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[Weltkonferenz] Polproblematik

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Wohnort: Grárvík, Eldeyja

Region: Ausland

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256

Donnerstag, 12. Juni 2014, 23:50

Nachdem Sie jetzt Ihre Polemik zur Polkonvention losgeworden sind, möchten Sie sich eventuell auch noch zu den angesprochenen Problemen Ihres Entwurfs äußern?
Jónas Sigurðsson
Republik Eldeyja

257

Freitag, 13. Juni 2014, 07:25

Auch eine Methode offensichtliche Probleme in der PK zu negieren - man disqualifiziert Sie als Polemik.
Solange Sie hier keine Stellung dazu beziehen wie Sie das Problem der Kriminalität in allen Facetten in der PK angehen wollen sehe ich gar keine Veranlassung mich Ihnen gegenüber weiter dazu zu äußern.

Wie üblich gilt aber natürlich: Konstruktive Verbesserungsvorschläge zu diesem und anderen Themen, wenn vorhanden, werden natürlich berücksichtigt.
Reichsregentin Adelsrepublik Anturien

Wohnort: Grárvík, Eldeyja

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258

Freitag, 13. Juni 2014, 15:33

Die Polkonvention regelt nicht alles, was Sie geregelt haben wollen, und das soll dann ein ausreichender Grund sein, dass sich Anturien zusammen mit Andro die Arktis unter den Nagel reißen kann?

Konstruktiver Verbesserungsvorschlag: Beziehen Sie alle Staaten ein, nicht nur diejenigen, die den Vertrag unterschrieben haben. Löst natürlich das Problem nicht, dass bei der Ausübung von Hoheitsrechten die Arktis nicht mehr hoheitsfrei ist, wie der Vertrag an anderer Stelle verlangt. Insofern ist das nur eine Lösung eines Teilproblems.
Jónas Sigurðsson
Republik Eldeyja

259

Freitag, 13. Juni 2014, 19:40

Ja, der Vorschlag ist nicht schlecht.
Allerdings ist mir inzwischen eingefallen das wir ja den "(3) Die Vertragspartner sind dazu berechtigt Verletzungen des Vertragstextes zu ahnden." drin haben.
Da sich dies auf alle Ebenen bezieht kann man danach auch problemlos polizeilich gegen Leute vorgehen die dort zB Gilftmüllfässer abladen.
Insofern kann man den Passus auch komplett streichen.

Ach ja, und eine Schutzkonvention die es durchläßt das man Giftmüllfässer dort abladen kann hat in meinen Augen nicht mit regelt das was ICH gereglt haben will zu tun - die hat einfach schlicht eine Riesenlücke.
Reichsregentin Adelsrepublik Anturien

Wohnort: Grárvík, Eldeyja

Region: Ausland

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260

Freitag, 13. Juni 2014, 22:47

Genau wie niemand, der halbwegs klar denken kann, einen militärischen Angriff mit Bodentruppen über die Arktis versuchen würde, ist es völlig an den Haaren herbeigezogen, dass jemand die Mühen auf sich nimmt, Giftmüll in die Arktis zu verfrachten, wenn es viel einfachere Alternativen gibt (internationale Gewässer zum Beispiel, die sind von so gut wie überall her näher). Das einzige denkbar Motiv für eine solche Aktion wäre ein bewusstes Schüren eines internationalen Konflikts. Ich halte das daher praktisch gesehen für ein Nicht-Problem, solange gewisse Regierungen das Problem nicht aktiv herstellen.

Natürlich verbietet Art. 6 der Polkonvention das Abladen von Giftmüllfässern trotzdem, auch wenn es den jeweiligen Staaten offengelassen wird, wie sie sicherstellen, dass sie ihren Teil der Verpflichtung einhalten. An dieser Stelle dürften die Mitgliedsstaaten daher für jede vernünftige Regelung offen sein. Solange keine getroffen wird, ist jeder Staat zumindest für seine eigenen Bürger zuständig.
Jónas Sigurðsson
Republik Eldeyja

261

Freitag, 13. Juni 2014, 23:09

Ich habe beschlossen hier diese Diskussion nicht weiter zu führen da die Verbesserung der PK besser dort besprochen wird denn hier.

