wissenschaftliche Programme in der Arktis oder der Antarktis zur Verfügung stellen und austauschen;
b) wissenschaftliche Beobachtungen und Ergebnisse aus der Arktis oder der Antarktis austauschen und zur Verfügung stellen.
(4) Der Schutz der ökologischen Vielfalt bewegt die Staaten dieser Übereinkunft zu einem Verzicht auf jegliche Form der Zerstörung der natürlichen Artenvielfalt in der Arktis und der Antarktis.
Sie verpflichten sich insbesondere dafür Sorge zu tragen:
1. dass sämtliche Gegenstände, die in die Arktis oder Antarktis gebracht werden, nach Beendigung der damit betriebenen Arbeiten, von dort wieder entfert werden;
2. dass entstandene Schäden an der Umwelt behoben und Verschmutzungen beseitigt werden;
3. Flora und Fauna zu schützen.
(5) Der Abbau von natürlichen Ressourcen in der Arktis und der Antarktis ist verboten.
(6) Ausgenommen davon ist der Fischfang in den Gewässern, welche sich im gem. Art. 2 definierten Bereichen der Arktis und der Antarktis erstrecken. Hier legt jeder Vertragspartner für seine Staatsangehörigen ein verantwortungsvolles fischbares Kontigent fest.
(7) Die Gewässer, welche sich in den definierten Bereichen der Arktis und der Antarktis erstrecken, sind internationalisiert und hoheitsfrei.
(8) Die zivile Schifffahrt in diesen Gewässern ist frei und unbeschränkt, die militärische Schifffahrt ist insofern eingeschränkt als das die unterzeichnenden Staaten einander über diese unterrichten. Unter "militärische Schifffahrt" fällt ein jedes Wasserfahrzeug, das für den Krieg ausgerüstet wurde, sowie ein jedes Wasserfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriege ausgerüsteter Wasserfahrzeuge dient.
(9) Die zivile Luffahrt im definierten Luftraum ist frei und unbeschränkt, die militärische Luffahrt ist insofern eingeschränkt als das die unterzeichnenden Staaten einander über diese unterrichten. Unter "militärische Luffahrt" fällt ein jedes Luftfahrzeug, das für den Krieg ausgerüstet wurde, sowie ein jedes Luftfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriege ausgerüsteter Luftfahrzeuge dient.
(10) Die unterzeichneten Staaten kommand darin überein gemeinsam die Polizeihoheit über das genannten Gebiet auszuüben und in Abstimmung eine Multinationale Polizeitruppe einzusetzen welche Straftaten in dem Gebiet unterbindet. Es findet dabei das Strafrecht des Staates Anwendung welcher die nächstgelegene Forschungsstation betreibt.

3. Beitritt und Austritt
(1) Der Beitritt zu diesem Vertrag steht jedem Staat offen.
(2) Ein Staat gilt als Vertragspartner, sobald er den Vertrag ratifiziert hat.
(3) Jeder Vertragspartner hat das Recht, mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Vertrag einseitig zu kündigen.

4. Änderung
Der Vertrag kann im Einvernehmen aller Vertragspartner geändert werden. Die Änderung tritt in Kraft, wenn alle Vertragspartner sie ratifiziert haben.


Unter einarbeitung der bergischen Vorschläge (CartA-Pragraph gestrichen und Militärverbot aufgehoben bei Vertragsverletzungen) und androsischen (vertragsverletzung und Fischfang) sieht das ganze jetzt so aus wie oben zu besichtigen. Weitere Inhaltliche Anregungen?
Reichsregentin Adelsrepublik Anturien

Wohnort: Grárvík, Eldeyja

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252

Donnerstag, 12. Juni 2014, 13:55

Art. 2, Abs. 10 ist erstens eine Anmaßung und steht zweitens höchstwahrscheinlich im Widerspruch zur Konvention über die Polgebiete (und übrigens auch zu Abs. 7 im selben Artikel). Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Verträgen ist damit vermutlich nicht möglich.
Jónas Sigurðsson
Republik Eldeyja

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Jónas Sigurðsson« (12. Juni 2014, 14:54)


253

Donnerstag, 12. Juni 2014, 15:25

Dann erläutern Sie doch bitte wie das ganze derzeit geregelt ist.
Wer verfolgt nach der Polkonvention aufgrund welcher Grundlage welche Verbrechen wie am Pol?
Reichsregentin Adelsrepublik Anturien

Wohnort: Grárvík, Eldeyja

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254

Donnerstag, 12. Juni 2014, 19:55

Die Polkonvention regelt diese Frage nicht. Aber es sollte offensichtlich sein, dass es kontovers ist, wenn sich eine Gruppe von Staaten einseitig zur Polizei über die Pole erhebt und dann auch noch behauptet, das sei Hoheitsfreiheit. Rein praktisch ist die Regelung auch problematisch, weil sie es komplett offen lässt, wie die multinationale Polizeiarbeit organisiert wird. Wäre das geregelt, ließe sich eventuell eine über die Vertragsmitglieder hinausgehende, allgemein anerkannte Regelung treffen.

Wie gesagt halte ich auch die Anreize, die durch die Kopplung des Geltungsbereichs von Gesetzen an Forschungsstationen gegeben werden, für mindestens ungeschickt, aber zumindest ist dieser Teil eine recht eindeutige Regelung ohne Interpretationsspielraum.
Jónas Sigurðsson
Republik Eldeyja

255

Donnerstag, 12. Juni 2014, 22:31

Der Punkt ist hier doch vielmehr das Sie gerade bestätigen das Ihre Polkonvention völlig ungeeignet ist den Pol zu schützen.
Dieses Ding ist ausschließlich auf Länderbene handlungsfähig, und auch hier nur MIlitärisch.
Insofern muß ich Ihnen Recht geben, es lohnt im Grunde kaum dort Mitglied zu sein.

Andro hat vor einiger Zeit ganz richtig den Punkt aufgebracht das die Bedrohung des Poles auch und gerade von Privatpersonen / Firmen ausgehen kann.
Was macht denn die PK wenn eine Privatfirma, sagen wir aus einem Nicht-PK Staat, hingeht und Giftmüllfässer am Pol ablädt?
Sagen, wir, es ist nicht mal eine eingetragene Firma, da operiert vordergründig ein Privatmensch im Auftrag von wem auch immer.
Da taucht einfach ein Schiff auf, läd Giftmüllfässer ab und fährt wieder weg.
Da läd ein ziviles Schiff einen Haufen Jäger ab die mal ein paar Tage lang Robben dort schießen ...

Gegen all diese Verstöße sind Sie doch völlig handlungsunfähig. All das ist POLIZEIarbeit. Und die ist überhaupt nicht vorgesehen bei Ihnen.

Die PK mag die Polgebiete als rechtsfreien Raum zementieren wollen, das ist aber offensichtlich nicht akzeptabel.
Deshalb ist es leider unumgänglich hier eine Lösung zu finden.
Reichsregentin Adelsrepublik Anturien