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Zitat
Vertrag über die Organisation für
Frieden und Zusammenarbeit (OFZ)
DIE UNTERZEICHNENDEN STAATEN,
WILLENS, den Frieden der Welt zu bewahren
UND die internationale Zusammenarbeit zu stärken,
ANERKENNEND, dass eine immer enger verbundene Welt dies erfordert,
ACHTEND, dass jeder Mensch frei und gleich geboren und mit unveräußerlichen
Rechten begabt ist,
schließen den nachfolgenden Vertrag
Abschnitt I - Grundlagen
ARTIKEL 1 – Grundsätze
(1) Ziel der OFZ ist es
a) den Weltfrieden zu wahren und zum friedlichen Zusammenleben der Völker
beizutragen
b) Lösungen für globale Probleme gemeinsam zu erarbeiten,
c) eine Plattform zu bieten, um den internationalen Austausch zu stärken und
Streitigkeiten zwischen den Staaten beizulegen.
(2) Die OFZ bekennt sich mit allen ihren Mitgliedern
a) zu den Menschenrechten, darunter zuvorderst die menschliche Würde, die jedes
Individuum besitzt ohne irgendwelche Bedingungen oder Einschränkungen.
b) der Gleichheit, Souveränität,Unabhängigkeit und Unverletzlichkeit aller
Staaten,
c) zu dem Verzicht auf jedwede Gewalt oder Drohung mit Gewalt in den
zwischenstaatlichen Beziehungen, es sei denn, sie ist zur individuellen oder
kollektiven Selbstverteidigung notwendig oder nach diesem Vertrag geboten.
ARTIKEL 2 – Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied der OFZ sind Kraft Vertrages diejenigen Staaten, die
diesen Vertrag auf der Gründungskonferenz unterzeichnet und später ratifiziert
haben.
(2) Ordentliches Mitglied der OFZ kann jedes Völkerrechtssubjekt werden, dass
die Bestimmungen dieses Vertrages anerkennt und das dazu in der Lage ist, die
daraus erwachsenen Verpflichtungen zu erfüllen. Die Aufnahme erfolgt durch
Beschluss der Generalversammlung mit zwei Dritteln ihrer Stimmen.
(3) Die beobachtende Mitgliedschaft wird durch die Generalversammlung an
Völkerrechtssubjekte verliehen, die dies beantragen und die in der Lage und
willens sind, diesen Vertrag zu achten und zu erfüllen. Beobachtende Mitglieder
haben das Recht an den Tagungen der Generalversammlung mit Antrags- und
Rederecht teilzunehmen. Sie haben kein Stimmrecht.
Abschnitt II – Organe
ARTIKEL 4 – Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung besteht aus den Delegierten der Mitgliedsstaaten.
Jedes Mitglied kann sich durch bis zu drei Delegierten bei der Generalversammlung
vertreten lassen. In halbjährlichen Abständen kommen die Staats- oder
Regierungsoberhäupter der Mitgliedsstaaten zur Generaldebatte am Sitz der
Organisation zusammen.
(2) Die Generalversammlung tagt ständig am Sitz der Organisation. Die Sitzungsleitung
obliegt dem Generalsekretär.
(3) Sie kann zu allen Themen und Angelegenheiten der OFZ oder der Welt beraten
und Resolutionen verabschieden. Sie fördert die Ziele der Charta der OFZ.
(4) Die Generalversammlung trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit,
soweit nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 5 – Maßnahmen der
Generalversammlung
(1) Die
Generalversammlung fördert die Ziele der Charta der OFZ. Zu diesem Zwecke
bietet die Generalversammlung eine ständige Plattform des diplomatischen
Austausches.
(2) Sie kann zur Lösung
globaler Probleme oder zur Förderung der Ziele der Charta Resolutionen und
Konventionen erarbeiten und diese zur Unterzeichnung und Ratifizierung
auslegen.
(3) Die Generalversammlung
wacht über den Weltfrieden.
(4) Stellt die
Generalversammlung einen Bruch des internationalen Friedens fest, so hat sie
die Konfliktparteien zur unverzüglichen Einstellung der Feindseligkeiten
anhalten und zwischen den Konfliktparteien vermittelnd tätig zu werden.
(5) Die
Generalversammlung kann mit dem vollen Einverständnis der Konfliktparteien zur
Sicherung des Friedens die Entsendung einer Friedensmission in das
Konfliktgebiet entsenden.
Artikel 5
(1) Am Sitz der
Organisation wird ein Internationaler Gerichtshof errichtet, der in
Streitfällen zwischen Völkerrechtssubjekten über die Auslegung von völkerrechtlichen
Verträgen richtet.
(2) Die Generalversammlung
wird beauftragt, über die Bestimmungen dieses Artikels hinausgehende Regelungen
in einem Statut festzuschreiben.
(3) Streitparteien vor dem Gerichtshof können alle Mitglieder der Organisation
sowie diejenigen Staaten sein, die sich als Nichtmitglied der Gerichtsbarkeit
des Gerichtshofes unterworfen haben, sein.
ARTIKEL 9 – Der Generalsekretär und die Bediensteten
(1) Die Generalversammlung bestellt für die Dauer von sechs Monaten einen
Generalsekretär mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Stimmen. Wiederwahl
ist zulässig. Nicht bestellt werden kann ein amtierendes Staatsoberhaupt eines
Mitgliedes.