So, weitere inhaltliche Anmerkungen zum Vertragsentwurf?
Reichsregentin Adelsrepublik Anturien

Beruf: Außenminister

Wohnort: Andro

Region: Ausland

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262

Freitag, 15. August 2014, 08:39

Ich informiere darüber, das sich derzeit drei Staaten gefunden haben, die den Polvertrag enger behandeln wollen mit dem Ziel ihn zu ratifizieren.
Jede Nation die gerne an den Gesprächen teilnehmen möchte, ist herzlich eingeladen, hier in Bergen mitzuwirken.

Vertrag über die Polgebiete


Artikel 1 Grundlagen
(1) Das Gebiet der Arktis im Sinne dieses Vertrages erstreckt sich auf die Landmassen und Gewässer nördlich folgender Linie bis zum Nordpol:
1. Vom 180. Grad westlicher Länge in östlicher Richtung dem 80. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem 15. Grad westlicher Länge. Dem 15. Grad westlicher Länge nach Norden folgend bis 82. Grad nördlicher Breite.
2. Dem 82. Grad nördlicher Breite folgend bis 10. Grad westlicher Länge, dann dem 10. Grad westlicher Länge Richtung Süden folgend bis zum Schnittpunkt mit dem 80. Grad nördlicher Breite.
3. Von dort dem 80. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt mit dem Nullmeridian.
4. von dort dem Nullmeridian in nördlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des Nullmeridians mit dem 87. Grad nördlicher Breite;
5. von dort dem 87. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 87. Grades nördlicher Breite mit 10. Grad östlicher Länge;
6. von dort dem 10. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 10. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
7. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem 70. Grad östlicher Länge;
8. von dort dem 70. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 70. Grades östlicher Länge mit dem 85. Grad nördlicher Breite;
9. von dort dem 85. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 85. Grades nördlicher Breite mit dem 80. Grad östlicher Länge, wobei im Bereich der Insel Gelidona die Linie der Küstenlinie der Insel Gelidona in einem Abstand von 20 Seemeilen folgt, so dass sich die Insel Gelidona nicht in das Gebiet der Arktis erstreckt;
10. von dort dem 80. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
11. von dort dem 80. Grad nördlicher breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grad nördlicher Länge mit dem 105. Grad östlicher Länge;
12. von dort dem 105. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 105. Grades östlicher Länge mit dem 79. Grad nördlicher Breite;
13. von dort dem 79. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 79. Grades nördlicher Breite mit dem 110. Grad östlicher Länge;
14. Von dort dem 110. Grad östlicher Länge in nördlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 110. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
15. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung bis zum 180. Grad östlicher Breite folgend.
Das Gebiet der Antarktis im Sinne dieser Übereinkunft erstreckt sich auf die Landmassen und Gewässer südlich des südlichen Polarkreises (66 Grad 34 Minuten südlicher Breite) bis zum Südpol.
(2) Die Vertragspartner erkennen keine Hoheitsansprüche von irgendjemanden an Polgebiete an noch werden Sie selbst welche erheben.
(3) Die Vertragspartner sind dazu berechtigt Verletzungen des Vertragstextes zu ahnden.

Artikel 2 Schutz der Polgebiete
(1) Die Arktis und die Antarktis werden nur für friedliche Zwecke genutzt. Maßnahmen militärischer Art wie die Einrichtung und der Unterhalt militärischer Stützpunkte und Befestigungen, die Durchführung militärischer Manöver sowie die Erprobung von Waffen jeglicher Art sind verboten.
Ausgenommen davon sind Maßnahmen die aufgrund von 1 (3) getroffen werden. Diese sind zeitlich und inhaltlich so gering wie möglich zu halten.
(2) Die Forschung in der Arktis und der Antarktis ist frei und nur durch die sonstigen Regelungen dieser Übereinkunft beschränkt.
(3) Forschungsstationen und -Einrichtungen unterstehen der Verwaltung des Staates der sie betreibt.
(4) Die Staaten dieser Übereinkunft sichern einander zu, dass
a) sie Informationen über Pläne für wissenschaftliche Programme in der Arktis oder der Antarktis zur Verfügung stellen und austauschen;
b) wissenschaftliche Beobachtungen und Ergebnisse aus der Arktis oder der Antarktis austauschen und zur Verfügung stellen.
(4) Der Schutz der ökologischen Vielfalt bewegt die Staaten dieser Übereinkunft zu einem Verzicht auf jegliche Form der Zerstörung der natürlichen Artenvielfalt in der Arktis und der Antarktis.
Sie verpflichten sich insbesondere dafür Sorge zu tragen:
1. dass sämtliche Gegenstände, die in die Arktis oder Antarktis gebracht werden, nach Beendigung der damit betriebenen Arbeiten, von dort wieder entfert werden;
2. dass entstandene Schäden an der Umwelt behoben und Verschmutzungen beseitigt werden;
3. Flora und Fauna zu schützen.
(5) Der Abbau von natürlichen Ressourcen in der Arktis und der Antarktis ist verboten.
(6) Ausgenommen davon ist der Fischfang in den Gewässern, welche sich im gem. Art. 2 definierten Bereichen der Arktis und der Antarktis erstrecken. Hier legt jeder Vertragspartner für seine Staatsangehörigen ein verantwortungsvolles fischbares Kontigent fest.
(7) Die Gewässer, welche sich in den definierten Bereichen der Arktis und der Antarktis erstrecken, sind internationalisiert und hoheitsfrei.
(8) Die zivile Schifffahrt in diesen Gewässern ist frei und unbeschränkt, die militärische Schifffahrt ist insofern eingeschränkt als das die unterzeichnenden Staaten einander über diese unterrichten. Unter "militärische Schifffahrt" fällt ein jedes Wasserfahrzeug, das für den Krieg ausgerüstet wurde, sowie ein jedes Wasserfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriege ausgerüsteter Wasserfahrzeuge dient.
(9) Die zivile Luftfahrt im definierten Luftraum ist frei und unbeschränkt, die militärische Luftfahrt ist insofern eingeschränkt als das die unterzeichnenden Staaten einander über diese unterrichten. Unter "militärische Luftfahrt" fällt ein jedes Luftfahrzeug, das für den Krieg ausgerüstet wurde, sowie ein jedes Luftfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriege ausgerüsteter Luftfahrzeuge dient.
(10) Die unterzeichneten Staaten kommen darin überein gemeinsam die Polizeihoheit über das genannten Gebiet auszuüben und in Abstimmung eine Multinationale Polizeitruppe einzusetzen welche Straftaten in dem Gebiet unterbindet. Es findet dabei das Strafrecht des Staates Anwendung welcher die nächstgelegene Forschungsstation betreibt.

Artikel 3 Beitritt und Austritt
(1) Der Beitritt zu diesem Vertrag steht jedem Staat offen.
(2) Ein Staat gilt als Vertragspartner, sobald er den Vertrag ratifiziert hat.
(3) Jeder Vertragspartner hat das Recht, mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Vertrag einseitig zu kündigen.

Artikel 4 Änderung
Der Vertrag kann im Einvernehmen aller Vertragspartner geändert werden. Die Änderung tritt in Kraft, wenn alle Vertragspartner sie ratifiziert haben.