Auf seinen Vorschlag wird ein ständiger Stellvertreter bestellt, der den
Generalsekretär unterstützt und vertritt. Die Generalversammlung kann von einer
Bestellung absehen, für den Stellvertreter gelten die selben
Bestimmungen.
Der Generalsekretär verliert sein Amt, wenn die Delegiertenversammlung oder die
Hauptversammlung mit absoluter Mehrheit auf Vernachlässigung der Amtspflichten
erkennen oder wenn die Hauptversammlung ihn mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder
seines Amtes enthebt.
(2) Der Generalsekretär
a) ist oberster Verwaltungsbeamter der Organisation und repräsentiert sie nach
außen,
b) ernennt und entlässt alle Bediensteten der Organisation, in ihrer Ernennung
ist er nur den Bestimmungen der Generalversammlung unterworfen, solange sie
nicht durch ein anderes Organ bestimmt werden.
c) unterstützt alle Organe der Organisation in ihrer Arbeit,
d) nimmt die ihm übertragenen Aufgaben wahr,
e) agiert auf Einladung als Schlichter oder benennt einen Schlichter,
f) kann Sondergesandte der Organisation bestellen.
(2) Der Generalsekretär und alle Organe der Organisation werden durch
Bedienstete unterstützt, die in ihrer Arbeit von jeder Beeinflussung frei sind.
Sie bilden gemeinsam mit dem Generalsekretär das Ständige Büro.
Abschnitt III – Schlussbestimmungen
ARTIKEL 10 – Anerkennung von Verträgen und Abkommen
(1) Die Organisation erkennt nach Vorlage alle Verträge und Abkommen zwischen
Mitgliedsstaaten an, die nicht diesem Vertrag zuwider laufen. Auf anerkannte
Verträge kann sich ein Staat vor Organen der Organisation berufen.
(2) Das Ständige Büro nimmt auf Wunsch die Rolle eines Depositaren wahr.
ARTIKEL 11 – Vorrechte der Organisation
(1) Die Organisation besitzt in allen Mitgliedsstaaten Rechtsfähigkeit.
ARTIKEL 12 – Sitz der Organisation
(1) Die Hauptversammlung schließt mit einem Mitgliedsstaat einen Vertrag über
die Beherbergung des Sitzes der Organisation.
(2) Der Staat, der den Sitz der Organisation beherbergen soll, garantiert
a) allen Diplomaten gleich ihres Status innerhalb des Staates freien Zugang zu
den Einrichtungen der Organisation und volle diplomatische Immunität für die
Durchreise,
b) die Unverletzlichkeit und Immunität des Sitzes der Organisation,
c) die Freiheit von Steuern und anderen Auflagen,
d) den Schutz der Gebäude,
e) andere erforderliche Bedingungen.
Er stellt das Grundstück zur Verfügung und erkennt die Immunität an.
(2) Die Delegiertenversammlung kann jederzeit die temporäre Verlegung des
Sitzes an einen geeigneten anderen Ort beschließen, wenn das erforderlich wird.
Die Hauptversammlung wird einen neuen Sitz festlegen, wenn dies erforderlich
wird oder der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt wird. Eine Kündigung soll erst
wirksam werden, wenn ein neuer Sitz gefunden wurde.
ARTIKEL 13 – Änderungen
Änderungen an diesem Vertrag bedürfen der Mehrheit von 2/3 der Mitglieder der Generalversammlung.
ARTIKEL 14 – Inkrafttreten
(1) Dieser Vertrag tritt in Kraft, sobald mehr als die Hälfte aller
Unterzeichnerstaaten Friedensrates ihre Ratifikationsurkunde bei der Regierung
[…] hinterlegt haben.
(2) Mit Inkrafttreten geht die Aufgabe des Depositars für alle Ratifikationen
dieses Vertrages oder Abkommen aufgrund dieses Vertrages auf das Ständige Büro
über.
(3) Über den vorübergehenden Tagungsort soll die Konferenz entscheiden, auf der
dieser Vertrag beschlossen wurde. Eine Generalversammlung soll 7 Tage nach
Inkrafttreten dieses Vertrages unter vorläufiger Leitung einer von der
Gründungskonferenz bestimmten kommissarischen Generalsekretärs stattfinden.
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Wir brauchen also eine internationale Organisation, von der Impulse ausgehen, die uns innerstaatliche Aktivität generieren, die lebhafte Projekte wieder möglich macht. Damit am Ende nicht nur die Empfangshallen unserer Staaten noch das einzig Aktive sind.
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Ich fand die Ausführungen von Graf von Perleburg höchst klug, selbiger hat gute bedenkenswerte Vorschläge gemacht die in die richtige Richtung gehen.
Ansonsten ist es an der Zeit mal kurz den Stand zusammen zu fassen. Bislang haben sich hier geäußert, 6 Staaten, davon 4 ablehnend zum Vorschlag, 2 zustimmend. Es ist also festzuhalten das der Vorschlag so höchstwahrscheinlich nicht einmal ansatzweise mehrheitsfähig ist und dringend grundsätzlich überdacht gehört.
Auch sollte die geringe Anzahl von 6 Ländern die sich hier überhaupt beteiligt haben soweit zu denken geben ob die Konferenz in die richtige Richtung geht.
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