263

Freitag, 15. August 2014, 16:03

Zwei Fragen:

a) Welche Definition liegt dem Nullmeridian eigentlich zu Grunde? Unser Nullmeridian verläuft durch unsere Hauptstadt, aber ich glaube nicht, daß der gemeint ist.
b) Was ist unter Art. 1 Abs. 3 zu verstehen? Nach meiner Auffassung kann einen Vertrag nur verletzten, wer ihn auch unterzeichnet hat. Liegt dieser Bestimmung diese Auffassung zu Grunde oder eine andere darüber hinausgehende. Es wäre auch interessant zu wissen, was dieses "Ahnden" bedeuten soll. Ahnden kann von Sanktionen bis Atomkrieg und Besetzung eines Landes reichen.
Minister des Auswärtigen des Freistaates Korland

Beruf: Diplomatin

Wohnort: Buxhausen

Region: Lorertal

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264

Freitag, 15. August 2014, 16:10

Eine interessante und entscheidende Frage, Exzellenz.

Die Ahndung von Verstößen kann nur unter Vertragspartnern erfolgen, das ist mein Verständnis.
Chefin des Staatspräsidialamtes a.D. | Staatsministerin für auswärtige Angelegenheiten und Verteidigung a.D. | Botschafterin im Ministerialdienst a.D.

265

Freitag, 15. August 2014, 19:46

Anturien hat hier in der Tat die Haltung das es sich bei den Polgebieten um ein Über-Nationales-Gebiet handelt das als Erbe der gesamten Menschheit erhalten werden sollte.
Insofern ist es für uns kein Problem wenn jemand den vertragstext so interpretiert das er eine Verletzung durch Jedermann sanktioniert - auch mit Militärischen Mitteln.
Anders ausgedrückt, wenn Staat A Truppen am Pol stationiert und Staat B bombt die weg, möglichst umweltschonend, findet das unseren ausdrücklichen Applaus.

Allerdings gibt es keinen Zwang dazu. Wer sich an diesem Apsekt nciht beteiligen will tut das nicht. Für diesen bleibt dann nur eine selbstverpflichtung die Polgebiete zu bewahren.
Reichsregentin Adelsrepublik Anturien

266

Samstag, 16. August 2014, 02:42

Nun ist es aber leider so, daß die sogenannte Polarkonvention die gleichen Rechte beansprucht und möglicherweise dritte Staaten wieder eigene Interessen an den Polen verfolgen. Dies auch im Hinblick auf die angedachte Stationierung einer gemeinsamen bewaffneten Polizeitruppe, womit sich die Vertragsstaaten ein Vorrecht zuerkennen, welches sie allen Nichtteilnehmern verweigern.

In gewisser Weise wird der Vertrag dadurch zu einer Art Defensivbündnis. Von unserer Seite kann ich nur sagen, daß wir große Bedenken haben, einen derart unbestimmten aber im Angesichte der Unbestimmtheit doch weitreichenden Vertrag zu unterzeichnen. Vor allem wenn man bedenkt, daß ein beliebiger Vertragspartner "Verstöße " Dritter ahnden kann, was wiederum zu Gegenmaßnahmen gegen alle Vertragsstaaten durch diesen Dritten führen kann.

Zitat

Anders ausgedrückt, wenn Staat A Truppen am Pol stationiert und Staat B bombt die weg, möglichst umweltschonend, findet das unseren ausdrücklichen Applaus.


Sie werden aber nicht verkennen können, Exzellenz, daß das der Anfang eines Weltkrieges sein kann, je nach dem, um welchen Staat bzw. welches Staatenbündnis sich es handelt. Dafür wird Korland jedenfalls keinen Blanko-Cheque ausstellen.

Zitat

Die Ahndung von Verstößen kann nur unter Vertragspartnern erfolgen, das ist mein Verständnis.


Das wäre - wie gesagt - auch das meine.
Minister des Auswärtigen des Freistaates Korland

267

Sonntag, 17. August 2014, 06:41

Ich erkenne Ihre Bedenken voll an, alleine gibt es keine mir bekannte Alternative, wenn man wirklich den Pol schützen will.
Nehmen wir an der Vertrag würde sich diesbezüglich nur auf Nichtmitglieder beziehen.

Bei Ihrer bisherigen Argumentation ging es doch eher darum: Korland hätte auch einen Teil des Pols zum ausbeuten. Wenn der Vertrag Ihnen erlauben würde das sanktionsfrei zu machen, weil Sie nicht beitreten, würden Sie sich also einen Teil des Pols schnappen und den verwüsten.
Dadurch das dem nicht so ist, treten Sie dem Vertrag auch nicht bei, aber sie werden sich hüten einen Teil des Pols zu beanspruchen und zu verwüsten weil Sie dann zerquetscht werden würden.

Also, in beiden Fällen treten Sie nciht bei, in einem ist aber der Pol geschützt - welcher Fall ist also wünschenswert?

Ich rate Ihnen also dazu die Lage genau zu beobachten und dann dem Vertrag doch beizutreten, dann eröffnenen sich Ihnen nämlich neue politische Wege.
Reichsregentin Adelsrepublik Anturien

Beruf: Diplomatin

Wohnort: Buxhausen

Region: Lorertal

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268

Sonntag, 17. August 2014, 13:07

Vielleicht ist gerade das der Weg, wenn die Polanrainer Hoheitsansprüche erheben, diese anerkannt, jedoch zurückgestellt werden? - Auf dieser Basis würde der Pol vor denen geschützt, die sich ein hoheitsfreies Gebiet aneignen wollen und es könnte trotzdem geregelt werden, was international geregelt werden soll?
Chefin des Staatspräsidialamtes a.D. | Staatsministerin für auswärtige Angelegenheiten und Verteidigung a.D. | Botschafterin im Ministerialdienst a.D.

Beruf: Außenminister

Wohnort: Andro

Region: Ausland

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269

Sonntag, 17. August 2014, 16:56

Der Polvertrag Neutralisiert den Pol und sorgt für ein ordentliches Völkerrecht zwischen Staaten.

270

Sonntag, 17. August 2014, 17:03

Ich will so offen sein, daß ich diesen ganzen Naturschutzaspekt für weitestgehend vorgeschoben halte, auch wenn freilich die Lebenswelt der Pole an sich bewahrenswürdig ist.

Aber wenn es zuerst danach ginge, müßten wir in all unseren Ländern unverzüglich jedweden Bergbau einstellen, der übrigens die Natur in unseren Ländern auch nicht zerstört, sondern lediglich mehr oder weniger geschädigt hat. Aber so ist das eben mit der Moderne und der Industrialisierung, daß der Mensch in ein paar Jahrhundeten aufbraucht, was Gott und die Natur in Millionen Jahren geschaffen haben und erst so nach und nach dafür Sorge trägt bzw. erforscht wie er dauerhaft etwa auf endliche Rohstoffe wie Öl und Kohle wieder verzichten kann.

Letztlich geht es aber meines Erachtens zuerst um militärische und wirtschaftliche Interessen und da man sich nicht einigen kann, erklärt man eben gemeinsam den Verzicht auf den Pol und bringt so die Kuh zumindest vorerst vom Eis. Aber dabei müssen wir nach meinem Dafürhalten eben doch darauf achten, daß der Vertrag so beschaffen ist, daß die Vertragsgemeinschaft nicht jedem einzelnen Mitglied eine unbegrenzte Vollmacht für militärische Aktionen zuerkennt. Zumal die große Schwierigkeit ja auch in der Konkurrenz zur Polkonvention liegt.

Korland möchte sich jedenfalls nicht mit einem Vertrag über den (vorläufigen) Verzicht auf Ausbeutung der Polarrohstoffe bzw. Stationierung von Truppen in irgendwelche internationalen Konflikte hereinziehen lassen bzw. diese durch den Vertrag erst entfachen.
Minister des Auswärtigen des Freistaates Korland